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170.112

Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft *

(GOR)

Vom 08.05.2019 (Stand 01.02.2023)

Präambel

Die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 82 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 12 Abs. 3 Bst. d und g des Gesetzes vom 22. Februar 2001[2] über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG),

beschliesst:

1 Fallzuteilung *

Art. 1 Fallzuteilung auf die Präsidien

Das geschäftsführende oder das Jahrespräsidium ist für die Fallzuteilung auf die Präsidien verantwortlich.

Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ausgewogenheit der Fallbelastung.

Abweichungen von der Zuteilung nach dem Ausgewogenheitsprinzip sind aus sachlichen Gründen im Einzelfall unter Zustimmung des den Fall übernehmenden Präsidiums möglich.

Die Zustimmung des den Fall übernehmenden Präsidiums ist nicht erforderlich, wenn bei Parallelfällen die Anwendung des Ausgewogenheitsprinzips die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigen könnte. *

Die Fallzuteilung an die Vizepräsidien oder an Mitglieder des Gerichts gemäss § 4 Abs. 1bis GOG[3] erfolgt durch das gemäss Abs. 1 mit dem Fall befasste Präsidium.

Bei einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz ist der Fall demselben Präsidium zuzuteilen, welches für den angefochtenen Entscheid zuständig war. *

Art. 2 Bildung der Spruchkörper

Das gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Fall befasste Präsidium ist für die Bildung des Spruchkörpers verantwortlich.

Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in erster Linie die Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter und sodann die Ausgewogenheit deren Einsatzes innerhalb des Gerichts oder der Abteilung.

Es kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen weitere Kriterien berücksichtigen, namentlich spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich oder die Geschlechterzusammensetzung des Spruchkörpers, soweit dies nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.

2 Erscheinen am Gericht *

Art. 3 * Gebührende Kleidung

Angehörige des Gerichts und Verfahrensbeteiligte tragen an den Gerichtsverhandlungen gebührende Kleidung.

Insbesondere tragen Angehörige des Gerichts an öffentlichen Gerichtsverhandlungen wie auch im weiteren Publikumskontakt keine gut sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole.

Die Vorschrift von Abs. 2 gilt auch für weitere vom Gericht beigezogene Personen (z. B. Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Expertinnen und Experten), sofern diese auf der Richterbank sitzen.

Die Verhandlungsleitung sorgt für die Einhaltung dieser Vorschrift.

3 Rechte und Pflichten der Medienschaffenden *

Art. 4 * Ziele

Eine angemessene Kommunikation der Gerichte mit den Medien soll sicherstellen, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit[4] umgesetzt wird. Dadurch sollen die korrekte Berichterstattung über die Judikative und ihre Rechtsprechung sowie der Schutz der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen gefördert werden.

Art. 5 * Grundsätze der Kommunikation

Die Kommunikation orientiert sich an den rechtsstaatlichen Grundsätzen.[5] Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft informieren sachlich, transparent und zeitnah. Sie wahren dabei die schutzwürdigen Interessen der Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten.

Art. 6 * Zuständigkeiten

Das Präsidium des Kantonsgerichts vertritt die kantonalen Gerichte gegen aussen. Wenn zeitlich möglich, nimmt es vorgängig Rücksprache mit der Geschäftsleitung bzw. mit dem betroffenen Gericht oder Präsidium.

Ist die Rechtsprechung eines einzelnen Gerichts betroffen, tritt dieses in der Kommunikation gegen aussen eigenständig auf. Es gilt der Grundsatz, wonach die Kommunikationshoheit demjenigen Gericht zukommt, an welchem das Verfahren hängig ist.

Die medienverantwortliche Person der Gerichte (Medienstelle) ist Ansprechperson für Medienschaffende. Gehen Anfragen, welche nicht die Rechtsprechung betreffen, an anderer Stelle ein, sind sie an die Medienstelle weiterzuleiten.

Die Medienstelle erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit der Gerichte und informiert bei Bedarf über Veränderungen und relevante Sachverhalte. Sie berät und unterstützt die Gerichte in sämtlichen Medienfragen.

Art. 7 * Urteilsöffentlichkeit

Akkreditierte Medienschaffende haben nach Voranmeldung Anspruch auf Einsichtnahme in verfahrensabschliessende Entscheide. Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz des betreffenden Gerichts während der Öffnungszeiten. Soweit erforderlich, trifft die Verfahrensleitung vorgängig Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.

Unter diesen Voraussetzungen können noch nicht rechtskräftige verfahrensabschliessende Entscheide nach Eröffnung an die Parteien auf Voranmeldung bei der zuständigen Gerichtskanzlei eingesehen werden, solange das Verfahren noch an dem betreffenden Gericht hängig ist.

Akkreditierte Medienschaffende können Entscheidkopien für ihre Arbeit verlangen. Sie sind für den sorgfältigen Umgang mit den Kopien verantwortlich, dürfen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach Gebrauch zu sorgen. Vorbehalten bleiben besondere Schutzvorkehren gemäss Abs. 1. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.

Bei komplexen Entscheiddispositiven kann die zuständige Verfahrensleitung Medienschaffenden auf vorgängige Anfrage oder von Amtes wegen einen Auszug des Entscheiddispositivs abgeben. Vorbehalten bleiben besondere Schutzvorkehren gemäss Abs. 1.

Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

Art. 8 * Verhandlungsöffentlichkeit

Öffentliche Gerichtsverhandlungen werden den Medien rechtzeitig unter Hinweis auf den Prozessgegenstand angekündigt.

Bei Verhandlungen, in denen das Publikum ausgeschlossen ist, können sämtliche oder nur die akkreditierten Medienschaffenden, nötigenfalls unter prozessualen Auflagen, zugelassen werden.

