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180.10

Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden *

(Gemeinderechnungsverordnung, GRV)

Vom 14.02.2012 (Stand 01.11.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf die §§ 100 Abs. 4 und 165 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1970[2] über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG),

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinden sowie für deren Zweckverbände und Anstalten.

Art. 2 Grundsätze der Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze:

  1. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt. Zweckverbände können in den Statuten eine andere Jährlichkeit vorsehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.
  3. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.
  4. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
  5. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.
  6. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.
  7. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
  8. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.
  9. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.
  10. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.
  11. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.
  12. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

Art. 3 Gliederung der Rechnungslegung

Es werden die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz geführt.

Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, die Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

Art. 4 Aufbewahrungsfristen

Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:

  1. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
  2. die Kontenblätter während 20 Jahren;
  3. die Belege während 10 Jahren.

Art. 5 Kontenrahmen, Finanzhandbuch

Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) legt den Kontenrahmen fest.

Sie erstellt ein Finanzhandbuch.

2 Bilanz

Art. 6 Bilanz

Die Bilanz umfasst die Aktiven und die Passiven.

Die Aktiven umfassen:

  1. das Finanzvermögen,
  2. das Verwaltungsvermögen.

Die Passiven umfassen:

  1. das Fremdkapital,
  2. das Eigenkapital.

Art. 7 Finanzvermögen

Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.

Art. 8 Bewertung des Finanzvermögens

Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Finanzvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungskosten. Sind keine Anschaffungskosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.

Die Sachwerte des Finanzvermögens sind bei wesentlicher Wertveränderung, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu bewerten. Die übrigen Positionen des Finanzvermögens sind jährlich neu zu bewerten.

Neubewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag.

Neubewertungen von Wertschriften erfolgen zum Steuerwert.

Art. 10 Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 11 Bewertung des Verwaltungsvermögens

Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Verwaltungsvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungs- oder der Herstellungskosten. Sind keine Kosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.

Sachwerte des Verwaltungsvermögens, die durch die Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, sind während ihrer kategorisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang I linear abzuschreiben (kurz: planmässige Abschreibung). Darlehen und Beteiligungen sind analog dem Finanzvermögen zu bewerten.

Ergibt sich für einen Sachwert eine kürzere Nutzungsdauer als seine kategorisierte, ist er zusätzlich zur planmässigen Abschreibung ausserplanmässig abzuschreiben. Die Abschreibungen erfolgen linear während der verbleibenden Nutzungsdauer.

Die Abschreibung beginnt im Jahr nach der Nutzungszuführung des Sachwerts. Dies gilt in der Regel auch für Anlagen, die gebraucht erworben oder aus dem Finanzvermögen übertragen werden.

Art. 12 Übertragung ins andere Vermögen

Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen und anschliessend neu zu bewerten.

Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zum Verkehrswert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.

Art. 13 Fremdkapital

Das Fremdkapital besteht aus:

  1. den Verbindlichkeiten,
  2. den Fonds mit fremdbestimmter Zweckbindung,
  3. den Rückstellungen,
  4. den passiven Rechnungsabgrenzungen.

Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten gebildet, deren Bestand gegeben, deren Höhe oder deren Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.

Art. 14 Eigenkapital

Das Eigenkapital besteht aus:

  1. den Spezialfinanzierungen,
  2. den Fonds mit gemeindebestimmter Zweckbindung,
  3. dem Bilanzüberschuss bzw. dem Bilanzfehlbetrag,
  4. den Vorfinanzierungen,
  5. der finanzpolitischen Reserve.

Art. 15 Rechnungsabgrenzung

Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.

Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).

3 Erfolgsrechnung

Art. 16 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

Art. 17 Abtragung des Bilanzfehlbetrages

Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25 % durch Ertragsüberschüsse abzutragen.

Besteht eine finanzpolitische Reserve, ist ein Bilanzfehlbetrag so weit als möglich oder nötig durch eine entsprechende Entnahme daraus abzutragen. *

Art. 18 Interne Verrechnungen

Verwaltungsinterne Leistungen sind als interne Verrechnungen auszuweisen, wenn sie für oder durch Spezialfinanzierungen erfolgen.

Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.

Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.

4 Investitionsrechnung

Art. 19 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die mehrjährig genutzt werden können (kurz: Investitionsausgaben und -einnahmen). Vorbehalten bleibt § 20.

Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind am Ende des Rechnungsjahres zu aktivieren bzw. zu passivieren.

Art. 20 Verbuchung in der Erfolgsrechnung

Investitionsausgaben können bis zu folgenden Obergrenzen in der Erfolgsrechnung verbucht werden:

  1. von Gemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 25'000.–;
  2. von Gemeinden mit bis zu 5'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 50'000.–;
  3. von Gemeinden mit bis zu 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 75'000.–;
  4. von Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 100'000.–.

5 Zweckfinanzierungen

Art. 21 Spezialfinanzierung

Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.

Die Gemeinden führen als Spezialfinanzierung:

  1. die Wasserversorgung,
  2. die Abwasserbeseitigung,
  3. die Abfallbeseitigung.

Sie können durch Reglement vorsehen, weitere Aufgaben gemäss den Funktionen des Kontenrahmens als Spezialfinanzierungen zu führen.

Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 17 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bewilligen, dass eine anders als gebührengetragene Einlage in eine Spezialfinanzierung getätigt werden darf oder dass eine Entnahme aus einer Spezialfinanzierung für eine andere als die spezifische Aufgabe verwendet werden darf.

Art. 22 Fonds

Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.

Als Fonds sind zu führen:

  1. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Schutzraumbauten,
  2. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Fahrzeugabstellplätze,
  3. die Mehrwertabgabe,

Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *

Fonds gemäss Abs. 3 zur kommunalen Standortförderung dürfen mit den Steuereinnahmen von juristischen Personen geäufnet werden. *

Art. 23 Privatrechtliche Zweckbindungen

Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

Art. 24 Vorfinanzierung

Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.

Vorfinanzierungen und Einlagen in solche bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Sie sind höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig. *

Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.

Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der folgenden 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.

Art. 24a * Finanzpolitische Reserve

Es kann eine finanzpolitische Reserve gebildet werden.

Einlagen in die finanzpolitische Reserve und Entnahmen daraus bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 2.

Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.

Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig.

6 Budget

Art. 25 Budget (§ 158 GemG)

Das Budget im Umfang von § 26 Abs. 1 ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis*

Einlagen in die finanzpolitische Reserve dürfen nicht budgetiert werden. Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve und Einlagen in Vorfinanzierungen dürfen nur in gleicher Höhe budgetiert werden. *

Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen. *

Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *

Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während weiterer 2 Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als gebundene Ausgaben. *

Art. 26 Umfang

Das Budget enthält:

  1. die Ergebnisübersicht,
  2. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,
  3. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,
  4. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,
  5. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,
  6. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,
  7. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung.

Es enthält zudem: *

  1. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen,
  2. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen.

Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

Dem Budget sind beizulegen:

  1. die Auflistung der Finanzkennzahlen.

Art. 27 Ergebnisübersicht

Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung

  1. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung;
  2. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus;
  3. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis aus.

Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investionseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden Nettoinvestitionen aus.

Art. 28 Detailrechnungen

Die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung ist hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget des Vorjahres sowie hinsichtlich wesentlicher, ungebunderer Ausgaben zu erläutern.

Die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung ist hinsichtlich der wesentlichen Beträge zu erläutern.

Art. 29 Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *

Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die beschlossenen und die beabsichtigten Investitionen. *

Sie enthält für jede beschlossene Investition folgende Angaben:

  1. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
  2. die Bezeichnung der Ausgabe;
  3. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen Nachtragskreditbeschlusses;
  4. der beschlossene Ausgabenbetrag;
  5. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
  6. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
  7. der getätigte und der beabsichtigte Ausgabenbetrag gemäss dem Budget des Vorjahres bzw. gemäss dem aktuellen Budget;
  8. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres.

