Lexipedia

180.13

Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden *

(Bürgergemeinderechnungsverordnung)

Vom 12.10.1999 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] sowie auf die §§ 100 Abs. 4 und 165 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970[2]*

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden sowie für die waldrechtlichen Revierverbände als Zweckverbände. *

Die Burgerkorporationen unterstehen dieser Verordnung nicht.

Art. 2 * Grundsätze der Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze:

  1. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt; waldrechtliche Zweckverbände können in den Statuten vorsehen, dass sich die Jährlichkeit nach dem Forstjahr richtet.
  2. Klarheit: Die Konten sind eindeutig und vollständig zu bezeichnen.
  3. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.
  4. Wahrheit: Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und zu verarbeiten.
  5. Bruttoverbuchung: Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.
  6. Buchungszeitpunkt: Einnahmen und Ausgaben sind zum Zeitpunkt zu verbuchen, zu dem sie geschuldet sind.
  7. Rechnungsabgrenzung: Zahlungsvorgänge, denen eine Leistung über mehrere Rechnungsperioden zugrunde liegt oder die ein anderes Rechnungsjahr betreffen, sind zeitlich abzugrenzen.

Art. 3 * Gliederung der Rechnungslegung

Es werden die Erfolgsrechnung und die Bilanz geführt.

Es gilt der Kontenrahmen gemäss Anhang. Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) erstellt eine Wegleitung zum Rechnungsmodell.

Die Körperschaften dürfen bei besonderen Verhältnissen den Kontenrahmen erweitern. Die Erweiterung bedarf der Bewilligung der Direktion.

Die Bürgergemeinden können anstelle des Kontenrahmens gemäss Anhang den Kontenrahmen, der für die Einwohnergemeinden gilt, anwenden. Eine einmal erfolgte Anwendung ist definitiv.

2 Bilanz *

Art. 4 * Bilanz

Die Bilanz weist die Aktiven und die Passiven aus.

Die Aktiven umfassen:

  1. das Finanzvermögen;
  2. das Verwaltungsvermögen;
  3. die Zweckfinanzierungen;
  4. den Bilanzfehlbetrag.

Die Passiven umfassen:

  1. das Fremdkapital;
  2. die Zweckfinanzierungen;
  3. das Eigenkapital.

Art. 5 Aktiven

Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig. *

Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.

Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen. Diese weisen den Bilanzfehlbetrag der spezialfinanzierten Aufgaben aus. *

Art. 6 Passiven

Das Fremdkapital besteht aus den Schulden und Verpflichtungen.

Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, den Fonds und den Vorfinanzierungen. *

Das Eigenkapital zeigt die Reserven an.

Art. 7 Bewertungsgrundsätze

Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs- oder Übertragungswert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen.

Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt werden, sind zum Buchwert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.

3 Erfolgsrechnung *

Art. 8 * Erfolgsrechung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Ihr Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Art. 9 Abschreibungen auf dem Finanzvermögen

Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.

Art. 10 Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen unterliegt der Abschreibungspflicht. Die Abschreibung erfolgt pauschal auf dem Restbuchwert zu Beginn des Rechnungsjahres.

Die Abschreibungssätze betragen bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen 20 % und bei den übrigen Vermögenswerten 10 %.

Wald, der nach der Wirksamkeit dieser Verordnung erworben worden ist, ist mit 10 % abzuschreiben.

Art. 11 Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen

Die Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

Art. 12 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen

Es können zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen vorgenommen werden.

Bei kurzlebigen Vermögenswerten soll über zusätzliche Abschreibungen eine Abschreibungsdauer angestrebt werden, die der Nutzungsdauer entspricht.

Art. 13 Abschreibung des Bilanzfehlbetrags

Ein Bilanzfehlbetrag unterliegt der Abschreibungspflicht. Er ist längstens innert 5 Jahren abzuschreiben.

Art. 14 Interne Verrechnungen

Verwaltungsinterne Leistungen, die für Spezialfinanzierungen erfolgen, sind als interne Verrechnungen auszuweisen.

Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.

Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.

4 Investitionsrechnung

Art. 15 * Investitionsrechnung

Die Körperschaften können eine Investitionsrechnung führen. Für diese gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden vom 14. Februar 2012[3] sowie, vorbehalten § 3 Abs. 4, der Kontenrahmen gemäss Anhang.

5 Zweckfinanzierungen *

Art. 16 Spezialfinanzierung

Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, besonders bezeichnete Aufgaben gesondert zu finanzieren und als Spezialfinanzierungen zu führen. *

Die Spezialfinanzierungen müssen mittelfristig ausgeglichen sein. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.

Art. 17 * Fonds

Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können Fonds vorgesehen werden. Fonds bestehen aus zweckgebundenen Mitteln.

Art. 18 * Privatrechtliche Zweckbindungen

Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind als Privatrechtliche Zweckbindungen auszuweisen.

Art. 19 Vorfinanzierung

Für künftige, besonders bezeichnete Investitionsvorhaben können Mittel als Vorfinanzierungen bestimmt werden, sofern dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht.

Die Vorfinanzierung ist spätestens aufzulösen, wenn das Vorhaben realisiert ist. Die Auflösung erfolgt mittels zusätzlicher Abschreibungen.

Sie verfällt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht innert der nächsten 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen wird.

6 Ausgaben

Art. 20 * Budget

Für die ungebundenen Ausgaben ist das Budget die Rechtsgrundlage, sie für die bezeichnete Funktion während des Rechnungsjahres zu tätigen. Vorbehalten bleibt § 21.

Art. 21 * Übertragung und Verschiebung

In begründeten Fällen dürfen nicht oder nur teilweise ausgegebene, ungebundene Budgetbeträge noch während eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres für den bezeichneten Zweck ausgegeben werden (Übertragung).

Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, dass ungebundene Budgetbeträge für einen anderen als den bezeichneten Zweck ausgegeben werden dürfen (Verschiebung). Der Gemeindeversammlungsbeschluss legt die erlaubten Verschiebungsmöglichkeiten fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit über die zweistellige Kontenrahmenfunktion hinaus ist unzulässig.

Art. 22 Sondervorlage *

Die Sondervorlage ist die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für den bezeichneten Zweck auszugeben.

Der im Rechnungsjahr auszugebende Teilbetrag ist ins Budget aufzunehmen. *

7 ... *

8 Budget *

Art. 24 * Budget

Das Budget umfasst die Erfolgsrechnung. Es ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern.

Es enthält:

  1. die Ergebnisübersicht;
  2. den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung nach Arten;
  3. den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung nach Funktionen;
  4. das funktional gegliederte Detailbudget der Erfolgsrechnung, welches die Zahlen des aktuellen und des vorangehenden Budgets sowie der letzten Jahresrechnung enthält;
  5. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde.

Art. 26 * Verspäteter Beschluss des Budgets

Unterlässt es die Gemeindeversammlung, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so ist die verwaltende und vollziehende Behörde ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.

9 Jahresrechnung

Art. 27 * Jahresrechnung

Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Sie ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern.

Sie enthält:

  1. die Ergebnisübersicht mit dem Finanzierungsausweis;
  2. die Angabe über die Verwendung eines Ertragsüberschusses;
  3. die gemäss des Budgets gegliederte Erfolgsrechnung;
  4. den Zusammenzug der Bilanz;
  5. die Detailrechnung der Bilanz;
  6. die Abschreibungstabelle;
  7. das Verzeichnis über die Sondervorlagen mit Angabe der ausgegebenen Teilbeträge;
  8. das Verzeichnis des Verwaltungsvermögens ohne Strassen, Anlagen und Waldparzellen;
  9. das Verzeichnis der Anlagen des Finanzvermögens;
  10. das Verzeichnis der mittel- und langfristigen Schulden;
  11. das Verzeichnis der Eventualverpflichtungen und -guthaben;
  12. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde.

