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175.12

Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden

Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Wichtige Einsprache-, Beschwerde- und Revisionsentscheide der Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft werden auf der Homepage des Kantons veröffentlicht.

Es werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Art. 2 Wichtige Entscheide

Als wichtig gelten Entscheide, die

  1. sich erstmals mit einer bestimmten Rechtsfrage befassen;
  2. eine Praxisänderung zum Gegenstand haben;
  3. eine kontroverse Rechtsfrage beantworten, die sich immer wieder stellt und von allgemeinem Interesse ist;
  4. voraussichtlich weite Kreise der Bevölkerung oder Behörden der Gemeinden interessieren oder
  5. aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

Art. 3 Form der Veröffentlichung

Die Entscheide werden anonymisiert und in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht.

Den Entscheiden werden kurze Leitsätze vorangestellt.

Die Entscheide werden mit der entscheidenden Behörde, dem Datum und gegebenenfalls mit der Nummer des Verfahrens und des Entscheides gekennzeichnet.

Art. 4 Weitergezogene Entscheide

Bei Entscheiden, die an das Kantonsgericht oder an eine Rechtsmittelinstanz des Bundes weitergezogen worden sind, sind zudem anzugeben:

  1. der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Abweisung, Nichteintreten, Abschreibung),
  2. das Datum und die Nummer des Rechtsmittelentscheides und
  3. gegebenenfalls die allgemein zugängliche Fundstelle des Entscheides.

Wird ein Rechtsmittelentscheid erst später publiziert, ist die allgemein zugängliche Fundstelle nachträglich zu veröffentlichen.

Art. 5 Fachpersonen

Die Direktionen und die Landeskanzlei bezeichnen je eine Fachperson.

Die Fachpersonen

  1. sammeln die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden Entscheide des Regierungsrates, ihrer Direktion und der Beschwerdeinstanzen, die ihrer Direktion zugeordnet sind;
  2. legen fest, welche Entscheide veröffentlicht werden;
  3. bestimmen, ob die Entscheide in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht werden;
  4. bereiten die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide nach den Vorgaben der Landeskanzlei auf;
  5. übermitteln laufend die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide auf elektronischem Weg an die zuständige Stelle der Landeskanzlei und
  6. prüfen periodisch die Aktualität der in den Zuständigkeit ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden veröffentlichten Entscheide und veranlassen allenfalls deren Löschung.

Art. 6 Aufgaben der Landeskanzlei

Die Landeskanzlei

  1. errichtet und betreibt die Internet-Plattform zur Veröffentlichung der Entscheide;
  2. stellt eine einfach zu bedienende Suchmöglichkeit bereit;
  3. bestimmt die technischen Anforderungen an die zu veröffentlichenden Entscheide;
  4. veröffentlicht die von den Fachpersonen übermittelten Entscheide auf der Homepage des Kantons und
  5. löscht nicht mehr aktuelle Entscheide gemäss den Vorgaben der Fachpersonen.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Dienstordnung der Landeskanzlei vom 14. August 2003[2] wird wie folgt geändert: ...[3]

Art. 8 Erstmalige Veröffentlichung

Die Fachpersonen übermitteln der Landeskanzlei bis Ende Januar 2008 diejenigen Entscheide aus dem Jahr 2007, die veröffentlicht werden sollen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

GS 36.0398

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0398

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0398