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Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft *

(VwVG BL)

Vom 13.06.1988 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Geltungsbereich

Art. 1 * Grundsatz

Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Behörden).

Unter Vorbehalt der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Anzeige ist das Gesetz nicht anwendbar auf das Verfahren in Verwaltungssachen, sofern zum Schutz polizeilicher Güter eine sofort vollziehbare Verfügung erforderlich ist.

Abweichende oder ergänzende Vorschriften in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:

  1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
  2. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
  3. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.

Als Verfügungen gelten auch Vollzugsverfügungen (§ 45), Zwischenverfügungen (§ 28), Einspracheentscheide (§ 41), Beschwerdeentscheide (§ 37), Entscheide im Rahmen einer Wiedererwägung oder Revision (§ 39) und die Erläuterung (§ 44).

Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. der Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und die Dienststellen sowie die ihnen unterstellten Ämter der kantonalen Verwaltung;
  2. die vollziehenden Behörden der Bezirke;
  3. die kantonalen Kommissionen;
  4. die kantonalen Anstalten und Betriebe, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen;
  5. Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.
  6. Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen,
  7. Zweckverbandsorgane,
  8. Burgerkorporationsorgane.

2 Verfahrensgrundsätze

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Eingaben

Jedermann kann einer Behörde in einer Eingabe Anregungen unterbreiten, sie um die Erteilung einer Auskunft ersuchen oder ihr ein rechtliches Begehren stellen.

Die Behörde beantwortet Eingaben innert angemessener Frist. *

Art. 4 Parteien

Als Parteien gelten:

  1. Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll;
  2. andere Personen, Organisationen oder Behörden, wenn sie von einem ihnen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben oder wenn sie von der verfügenden Behörde auf Begehren oder von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen worden sind.

Personen, Organisationen oder Behörden, von denen die verfügende Behörde weiss, dass ihnen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, werden beigeladen. *

Art. 5 Fristen

Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)[3]*

Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden; im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein.

Behördlich angesetzte Fristen können bei ausreichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Mit der Fristansetzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.

Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen.

Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe sowie bei elektronischer Eröffnung einer Verfügung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform den Empfang bestätigt. *

2.2 Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung

2.2.1 Grundlagen

Art. 6 Zuständigkeit

Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter. Sie teilt dies den Parteien mit.

Teilt eine Partei der weiterleitenden Behörde schriftlich mit, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Eingabe nicht einverstanden ist, so erlässt diese Behörde eine Nichteintretensverfügung. *

Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden entscheidet der Regierungsrat.

Art. 7 Vorsorgliche Massnahmen

Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens

Art. 8 Ausstand

Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt in den Ausstand, wenn er:

  1. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
  2. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist; die Auflösung einer Ehe, einer Verlobung, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf;
  3. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
  4. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Art. 8a * Trennung und Vereinigung von Verfahren

Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die verfahrensleitende Instanz die Verfahren vereinigen.

Die verfahrensleitende Instanz kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

2.2.2 Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage

Art. 9 Feststellung des Sachverhalts

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen.

Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise entgegen, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Sie kann sich insbesondere folgender Beweismittel bedienen: *

  1. Urkunden,
  2. Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen,
  3. Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe,
  4. Augenschein,
  5. Gutachten.

Art. 10 Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung *

Die Behörden sind im Rahmen der Datenschutzvorschriften zur gegenseitigen Rechtshilfe (Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung) verpflichtet.

In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist. *

Art. 11 Rechtsanwendung

Bevor die Behörde verfügt, würdigt sie alle erheblichen Vorbringen der Parteien.

Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie prüft insbesondere, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.

2.3 Rechte und Pflichten der Parteien

Art. 12 Verbeiständung und Vertretung

Die Parteien können sich auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. *

Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien mit gleichen und gleichartig begründeten Begehren beteiligt, so kann ihnen die Behörde eine Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Parteien der Aufforderung nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen Vertreter aus dem Kreis der Parteien.

Art. 13 Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Art. 14 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.

Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.

Der Regierungsrat erlässt über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten ergänzende Vorschriften.

Art. 15 Form und Begründung von Eingaben

Eingaben der Parteien mit rechtlichen Begehren sind schriftlich einzureichen und müssen ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten.

Solche Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde dies im betreffenden Verfahren anbietet. *

Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. *

Art. 15a * Modalitäten der elektronischen Eingabe

Elektronische Eingaben im Sinn von § 15 Absatz 1bis können unter Verwendung einer elektronischen Signatur über eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.