Sie umfasst für jede beabsichtigte Investition folgende Angaben:

  1. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht werden wird;
  2. die Bezeichnung der Ausgabe;
  3. der beabsichtigte Ausgabenbetrag;
  4. der beabsichtigte Ausgabenbetrag im Budgetjahr;
  5. der beabsichtigte, verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres.

Art. 29a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen

Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlossenen und die beabsichtigten Investitionen.

Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 29 Abs. 2 und 3 ohne deren Bst. a.

Art. 30 Auflistung der Finanzkennzahlen

Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte. *

Art. 31 Erläuterungen des Gemeinderats (§ 158 Abs. 3 GemG)

Die Erläuterungen des Gemeinderats zum Budget umfassen Erklärungen zum Rechnungsmodell sowie Aussagen zur finanzpolitischen Tragbarkeit.

Art. 32 Passation des Budgets (§ 168a Abs. 1 GemG)

Das Budget ist spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats in elektronischer Form via Webplattform sowie im PDF-Format dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion einzureichen. *

Zusätzlich ist einzureichen:

  1. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
  2. eine Aufstellung der im folgenden Jahr geltenden Steuerfüsse und Steuersätze sowie Gebührenhöhen der Spezialfinanzierungen,
  3. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.

Fristgerecht eingereichte Budgets, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 31. März keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

Art. 33 Verspäteter Beschluss des Budgets (§ 158 Abs. 1 GemG)

Unterlässt es die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so sind die zuständigen Gemeindebehörden ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.

7 Jahresrechnung

Art. 34 Jahresrechnung (§ 164 GemG)

Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.

Sie enthält:

  1. die Ergebnisübersicht,
  2. die Geldflussrechnung,
  3. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,
  4. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,
  5. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,
  6. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,
  7. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,
  8. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung,
  9. den Zusammenzug der Bilanz,
  10. die Detaildarstellung der Bilanz.

Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Bst. a und c–h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

Der Jahresrechnung sind beizulegen:

  1. der Eigenkapitalnachweis,
  2. der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens,
  3. die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens,
  4. die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten,
  5. die Auflistung der Rückstellungen,
  6. die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben,
  7. die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen,
  8. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen,
  9. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen,
  10. die Auflistung der Finanzkennzahlen,
  11. die Auflistung der Gemeindebeteiligungen,
  12. die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit.

Art. 35 Ergebnisübersicht

Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung:

  1. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung;
  2. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus;
  3. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis sowie die Veränderung des Bilanzüberschusses bzw. des Bilanzfehlbetrags aus.

Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investionseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden Nettoinvestitionen aus.

Art. 36 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung weist die Herkunft und die Verwendung der Mittel aus.

Sie stellt die Geldflüsse aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit sowie aus Finanzierungstätigkeit dar.

Art. 37 Detailrechnungen

Die funktional gegliederten Detailerfolgs- und Detailinvestitionsrechnungen sind hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget zu erläutern.

Art. 38 Zusammenzug und Detaildarstellung der Bilanz

Die Bilanz umfasst die Jahresanfangsbestände, die Zugänge, die Abgänge und die Jahresendbestände.

Art. 39 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderung des Eigenkapitals detailliert auf.

Art. 40 Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens

Der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens enthält für jede Investitionsausgabe, die über die Investitionsrechnung verbucht wird, folgende Angaben:

  1. das Konto und die Laufnummer,
  2. die Bezeichnung des Objekts sowie bei Grundstücken die Parzellennummer und die Fläche,
  3. das Jahr der erstmaligen Abschreibung,
  4. die kategorisierte Nutzungsdauer,
  5. gegebenenfalls den Zeitpunkt des Endes der verkürzten Nutzungsdauer sowie den Grund derselben,
  6. die Höhe der getätigten Investitionsausgabe,
  7. die nach Abzug der Investitionseinnahmen verbleibende Höhe der Investitionsausgabe,
  8. den Wert zu Beginn des laufenden Jahres,
  9. die Höhe der Investionsausgaben im laufenden Jahr,
  10. die Höhe der Investitionseinnahmen im laufenden Jahr,
  11. die planmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr,
  12. gegebenenfalls die ausserplanmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr,
  13. den Wert am Ende des laufenden Jahres.