Die Verfahrensleitung stellt zu Beginn der Verhandlung sicher, dass die Medienvertreter im Saal die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen kennen. Während der Verhandlung achtet sie darauf, dass die Äusserungen der beteiligten Personen akustisch hinreichend verständlich sind.

Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und während Verhandlungen sind untersagt.

Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung von elektronischen Hilfsmitteln im Gerichtssaal. Sie kann auf Antrag akkreditierten Medienschaffenden die elektronische Live-Textberichterstattung erlauben.

Art. 9 * Anklageschriften

Akkreditierte Medienschaffende können im Hinblick auf die jeweilige Gerichtsverhandlung auf Voranmeldung die Anklageschrift am Sitz des entsprechenden Gerichts während der Öffnungszeiten einsehen oder eine Kopie der Anklageschrift beziehen. Über den Zeitpunkt der Einsichtnahme sowie über Ausnahmen entscheidet die zuständige Verfahrensleitung.

Im Falle der Abgabe der Anklageschrift sind die betreffenden Medienschaffenden für den sorgfältigen Umgang mit der Anklageschrift verantwortlich, dürfen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach Gebrauch zu sorgen.

Die Gerichte stellen sicher, dass die Medienschaffenden vor Ort über ausreichend Zeit für die Einsichtnahme verfügen.

Die Anklageschrift wird den Medienschaffenden direkt vor Verhandlungsbeginn zur Verfügung gestellt. Diese darf weder fotografiert noch auf andere Weise vervielfältigt oder gespeichert werden. Sie ist beim Verlassen der Gerichtsverhandlung jeweils wieder abzugeben.

Soweit erforderlich, trifft die Verfahrensleitung vorgängig Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.

Art. 10 * Fälle von öffentlichem Interesse

In Fällen von öffentlichem Interesse nimmt das Gericht Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medienschaffenden. Es stellt im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten sicher, dass sie der Gerichtsverhandlung beiwohnen können; akkreditierte Medienschaffende geniessen Priorität. Das Gericht kann bei Bedarf Medienmitteilungen verfassen oder über verfahrensleitende Entscheide informieren.

Das Gericht kann die Medienschaffenden von sich aus auf Verfahren hinweisen, die aus sachlichen Gründen von öffentlichem Interesse sind.

Art. 11 * Akkreditierungssystem

Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verfügen über ein Akkreditierungssystem für Medienschaffende.

Die Akkreditierung gilt für sämtliche kantonalen Gerichte.

Die Akkreditierung ist für jeweils eine Amtsperiode der Gerichte bzw. den Rest einer Amtsperiode gültig. Sie wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Über die Akkreditierung entscheidet die Geschäftsleitung der Gerichte auf Antrag der Medienstelle.

Die Medienstelle stellt sicher, dass alle Gerichte jederzeit über eine aktuelle Liste der akkreditierten Medienschaffenden verfügen.

Art. 12 * Gesuch um Akkreditierung

Das Gesuch um Akkreditierung ist an die Medienstelle zuhanden der Geschäftsleitung der Gerichte zu richten.

Akkreditieren lassen kann sich, wer:

  1. als Journalist oder Journalistin tätig ist;
  2. in der Gerichtsberichterstattung tätig ist;
  3. über einen guten Leumund verfügt; über einen guten Leumund verfügt namentlich, wer keine relevanten Einträge im Strafregister hat;
  4. schriftlich bestätigt, sich bei der Berichterstattung an die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» zu halten.

Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom betreffenden Medienunternehmen (Arbeitgeberin/Auftraggeberin) rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung sowie die erforderlichen Nachweise gemäss Abs. 2 beizulegen.

Jede Änderung ist der Medienstelle zuhanden der Geschäftsleitung der Gerichte schriftlich mitzuteilen.

Art. 13 * Zulassung im Einzelfall

Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzelnes Verfahren an einem Gericht zuzulassen.

Im Einzelfall zugelassene Medienschaffende haben im betreffenden Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffenden.

Die Verfahrensleitung informiert die Medienstelle über erfolgte Einzelzulassungen.

Art. 14 * Gerichtsberichterstattung

Medienschaffende sorgen für eine zurückhaltende, sachliche und ausgewogene Berichterstattung und nehmen auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sowie auf deren Persönlichkeitsrechte Rücksicht. Sie beachten die Unschuldsvermutung im Strafverfahren.

Art. 15 * Verantwortlichkeit und Sanktionen

Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Bestimmungen dieses Titels oder gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstossen oder eine gerichtlich angeordnete Berichtigung ihrer Berichterstattung[6] nicht veröffentlichen, können durch die Geschäftsleitung der Gerichte verwarnt werden. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstössen kann die Akkreditierung für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft entzogen werden.

Egress

GS 2019.027

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.05.2019 01.07.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.027
23.09.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert GS 2019.052
23.09.2019 01.01.2020 Titel 1 eingefügt GS 2019.052
23.09.2019 01.01.2020 Titel 2 eingefügt GS 2019.052
23.09.2019 01.01.2020 § 3 eingefügt GS 2019.052
10.02.2021 01.04.2021 Titel 3 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 4 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 5 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 6 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 7 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 8 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 9 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 10 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 11 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 12 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 13 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 14 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 15 eingefügt GS 2021.033
16.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 3ter eingefügt GS 2023.008
16.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 2023.008

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.05.2019 01.07.2019 Erstfassung GS 2019.027
Erlasstitel 23.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.052
Titel 1 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
§ 1 Abs. 3ter 16.12.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.008
§ 1 Abs. 5 16.12.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.008
Titel 2 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
§ 3 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
Titel 3 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 4 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 5 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 6 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 7 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 8 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 9 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 10 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 11 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 12 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 13 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 14 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 15 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033