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178.11

Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz

Vom 28.10.2002 (Stand 01.04.2017)

Präambel

Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 30 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001[1],

beschliesst:

Art. 1 Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes

Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 2'500 einschliesslich der Kosten für die Möglichkeit der Benutzung der Bibliothek des Institutes für Rechtswissenschaft während der Hausarbeit. *

Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Kantonsgericht zu entrichten. *

Kandidatinnen und Kandidaten, welche gemäss § 5 Absatz 5 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, erhalten den nicht in Anspruch genommenen Teil der Gebühr zurückerstattet.

Für die teilweise Wiederholung der Prüfung wird die Gebühr entsprechend dem entfallenden Aufwand reduziert.

Das Präsidium der Prüfungskommission bestimmt die Höhe der Rückerstattung bzw. der reduzierten Gebühr gemäss den vorstehenden Absätzen 3 und 4.

Art. 2 Eintragung in das Anwaltsregister und in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Ländern

Die Gebühr für die Eintragung in das Anwaltsregister gemäss §§ 13 und 33 Anwaltsgesetz und für die Eintragung in die Liste gemäss § 32 Anwaltsgesetz (je inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 500 bis CHF 1'000.

Die Gebühr für Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Anwaltsregister bzw. in der Liste beträgt CHF 50 bis CHF 300 (je inkl. Publikation im Amtsblatt wo erforderlich).

Art. 2a * Eignungsprüfung und Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt CHF 1'000 bis CHF 2'000 und wird nach der Zulassung zur Eignungsprüfung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.

Die Gebühr für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten beträgt CHF 500 bis CHF 1'000 und wird nach der Anmeldung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.

Art. 3 Substitutenbewilligung

Die Gebühr für die Erteilung der Substitutenbewilligung beträgt CHF 100.

Für die Verlängerung der Bewilligung beträgt die Gebühr CHF 100.

Art. 4 * Disziplinarverfahren

In Disziplinarangelegenheiten beträgt die Gebühr CHF 300 bis CHF 5'000.

Bei mutwilligen oder offensichtlich unbegründeten Anzeigen kann den Anzeigenden eine Gebühr bis CHF 2'500 auferlegt werden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14.Dezember 1993[2] über die Gebühren zum Advokaturgesetz wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. November 2002 in Kraft.

Egress

GS 34.0671

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.2002 07.11.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0671
22.12.2008 01.01.2009 § 2a eingefügt GS 36.880
22.06.2009 01.08.2009 § 4 totalrevidiert GS 36.1155
24.02.2017 01.04.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017.014
24.02.2017 01.04.2017 § 1 Abs. 2 geändert GS 2017.014

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.10.2002 07.11.2002 Erstfassung GS 34.0671
§ 1 Abs. 1 24.02.2017 01.04.2017 geändert GS 2017.014
§ 1 Abs. 2 24.02.2017 01.04.2017 geändert GS 2017.014
§ 2a 22.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.880
§ 4 22.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert GS 36.1155