Die Behörde kann verlangen, dass die elektronisch eingereichte Eingabe samt zugehörigen Dokumenten vollumfänglich oder teilweise in Papierform nachgereicht wird.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere:

  1. die elektronische Signatur;
  2. die zulässigen Dokumententypen und Kommunikationskanäle;
  3. die Voraussetzungen, unter denen die Behörde ausnahmsweise verlangen kann, dass eine elektronisch eingereichte Eingabe in Papierform nachzureichen ist.

Art. 16 Mitwirkung der Parteien

Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt hat, die zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Begehren einzutreten.

Art. 17 Parteiwechsel

Im Falle eines Parteiwechsels hat der Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Parteirechte, die bereits von seinem Vorgänger ausgeübt worden sind.

2.4 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen

Art. 18 Verfügungsinhalt

Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, können als Rechnungen bezeichnet werden. *

Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren aller Parteien voll entspricht.

Art. 19 Eröffnung

Verfügungen werden den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet. *

Die Eröffnung von Verfügungen kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei damit einverstanden ist. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen. *

Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet, wenn eine Partei nicht erreichbar ist oder wenn es sich um eine Verfügung handelt, die sich an eine grosse Zahl von Parteien richtet.

Bei beschwerdeberechtigten Dritten, die der Behörde nicht bekannt sind, wird die Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts der Eröffnung der Verfügung gleichgestellt.

Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt eine Partei der Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden. *

2.5 Kosten

Art. 20 * Kosten der erstinstanzlichen Verfahren

Das erstinstanzliche Verfahren ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Erlassen kostenlos.

Die Verfahrenskosten können einer Partei auferlegt werden:

  1. wenn sie ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat;
  2. wenn sie ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Begehren gestellt hat;
  3. wenn sie in einem Verfahren mit 2 oder mehr Parteien, welches vor allem dem Schutz ihrer eigenen privaten Interessen dient, unterliegt.

Die Kosten von Beweismassnahmen können einer Partei auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.

Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.– erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

Art. 20a * Kosten der Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Abs. 5 kostenpflichtig.

Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.

Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz bzw. den Behörden gemäss § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes auferlegt.

Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.– erhoben werden. Diese umfassen die Entscheidgebühren und die Beweiskosten. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes kostenlos bei:

  1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden;
  2. Beschwerden gegen Verfügungen der Anstellungsbehörden gemäss § 71 des Gesetzes vom 25. September 1997[4] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz);[5]
  3. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts;
  4. Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates;
  5. Einsprachen gegen kommunale und kantonale Nutzungspläne gemäss §§ 13 Abs. 5 und 31 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998[6];
  6. Beschwerden gegen den Umlegungsperimeter gemäss § 59 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998[7];
  7. Beschwerden gegen den Neuzuteilungsplan gemäss § 69 Abs. 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998[8];
  8. Beschwerden gegen den Perimeter gemäss § 28 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998[9];
  9. Beschwerden gegen Einsprachen gemäss § 29a Abs. 5 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998[10];
  10. Beschwerden wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen. *

Art. 21 Kostenvorschuss

Das Eintreten auf ein Begehren kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden:

  1. wenn das Begehren sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist,
  2. wenn das Begehren auf die Durchführung einer Beweismassnahme gerichtet ist,
  3. wenn das Begehren auf Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung gerichtet ist und die interessierte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

Art. 22 * Parteientschädigung

Im erstinstanzlichen Verfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Beschwerde- und im Einspracheverfahren haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung:

  1. die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende bzw. Einsprache erhebende Partei, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind;
  2. andere Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen.

Der Kanton hat in keinem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.

Parteientschädigungen werden nur für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zugesprochen.

Der Anspruch auf Parteientschädigung entfällt, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts offensichtlich unbegründet war.

Die Parteientschädigung geht zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört. Sie kann ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingeleitet oder darin selbständige Begehren gestellt hat.

Art. 23 * Unentgeltliche Rechtspflege

Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit.

Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

Art. 24 Gebührenerhebung

Die Gebührenerhebung in anderen Erlassen bleibt vorbehalten.

Ist der Regierungsrat aufgrund der Kantonsverfassung ermächtigt, ausführende Bestimmungen zum Bundesrecht zu erlassen, ist er auch zum Erlass von Gebührentarifen zuständig.

Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.

Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.

Aufwandgebühren und Auslagen über CHF 500.– können bis maximal auf diesen Betrag erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn diese unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheinen. *

Das Gesuch muss innert 60 Tagen seit Erlass der Verfügung, bei Weiterzug innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung gestellt werden. *

3 Erstinstanzliches Verfahren

Art. 25 Durchführung des Verfahrens

Die Behörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durch.

Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, so tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein.

Art. 26 Anspruch auf vorherige Anhörung

Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

Sie muss die Parteien nicht anhören vor:

  1. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
  2. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren aller Parteien voll entspricht;
  3. dringlichen Verfügungen, sofern keine besonderen Vorschriften den Parteien einen Anspruch auf vorherige Anhörung einräumen;
  4. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind.

In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu allen erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an.

4 Beschwerdeverfahren

4.1 Beschwerdevoraussetzungen

Art. 27 Beschwerdegegenstand im allgemeinen

Der Verwaltungsbeschwerde unterliegen:

  1. erstinstanzliche Verfügungen;
  2. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden;
  3. Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen, sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat
  4. Verfügungen letztinstanzlicher Schulbehörden der kantonalen Schulen;
  5. ...

Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, unterliegt erst der Einspracheentscheid der Beschwerde.

Art. 28 Beschwerde gegen Zwischenverfügungen

Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben:

  1. die Zuständigkeit,
  2. den Ausstand,
  3. die Auskunfts- oder Editionspflicht,
  4. die Verweigerung der Akteneinsicht,
  5. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
  6. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung,
  7. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Andere Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, wenn sie einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Art. 29 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. Er beurteilt Beschwerden gegen:

  1. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden,
  2. Verfügungen letztinstanzlicher Zweckverbandsorgane,
  3. Verfügungen letztinstanzlicher Burgerkorporationsorgane
  4. Verfügungen der Bezirksbehörden,
  5. Verfügungen kantonaler Kommissionen,
  6. Verfügungen der Direktionen,
  7. Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter,
  8. Verfügungen der übrigen Verwaltungsbehörden,
  9. Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen,
  10. Verfügungen der Schulräte der kantonalen Schulen bei schülerinnen- und schülerbezogenen Entscheiden ausser Schulausschlüssen,
  11. Verfügungen der Schulleitungen der kantonalen Schulen bei personalrechtlichen Entscheiden und Schulausschlüssen.

Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, welche die Direktionen als Beschwerdeinstanz vorsehen, unbeachtlich.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung seine Entscheidkompetenz für bestimmte Sachgebiete, in denen der Weiterzug an das Kantonsgericht möglich ist, an eine Direktion delegieren, sofern diese nicht erstinstanzlich verfügt hat. *

Untere Beschwerdeinstanzen sind die Schulräte der kommunalen Schulen, sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat, sowie die Schulräte bzw. die Schulleitungen der kantonalen Schulen. Verfügen sie als letztinstanzliche Schulbehörde, können ihre Verfügungen an den Regierungsrat weitergezogen werden. *

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, die Rekurskommissionen oder Verwaltungsbehörden als besondere Beschwerdeinstanzen oder Gerichte als einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. *

Art. 30 * Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht

Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt.

Art. 31 Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde ist berechtigt:

  1. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat;
  2. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.

4.2 Beschwerdeerhebung

Art. 32 Beschwerdegründe

Die beschwerdeführende Person kann mit der Beschwerde rügen: *

  1. Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
  3. Unangemessenheit.

Mit der Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung kann der Beschwerdeführer nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs rügen.

Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn die Angelegenheit in den autonomen Bereich einer Gemeinde fällt.

Art. 33 Frist und Form

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Beschwerdeberechtigte Dritte, die der Behörde nicht bekannt sind, haben die Beschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung oder Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eröffnung der Verfügung gegenüber den Parteien kann keine Beschwerde mehr erhoben werden.

Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren. *

Art. 34 * Aufschiebende Wirkung

Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.

Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
  2. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert;
  3. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird, oder sofern eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist;
  4. ein privates Interesse, das die sofortige Wirksamkeit einer Verfügung erfordert, da ein Schaden einzutreten droht;
  5. die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint.

Sofern ein Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung besteht, kann die Partei nachträglich einen Rechtsmittelverzicht erklären.

