Als anerkannte elektronische Signaturen für Eingaben in elektronischer Form gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) vom 18. März 2016 beruhen.
Für Eingaben von Behörden gelten zusätzlich als anerkannte elektronische Signaturen das geregelte elektronische Siegel, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.
Verfügungen von Behörden, die den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg eröffnet werden, sind ohne Unterschrift mit einem geregelten elektronischen Siegel zu versehen, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht. Die Behörde kann qualifizierte elektronische Signaturen verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.
Mitteilungen von Behörden können mit einem geregelten elektronischen Siegel gemäss ZertES oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments versehen werden.
Die Behörden regeln die Berechtigung zur Verwendung der anerkannten elektronischen Signaturen für Verfügungen und Mitteilungen nach den Abs. 3 und 4.