Die Verordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge, an denen Verwaltungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) beteiligt sind.
Die Verordnung gilt für die Gerichte und Strafvollzugsbehörden, soweit nicht prozessrechtliche Bestimmungen vorgehen. Sie gilt insbesondere nicht für Gutachtensaufträge, für unentgeltliche Prozessführungen sowie für Offizialverteidigungen.
Die Verordnung gilt für:
- Aufträge (Art. 394 ff. OR);
- Werkverträge (Art. 363 ff. OR);
- Fahrniskaufverträge (Art. 187 ff. OR);
- Mietverträge (Art. 253 ff. OR);
- Leasingverträge.
Die Verordnung gilt nicht für Geschäfte mit einem Auftragswert kleiner als CHF 10'000. *