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178.111

Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes *

(Anwaltsprüfungsreglement)

Vom 28.10.2002 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001[1]*

beschliesst:

Art. 1 Termine der Anwaltsprüfungen

Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperioden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.

Art. 2 Anmeldung zur Anwaltsprüfung

Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis 30. November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prüfungen bis 31. Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der Anwaltsprüfungskommission zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen, aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von § 7 AnwG ergibt, beizulegen.

Art. 3 Fächer der Prüfung

Prüfungsfächer sind eidgenössisches und basellandschaftliches Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Zivilprozess-, Strafprozess- und öffentliches Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale Recht (wie z. B. die EMRK, die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das WTO-Recht, das Lugano-Übereinkommen, das Haager Kindesschutzabkommen und dgl. sowie das CISG). *

Art. 4 Organisation der Prüfung

Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt 1 Monat vor Beginn der 1. Prüfung die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfungsfächer gemäss den Vorgaben von § 5 Abs. 1, 3 und 7 sowie einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission. *

Art. 5 Ablauf der Prüfung

Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gesamthaft wird im Rahmen der schriftlichen Klausurprüfungen und der mündlichen Prüfungen das Privatrecht 3-mal, das Strafrecht und das öffentliche Recht je 2-mal sowie im Rahmen der Hausarbeit 1 Fach nach Wahl der Examinatorin oder des Examinators geprüft. *

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden. *

Der schriftliche Teil umfasst 1 Hausarbeit in den Prüfungsfächern gemäss § 3 mit einer Prüfungsdauer von 5 Tagen sowie entweder 1 Klausur im Privatrecht oder Strafrecht und 1 Klausur im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht) mit einer Prüfungsdauer von je 11 Stunden. Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. 3–5 Wochen und beginnen in der Regel mit der Hausarbeit. *

Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe gestellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines Rechtsfalls in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung oder eines behördlichen Entscheids zum Gegenstand hat. *

Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und übergeben den Kandidatinnen und Kandidaten das für die Ausarbeitung von Rechtsschriften nötige Prozessmaterial. *

Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftlichen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote 4 erreichen und höchstens 1 ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert, und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben (§ 9 Abs. 5 Anwaltsgesetz[2]). *

Der mündliche Teil umfasst 5 mündliche Prüfungen, 2 oder 3 Prüfungen im Privatrecht, 1 oder 2 Prüfungen im Strafrecht und 1 Prüfung im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht), mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten. *

Art. 6 Beurteilung der Prüfung

Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

  1. 1 sehr schlecht
  2. 2 schlecht
  3. 3 ungenügend
  4. 4 genügend
  5. 5 befriedigend
  6. 6 gut
  7. 7 gut bis sehr gut
  8. 8 sehr gut

Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.

Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission gesetzt.

Art. 7 Ergebnis der Prüfung

Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.

Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Examinatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.

Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht bestanden, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25 Oktober 2001[3]).

Art. 8 Wiederholung der Prüfung

Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prüfungen sind vollzählig zu wiederholen.

Art. 9 Erteilung des Anwaltspatentes

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Art. 11 Aufhebung früheren Rechts

Das Reglement vom 27. Mai 1997[4] über die Advokaturprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.

Egress

GS 34.0673

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0673
27.08.2007 01.10.2007 § 5 Abs. 4 geändert GS 36.279
24.11.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.838
09.01.2023 01.07.2023 Erlasstitel geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 Ingress geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 2 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 4 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 5 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 6 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2023.015

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.10.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0673
Erlasstitel 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
Ingress 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 3 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 4 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 1 24.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.838
§ 5 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 2 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 3 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 4 27.08.2007 01.10.2007 geändert GS 36.279
§ 5 Abs. 4 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 5 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 6 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 7 09.01.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.015