4.3 Beschwerdeverfahren

Art. 35 * Verfahrensleitung

Die Verfahrensleitung umfasst:

  1. die Abklärung des Sachverhalts und die Abnahme der Beweise;
  2. den Erlass verfahrensleitender Verfügungen;
  3. den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sowie über Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;
  4. die Antragstellung zuhanden der Beschwerdeinstanz;
  5. den Erlass von Abschreibungsverfügungen, wenn
  1. die Beschwerde zurückgezogen wird;
  2. die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid aus einem anderen Grund dahinfällt.

Die Beschwerdeinstanz darf keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vorinstanz mit der Behandlung der Beschwerde beauftragen.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die verfahrensleitenden Instanzen.

Art. 36 Vernehmlassung

Erweist sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig, so wird sie der Vorinstanz sowie allfälligen Gegenparteien zur Vernehmlassung zugestellt.

Zusammen mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Akten ein.

Art. 36a * Wiedererwägung der Verfügung während des Beschwerdeverfahrens

Die Vorinstanz kann während des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

4.4 Beschwerdeentscheid

Art. 37 Inhalt

Die Beschwerdeinstanz tritt auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind.

Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

Art. 38 Änderung der angefochtenen Verfügung

Zuungunsten einer Partei darf die angefochtene Verfügung nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer Gegenpartei erforderlich ist oder wenn allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts die Änderung der Verfügung gestatten.

Die Beschwerdeinstanz bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist. *

... *

5 Besondere Verwaltungsverfahren

5.1 Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 39 Grundsatz

Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei. *

Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen, das Revisionsverfahren vor der Beschwerdeinstanz nur auf Begehren einer Partei durchgeführt werden.

Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu.

Art. 40 Voraussetzungen

Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn:

  1. die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat,
  2. ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt.

Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn:

  1. ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat;
  2. bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist;
  3. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist;
  4. die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist.

Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von Abs. 2 Bst. a verlangt werden.

5.2 Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Art. 41 Einsprache

Sofern ein Gesetz es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.

Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sind im Einspracheverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 42 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

Wird der Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert, so kann dagegen Beschwerde geführt werden.

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Untätigkeit der Behörde berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der Verfügung hat.

Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden; im übrigen sind die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 43 Aufsichtsrechtliche Anzeige

Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige zu erteilen. *

Art. 44 Erläuterung

Die Behörde erläutert auf Begehren einer Partei eine unklare oder widersprüchliche Verfügung.

Muss die Verfügungsformel abgeändert werden, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

6 Vollzug

Art. 45 Grundsatz

Verfügungen sind vollziehbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über den Vollzug von Verfügungen.

Art. 46 * Vollzug gegen Private

Die Behörde setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihr für den Versäumnisfall den Vollzug an, sofern dies nicht bereits in der zu Grunde liegenden Verfügung geschehen ist.

Verfügungen, die Private zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug der pflichtigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[11] vollzogen; sie sind gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.

In allen anderen Fällen lässt die Behörde bei Verzug der pflichtigen Person den durch die Verfügung angeordneten Zustand auf Kosten der pflichtigen Person durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion[12] herstellen.

Art. 46a * Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons können spätestens 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Erfüllung des Forderungstatbestands festgesetzt werden.

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons verjähren 5 Jahre, nachdem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung, jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die öffentlich-rechtliche Geldforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder die pflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichteten Amtshandlung, die einer pflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung durch die pflichtige oder mithaftende Person;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung.

Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Art. 46b * Zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung

Die Steuerverwaltung führt die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen, die bei der kantonalen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden sowie den Gerichten vorhanden sind, durch. Die einzelnen Dienststellen und Gerichte stellen ihr die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Die Steuerverwaltung kann die Bewirtschaftung von Verlustscheinen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons übernehmen.

Die Steuerverwaltung kann bei privaten Anbietern Informationen über die Bonität der Schuldner einholen. Es ist sicherzustellen, dass die Anbieter die Anfragen der Steuerverwaltung nicht für eigene Zwecke verwenden.

