Die Gebührenerhebung in anderen Erlassen bleibt vorbehalten.
Ist der Regierungsrat aufgrund der Kantonsverfassung ermächtigt, ausführende Bestimmungen zum Bundesrecht zu erlassen, ist er auch zum Erlass von Gebührentarifen zuständig.
Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
Aufwandgebühren und Auslagen über CHF 500.– können bis maximal auf diesen Betrag erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn diese unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheinen. *
Das Gesuch muss innert 60 Tagen seit Erlass der Verfügung, bei Weiterzug innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung gestellt werden. *