Art. 41 Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens

Die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens enthält für jede Anlage folgende Angaben:

  1. das Bilanzkonto;
  2. bei Fahrnis die Bezeichnung des Objekts;
  3. bei Grundstücken die Bezeichnung des Objekts, die Parzellennummer, die Fläche und die Zonenzugehörigkeit;
  4. den Anschaffungswert;
  5. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.

Art. 42 Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten

Die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten enthält für jede Verbindlichkeit folgende Angaben:

  1. das Bilanzkonto;
  2. die Gläubigerschaft;
  3. der Beginn und die Fälligkeit;
  4. den Zinssatz und den Zinsaufwand im Rechnungsjahr;
  5. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.

Art. 43 Auflistung der Rückstellungen

Die Auflistung der Rückstellungen ist nach Konten gegliedert und enthält für jede Rückstellung:

  1. den Zweck der Rückstellung,
  2. die Begründung zur Rückstellung sowie zu deren allfälligen Veränderung,
  3. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.

Art. 44 Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben

Die Auflistung der Eventualverpflichtungen enthält die Verpflichtungen, deren Bestand nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.

Die Auflistung der Eventualguthaben enthält die Guthaben, deren Bestand nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.

Art. 45 Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen

Die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen enthält für jeden Betrag die Beschreibung des Verwendungszweckes.

Art. 46 Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *

Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die beschlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen. *

Sie enthält für jede Investition folgende Angaben:

  1. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
  2. die Bezeichnung der Ausgabe;
  3. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen Nachtragskreditbeschlusses;
  4. der beschlossene Ausgabenbetrag;
  5. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
  6. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
  7. der getätigte Ausgabenbetrag im Rechnungsjahr;
  8. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Rechnungsjahres;
  9. bei Investitionen, die im Rechnungsjahr abgeschlossenen worden sind, das Datum der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Gemeinderat.

Art. 46a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen

Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen.

Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 46 Abs. 2 ohne dessen Bst. a.

Art. 47 Auflistung der Finanzkennzahlen

Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte. *

Art. 48 Auflistung der Gemeindebeteiligungen

Die Auflistung der Gemeindebeteiligungen umfasst die dem Verwaltungsvermögen zugeordneten Beteiligungen der Gemeinde an:

  1. Aktiengesellschaften,
  2. Kommanditaktiengesellschaften,
  3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  4. privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.

Sie führt zudem die Vertretungen der Gemeinde in Entscheidgremien juristischer Personen auf, bei denen die Gemeinde zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und Kompetenzen Mitglied ist, sowie ihre Aufsichtsmandate über Stiftungen. *

Sie enthält für jede Position gemäss den Abs. 1 und 2 folgende Angaben:

  1. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der juristischen Person;
  2. Anteil der Gemeinde an der juristischen Person sowie Anschaffungs- und Buchwert des Anteils;
  3. Haftungsumfang der Gemeinde;
  4. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der juristischen Person.

Art. 49 Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit

Die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit der Gemeinde durch:

  1. interkommunale Verträge,
  2. gemeinsame Amtsstellen,
  3. gemeinsame Kommissionen,
  4. gemeinsame Behörden,
  5. Zweckverbände,
  6. Anstalten,
  7. Stiftungen.

Sie enthält für jede Zusammenarbeit folgende Angaben:

  1. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der Institution;
  2. mitwirkende Gemeinden;
  3. Anteil der Gemeinde an der Institution;
  4. Zahlungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres zwischen der Gemeinde und der Institution;
  5. Haftungsumfang der Gemeinde;
  6. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Institution.

Art. 50 Bemerkungen des Gemeinderats (§ 164 Abs. 2 GemG)

Die Bemerkungen des Gemeinderats zur Jahresrechnung umfassen Erklärungen zum Rechnungsmodell sowie Erläuterungen zum Rechnungsergebnis.

Art. 51 Passation der Jahresrechnung (§ 168a Abs. 1 GemG)

Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Beilagen spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion im PDF-Format einzureichen. Sie ist zusätzlich in elektronischer Form via Webplattform einzureichen, wenn Änderungen gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschlossen worden sind. *

Zusätzlich sind einzureichen:

  1. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
  2. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.

Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

8 Globalbudgetierung

Art. 52 Globalbudgetierung

Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.

Die Globalbudgetierung beinhaltet:

  1. die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte;
  2. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
  3. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;
  4. die Befugnis des Gemeinderats, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
  5. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.

Art. 53 Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist zuständig für:

  1. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen,
  2. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets,
  3. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.

Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ist zuständig für:

  1. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;
  2. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.

Durch Reglement können alle oder einzelne gemeinderätlichen Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat übertragen werden.

Art. 54 Budget und Jahresrechnung

Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst das Budget und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der konventionellen Form zu beschliessen.

Die Gemeinde reicht dem Kanton das Budget und die Jahresrechnung in der Form gemäss Abs. 1 ein. Zudem reicht sie sie vollständig in der konventionellen Form ein.

9 Rechnungsprüfungskommission

Art. 55 Aufgaben (§ 99, § 158 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 GemG)

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft die Jahresrechnung.

Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.

Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben:

  1. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und Rechtmässigkeit;
  2. finanzpolitische Würdigung des Budgets sowie des Aufgaben- und Finanzplanes hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.

Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben:

  1. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;
  2. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen.

Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.

Art. 56 Berichterstattung, Anzeige (§ 99 Abs. 2 GemG)

Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung oder an den Einwohnerrat unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.

Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.

10 Schlussbestimmungen

Art. 57 Umsetzung des neuen Rechts

Auf den 1. Januar 2014 hin:

  1. sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu verrechnen;
  2. sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen neu zu bewerten.

Das bisherige Verwaltungsvermögen ohne der Darlehen und Beteiligungen sowie ohne der unbebauten Grundstücke ist pauschal zum Buchwert vom 31. Dezember 2013 gemäss den Abschreibungssätzen von Anhang II abzuschreiben.

Der Regierungsrat kann im Einzelfall und auf Gesuch hin Abschreibungssätze auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen bewilligen, die von dieser Verordnung abweichen. Das Gesuch ist spätestens bis 30. Juni 2014 dem Amt einzureichen.

In der Jahresrechnung 2014 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2013 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2014 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Die Eröffnungsbilanz 2014 und die provisorischen Auflistungen gemäss den §§ 40, 41 und 43 pro 2014 sind dem Amt bis am 31. Oktober 2014 einzureichen. *

Die Nachführung der Jahresrechnungen 2012 und 2013 für die §§ 26 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 ist fakultativ.

Art. 57a * Ausfinanzierung der BLPK

Für die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sind per 1. Januar 2014 Rückstellungen gemäss § 57 Abs. 1 Bst. b zu bilden.

Resultiert dabei ein negativer Neubewertungssaldo, so ist dieser einem separaten Bilanzfehlbetragskonto zuzuweisen.

Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei der Genehmigung der Jahresrechnung 2014 beschliessen, den separaten Bilanzfehlbetrag ganz oder teilweise mit dem ordentlichen Bilanzüberschuss zu verrechnen.

Ab dem 1. Januar 2015 ist der separate Bilanzfehlbetrag gemäss Abs. 2 oder 3 längstens innert 20 Jahren zu jährlich mindestens 5 % erfolgswirksam abzuschreiben. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei den Genehmigungen der Jahresrechnungen einen höheren Abschreibungssatz beschliessen.

Aufwertungsgewinne gemäss § 8 Abs. 2, die nach dem 1. Januar 2014 eintreten, sind mit dem separaten Bilanzfehlbetrag zu verrechnen.

Art. 57b * Auflösung der Neubewertungsreserve

Die Neubewertungsreserve gemäss altrechtlichem § 9 ist im Rechnungsjahr 2017 erfolgswirksam aufzulösen.

Art. 58 Spätere Anwendung des neuen Rechts

Die Zweckverbände und Anstalten wenden das neue Recht spätestens ab 1. Januar 2017 an.

Auf den Zeitpunkt der Anwendung hin gilt § 57 sinngemäss.