Art. 47 * Übergangsbestimmung

Für die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung vom 10. Juni 2004 hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 48 Änderung des Gemeindegesetzes

Das Gesetz vom 28. Mai 1970[13] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...[14]

Art. 49 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes

Das Gesetz vom 7. Februar 1974[15] über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...[16]

Art. 50 Änderung des Sachversicherungsgesetzes

Das Gesetz vom 12. Januar 1981[17] über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[18]

Art. 52 Änderung des Wasserversorgungsgesetzes

Das Gesetz vom 3. April 1967[19] über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[20]

Art. 53 Änderung des Einführungsgesetzes zum Landwirtschaftsgesetz

Das Gesetz vom 8. Mai 1958[21] betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LG) wird wie folgt geändert: ...[22]

Art. 54 Änderung des Einführungsgesetzes zum bäuerlichen Grundbesitz

Das kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1952[23] zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird wie folgt geändert: ...[24]

Art. 55 Änderung des Jagdgesetzes

Das Jagdgesetz vom 14. September 1967[25] wird wie folgt geändert: ...[26]

Art. 56 Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz vom 24. Juni 1981[27] wird wie folgt geändert: ...[28]

Art. 57 Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. April 1979[29] wird wie folgt geändert: ...[30]

Art. 58 Änderung des Stipendiengesetzes

Das Gesetz vom 21. Dezember 1964[31] über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird wie folgt geändert: ...[32]

Art. 59 Änderung des Gesundheitsgesetzes

Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973[33] wird wie folgt geändert: ...[34]

Art. 60 Änderung des Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechtspflegegesetzes

Das Gesetz vom 22. Juni 1959[35] über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen wird wie folgt geändert: ...[36]

Art. 61 Änderung des Fürsorgegesetzes

Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974[37] wird wie folgt geändert: ...[38]

Art. 62 Änderung des Alkoholfürsorgegesetzes

Das Gesetz vom 29. April 1965[39] betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete wird wie folgt geändert: ...[40]

Art. 63 Änderung des Gesetzes über Wohnbaubeiträge

Das Gesetz vom 21. Mai 1953[41] über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alterswohnungen wird wie folgt geändert: ...[42]

Art. 64 Änderung des Gesetzes über Wohnbausanierungen

Das Gesetz vom 21. Mai 1953[43] über die Beitragsleistungen an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion) wird wie folgt geändert: ...[44]

Art. 65 Änderung des Gesetzes über Mietzinsbeiträge

Das Gesetz vom 9. Dezember 1963[45] über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird wie folgt geändert: ...[46]

Art. 66 Änderung des Feuerschutzgesetzes

Das Gesetz vom 12. Januar 1981[47] über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...[48]

Art. 67 Änderung des Verkehrsabgabegesetzes

Das Gesetz vom 25. Juni 1981[49] über die Verkehrsabgaben wird wie folgt geändert: ...[50]

Art. 68 Änderung des Viehversicherungsgesetzes

Das Gesetz vom 6. September 1982[51] über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse wird wie folgt geändert: ...[52]

Art. 69 Änderung des kantonalen Berufsbildungsgesetzes

Das Gesetz vom 10. Juni 1985[53] über die Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...[54]

Art. 70 Änderung des Abwasserbeseitigungsgesetzes

Das Gesetz vom 22. April 1971[55] über die Abwasserbeseitigung wird wie folgt geändert: ...[56]

Art. 71 Änderung des Abfallgesetzes

Das Gesetz vom 5. Dezember 1974[57] über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz) wird wie folgt geändert: ...[58]

Art. 72 Änderung des Ladenschlussgesetzes

Das Ladenschlussgesetz vom 6. September 1976[59] wird wie folgt geändert: ...[60]

Art. 73 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB

Das Gesetz vom 30. Oktober 1941[61] betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...[62]

Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 28. April 1958[63] über das Verwaltungsverfahren wird aufgehoben.

Art. 75 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten[64] dieses Gesetzes.

