Diese Tarifordnung ist anwendbar für die Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden und Verwaltungsbehörden des Kantons für die zur berufsmässigen Vertretung befugten Anwältinnen und Anwälte.
178.112
Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
Präambel
gestützt auf § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001[1] und auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission,
1 Geltungsbereich
Art. 1
2 Berechnungsgrundlage
Art. 2
In Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkeiten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügungen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung ist die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar (§ 3 ff.).
Bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert erfolgt die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert (§ 6 ff.).
Werden in Verfahren mit bestimmtem Streitwert zugleich Ansprüche von unbestimmtem Streitwert beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern nicht die Berechnung nach den Zeitaufwand ein höheres Honorar ergibt.
3 Berechnung nach Zeitaufwand
Art. 3 Ansatz
Das Honorar beträgt CHF 200–350.– pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. *
Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar CHF 200.– pro Stunde. Zuschläge gemäss § 4 werden in der Regel nicht gewährt. *
Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3–2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwalts zu berechnen.
Art. 4 Zuschlag
Bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf das Doppelte erhöht werden.
Ist ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig (Interessewert), so kann ein Zuschlag von bis zu 2½ % des geschätzten Interessewerts berechnet werden.
Art. 5 * Betreibungsrechtliche Verfahren
Im Verfahren betreffend Aufhebung des Rechtsstillstands, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlags, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag wird das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 3 ff.) berechnet, wobei ein Zuschlag von bis zu 2½ % des Streitwerts bzw. Interessewerts angewendet werden kann.
4 Berechnung nach Streitwert
Art. 6 Berechnungsmodus
Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen.
Art. 7 Grundhonorar
Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor 1. Instanz nach folgenden Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind:
- Streitwert bis CHF 2'000.–: min. CHF 350.–, max. CHF 750.–;
- Streitwert CHF 2'000–5'000.–: min. CHF 675.–, max. CHF 1'500.–;
- Streitwert CHF 5'000–10'000.–: min. CHF 1'500.–, max. CHF 2'400.–;
- Streitwert CHF 10'000–20'000: min. CHF 2'250.–, max. CHF 3'600.–;
- Streitwert CHF 20'000–50'000.–: min. CHF 3'300.–, max. CHF 6'450.–;
- Streitwert CHF 50'000–100'000.–: min. CHF 6'000.–, max. CHF 10'500.–;
- Streitwert CHF 100'000–200'000.–: min. CHF 9'750.–, max. CHF 17'250.–;
- Streitwert CHF 200'000–500'000.–: min. CHF 16'500.–, max. CHF 34'500.–;
- Streitwert CHF 500'000–1'000'000.–: min. CHF 33'000.–, max. CHF 55'500.–;
- Streitwert CHF 1'000'000–2'000'000.–: min. CHF 52'500.–, max. CHF 82'500.–.
Bei Streitwerten über CHF 2'000'000.– beträgt das Honorar CHF 75'000.– zuzüglich einem Zuschlag von max. 2 % des Streitwerts. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen.
Bei Widerklagen wird das Grundhonorar von der Summe der beidseitigen Streitwerte berechnet.
Art. 8 Zuschläge
Zum Grundhonorar gemäss § 7 dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:
- bis zu 100 %:
| 1. | in Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchführungen, längeren Baurechnungen und dergleichen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korrespondenz, überhaupt in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt; | ||
| 2. | bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag und Entscheidung der Regressfrage; | ||
- bis zu 30 % insbesondere:
| 1. | für jede weitere Verhandlung; | ||
| 2. | für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe; | ||
| 3. | bei Augenschein, Expertise, Vorverfahren; | ||
| 4. | bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag, sofern die Regressfrage nicht mitentschieden wird; | ||
| 5. | für die Widerklage und ihre Beantwortung; | ||
| 6. | für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (vor oder während des Verfahrens). | ||
- bis CHF 180.– pro Stunde für die effektive Reisezeit, wobei die Auslagen besonders berechnet werden.
Die Zuschläge gemäss den Bst. a und b dürfen insgesamt 250 % des Grundhonorars nicht übersteigen.
Art. 9 Offenbares Missverhältnis
Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.
Art. 10 * 2. Instanz
Das Grundhonorar für die Vertretung vor 2. Instanz ist nach den für die 1. Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50 %, mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.
Art. 11 Erledigung ohne Urteil
Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts, aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von 1/4–1/2 des Grundhonorars vorzunehmen. Allfällige Zuschläge nach § 8 berechnen sich nach dem ungekürzten Grundhonorar.
Art. 12 Streitberufene Person
Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt:
- bei Einlassung auf den Prozess 100 % gemäss § 6 ff.;
- ohne Einlassung im Maximum 50 % der gemäss Bst. a zulässigen Beträge.
Art. 13 Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden
Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere prozessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des Beklagten um mindestens 50 % herabzusetzen. Vorbehalten bleiben die Zuschläge gemäss § 8.
5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Parallelverfahren / Massenverfahren
Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt.
Art. 15 * Kopiaturen
Für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen darf neben dem Honorar ein Auslagenersatz von CHF 1.50 pro Seite berechnet werden.
Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz CHF –.50 pro Seite.
Art. 16 Auslagen
Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung CHF –.70 pro Kilometer.
Art. 17 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten.
6 Verfahrensbestimmungen
Art. 18
Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.
Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben. *
Ist der unentgeltlich verbeiständeten Partei eine Parteientschädigung zugesprochen worden, so hat deren Anwältin oder Anwalt beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert.
7 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 19
Die Tarifordnung für die Advokaten vom 29. November 1977[2] wird aufgehoben.
8 Inkrafttreten
Art. 20
Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons ab 1. Januar 2004 zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach dieser Tarifordnung, wobei in Fällen der Honorarberechnung nach Zeitaufwand Bemühungen vor dem 1. Januar 2004 nach den früher geltenden Ansätzen abzurechnen sind.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 17.11.2003 | 01.01.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 34.1303 |
| 12.04.2013 | 01.01.2014 | § 3 Abs. 1 | geändert | GS 38.115 |
| 12.04.2013 | 01.01.2014 | § 3 Abs. 2 | geändert | GS 38.115 |
| 12.04.2013 | 01.01.2014 | § 5 | totalrevidiert | GS 38.115 |
| 12.04.2013 | 01.01.2014 | § 10 | totalrevidiert | GS 38.115 |
| 12.04.2013 | 01.01.2014 | § 15 | totalrevidiert | GS 38.115 |
| 12.04.2013 | 01.01.2014 | § 18 Abs. 2 | geändert | GS 38.115 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.11.2003 | 01.01.2004 | Erstfassung | GS 34.1303 |
| § 3 Abs. 1 | 12.04.2013 | 01.01.2014 | geändert | GS 38.115 |
| § 3 Abs. 2 | 12.04.2013 | 01.01.2014 | geändert | GS 38.115 |
| § 5 | 12.04.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 38.115 |
| § 10 | 12.04.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 38.115 |
| § 15 | 12.04.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 38.115 |
| § 18 Abs. 2 | 12.04.2013 | 01.01.2014 | geändert | GS 38.115 |