Art. 59 Änderung der Finanzausgleichsverordnung

Die Finanzausgleichsverordnung vom 15. Dezember 2009[3] wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 60 Änderung der Verordnung über Sprachentwicklung und Kommunikation

Die Verordnung vom 9. November 2004[5] über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation wird wie folgt geändert: ...[6]

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. November 1998[7] über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird aufgehoben.

Art. 62 Inkrafttreten

§ 4 Abs. 7 von § 59 sowie § 60 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

GS 37.0836

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.02.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 37.0836
20.05.2014 01.01.2014 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57 Abs. 4 geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57a eingefügt GS 2014.046
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 2 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 3 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 1bis eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 3, Bst. a. aufgehoben GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29 Titel geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29a eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 4, Bst. h. geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 4, Bst. hbis. eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46 Titel geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46a eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.07.2014 § 48 Abs. 2 geändert GS 2014.049
28.11.2017 31.12.2017 § 9 aufgehoben GS 2017.067
28.11.2017 31.12.2017 § 14 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2017.067
28.11.2017 31.12.2017 § 57b eingefügt GS 2017.067
14.01.2020 31.12.2019 § 14 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 14 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 22 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 22 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 24a eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 25 Abs. 1bis eingefügt GS 2020.004
17.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2020.090
17.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2020.090
27.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2022.076
27.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 1 geändert GS 2022.076
03.12.2024 01.01.2025 § 30 Abs. 1 geändert GS 2024.060
03.12.2024 01.01.2025 § 32 Abs. 1 geändert GS 2024.060
03.12.2024 01.01.2025 § 47 Abs. 1 geändert GS 2024.060
03.12.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 1 geändert GS 2024.060
28.10.2025 01.11.2025 Erlasstitel geändert GS 2025.043
28.10.2025 01.11.2025 § 22 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben GS 2025.043
28.10.2025 01.11.2025 § 22 Abs. 3 geändert GS 2025.043
28.10.2025 01.11.2025 § 22 Abs. 4 eingefügt GS 2025.043

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.02.2012 01.01.2014 Erstfassung GS 37.0836
Erlasstitel 28.10.2025 01.11.2025 geändert GS 2025.043
§ 9 28.11.2017 31.12.2017 aufgehoben GS 2017.067
§ 9 Abs. 1 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046
§ 9 Abs. 3 20.05.2014 01.01.2014 eingefügt GS 2014.046
§ 14 Abs. 1, Bst. d. 28.11.2017 31.12.2017 aufgehoben GS 2017.067
§ 14 Abs. 1, Bst. e. 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 14 Abs. 1, Bst. f. 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 17 Abs. 2 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 22 Abs. 2, Bst. b. 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 22 Abs. 2, Bst. c. 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 22 Abs. 2, Bst. c. 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.090
§ 22 Abs. 2, Bst. d. 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.090
§ 22 Abs. 2, Bst. d. 28.10.2025 01.11.2025 aufgehoben GS 2025.043
§ 22 Abs. 3 28.10.2025 01.11.2025 geändert GS 2025.043
§ 22 Abs. 4 28.10.2025 01.11.2025 eingefügt GS 2025.043
§ 24 Abs. 2 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 24a 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 25 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 25 Abs. 1 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 25 Abs. 1bis 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 25 Abs. 2 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 25 Abs. 3 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 25 Abs. 4 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 26 Abs. 1bis 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 26 Abs. 3, Bst. a. 27.05.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.049
§ 29 27.05.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.049
§ 29 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 29a 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 30 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 32 Abs. 1 27.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.076
§ 32 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 34 Abs. 4, Bst. h. 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 34 Abs. 4, Bst. hbis. 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 46 27.05.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.049
§ 46 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 46a 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 47 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 48 Abs. 2 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.049
§ 51 Abs. 1 27.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.076
§ 51 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 57 Abs. 1, Bst. b. 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046
§ 57 Abs. 4 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046
§ 57a 20.05.2014 01.01.2014 eingefügt GS 2014.046
§ 57b 28.11.2017 31.12.2017 eingefügt GS 2017.067