Egress

GS 29.677

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 29.677
16.12.1993 01.01.1995 § 27 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 31.868
12.06.1995 01.01.1996 § 3 Abs. 2 geändert GS 32.266
27.11.1997 01.07.1998 § 10 Titel geändert GS 33.96
27.11.1997 01.07.1998 § 10 Abs. 2 geändert GS 33.96
08.01.1998 01.01.1999 § 51 aufgehoben GS 33.331
22.02.2001 01.04.2002 § 29 Abs. 3 geändert GS 34.186
07.02.2002 01.01.2003 § 29 Abs. 5 geändert GS 34.511
06.06.2002 01.08.2003 § 27 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 34.666
19.06.2003 01.01.2004 § 29 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 34.1224
19.06.2003 01.01.2004 § 29 Abs. 1, Bst. ater. eingefügt GS 34.1224
10.06.2004 01.01.2005 Erlasstitel geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 1 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 3, Bst. g. eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 3, Bst. h. eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 3 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 12 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 15 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 20 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 20a eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 22 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 23 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 29 Abs. 4 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 30 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 32 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 33 Abs. 3 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 34 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 35 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 36a eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 38 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2004 § 38 Abs. 3 aufgehoben GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 39 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 43 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 46 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 46a eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 47 totalrevidiert GS 35.295
02.11.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.5
16.11.2006 01.08.2007 § 24 Abs. 5 geändert GS 36.203
16.11.2006 01.08.2007 § 24 Abs. 6 geändert GS 36.203
24.01.2008 01.05.2008 § 18 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20a Abs. 6 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.08.2008 § 8a eingefügt GS 36.682
12.03.2009 01.01.2011 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.103
26.11.2009 01.07.2010 § 20a Abs. 5, Bst. a. geändert GS 37.64
11.02.2010 01.08.2010 § 46b eingefügt GS 37.172
22.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3, Bst. f. geändert GS 37.758
10.09.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 6 eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 15 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 15a eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2021.115
15.09.2022 01.08.2024 § 27 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 29 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 29 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 29 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 29 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 29 Abs. 4 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 27 Abs. 1, Bst. bbis. eingefügt GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 § 27 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 § 29 Abs. 4 geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.01.2024 § 20a Abs. 5, Bst. i. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 20a Abs. 5, Bst. j. eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.06.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 29.677
Erlasstitel 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 1 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 2 Abs. 3, Bst. f. 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.758
§ 2 Abs. 3, Bst. g. 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295
§ 2 Abs. 3, Bst. h. 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295
§ 3 Abs. 2 12.06.1995 01.01.1996 geändert GS 32.266
§ 4 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 5 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.103
§ 5 Abs. 6 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115
§ 6 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 8 Abs. 1, Bst. b. 02.11.2006 01.01.2007 geändert GS 36.5
§ 8a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.682
§ 9 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 10 27.11.1997 01.07.1998 Titel geändert GS 33.96
§ 10 Abs. 2 27.11.1997 01.07.1998 geändert GS 33.96
§ 12 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 15 Abs. 1bis 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115
§ 15 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 15a 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115
§ 18 Abs. 1 bis 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 19 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 19 Abs. 1bis 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115
§ 19 Abs. 4 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115
§ 20 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 20a 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295
§ 20a Abs. 5, Bst. a. 26.11.2009 01.07.2010 geändert GS 37.64
§ 20a Abs. 5, Bst. i. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 20a Abs. 5, Bst. j. 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 20a Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 22 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 23 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 24 Abs. 5 16.11.2006 01.08.2007 geändert GS 36.203
§ 24 Abs. 6 16.11.2006 01.08.2007 geändert GS 36.203
§ 27 Abs. 1, Bst. bbis. 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 27 Abs. 1, Bst. c. 06.06.2002 01.08.2003 geändert GS 34.666
§ 27 Abs. 1, Bst. c. 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 27 Abs. 1, Bst. c. 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 27 Abs. 1, Bst. d. 16.12.1993 01.01.1995 aufgehoben GS 31.868
§ 29 Abs. 1, Bst. abis. 19.06.2003 01.01.2004 eingefügt GS 34.1224
§ 29 Abs. 1, Bst. ater. 19.06.2003 01.01.2004 eingefügt GS 34.1224
§ 29 Abs. 1, Bst. f. 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 29 Abs. 1, Bst. g. 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 29 Abs. 1, Bst. h. 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 29 Abs. 1, Bst. i. 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 29 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.186
§ 29 Abs. 4 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 29 Abs. 4 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 29 Abs. 4 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 29 Abs. 5 07.02.2002 01.01.2003 geändert GS 34.511
§ 30 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 32 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 33 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 34 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 35 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 36a 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295
§ 38 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 38 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2004 aufgehoben GS 35.295
§ 39 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 43 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295
§ 46 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 46a 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295
§ 46b 11.02.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.172
§ 47 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295
§ 51 08.01.1998 01.01.1999 aufgehoben GS 33.331
Anhang 1 10.09.2020 01.01.2022 Name und Inhalt geändert GS 2021.115
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088