Art. 28 Verwendung eines Ertragsüberschusses

Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung kann als Einlage in das Eigenkapital, für zusätzliche Abschreibungen oder für Einlagen in Vorfinanzierungen verwendet werden.

Art. 29 Passation der Jahresrechnung *

Die Bürgergemeinden reichen die Jahresrechnung mit sämtlichen Verzeichnissen spätestens 2 Wochen nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion ein. *

Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

Art. 30 * Aufbewahrungsfristen

Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:

  1. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
  2. die Kontenblätter während 20 Jahren;
  3. die Belege während 10 Jahren.

10 Globalbudgetierung

Art. 31 Globalbudgetierung

Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann die Globalbudgetierung eingeführt werden.

Die Globalbudgetierung beinhaltet:

  1. die Beschreibung aller oder einiger Aufgaben als Produkte;
  2. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
  3. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;
  4. die Befugnis der verwaltenden und vollziehenden Behörde, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
  5. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.

Art. 32 Zuständigkeiten

Die verwaltende und vollziehende Behörde ist zuständig für:

  1. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen;
  2. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets;
  3. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:

  1. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;
  2. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.

Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können alle oder einzelne Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung übertragen werden.

Art. 33 * Budget und Jahresrechnung

Die Gemeindeversammlung beschliesst das Budget und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der Form des Kontenrahmens zu beschliessen.

Das Budget und die Jahresrechnung sind in der Form gemäss Abs. 1 einzureichen. Zudem sind sie vollständig in der Form des Kontenrahmens einzureichen.

11 Rechnungsprüfungskommission

Art. 34 * Aufgaben

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft die Jahresrechnung.

Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.

Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben:

  1. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und Rechtmässigkeit;
  2. finanzpolitische Würdigung des Budgets hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.

Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben:

  1. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;
  2. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen.

Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.

Art. 35 * Berichterstattung, Anzeige

Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht der verwaltenden und vollziehenden Behörde zur Kenntnis und räumt dieser die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.

Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.

12 Schlussbestimmungen

Art. 36 Bewertungskorrekturen

Auf die Wirksamkeit dieser Verordnung hin:

  1. ist in der Bestandesrechnung der Wald mit CHF 1.– pro memoria zu bewerten;
  2. können Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, für die eine Bewertungskorrektur angezeigt ist, mit CHF 1.– pro memoria bewertet werden.

Die Bewertungskorrektur hat in einem Schritt per 31. Dezember 1999 bzw. per 31. Dezember 2000 zu erfolgen und ist nur bilanzwirksam.

Die Bewertungskorrektur des Waldes ist über den Forstreservefonds und, wenn dieser erschöpft ist, über das Eigenkapital vorzunehmen. Forstreserevefonds, die nach der Bewertungskorrektur nicht erschöpft sind, sind aufzulösen, und deren Mittel ins Eigenkapital oder in einen Fonds gemäss § 17 zu überführen.

Art. 37 Einführung des neuen Rechts

Die Direktion kann für einzelne Bürger- oder Burgergemeinden auf deren Antrag hin diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2000 als erstmals wirksam erklären.

Für die übrigen Körperschaften wird diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2001 erstmals wirksam.

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. November 1998[4] über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt geändert: ...[5]

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den 1. Januar 2001 hin werden aufgehoben:

  1. die Regierungsratsverordnung vom 5. Juli 1977[6] über das Rechnungswesen der Gemeinden,
  2. das Reglement vom 18. Juli 1978[7] über den Kontenrahmen der Bürgergemeinden.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Egress

GS 33.0801

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0801
26.06.2012 01.01.2014 Titel 7 aufgehoben 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Erlasstitel geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Ingress geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 2 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 2 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 4 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 3 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 8 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 15 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 5 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 16 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 17 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 18 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 20 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 21 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Titel geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 23 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 8 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 24 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 25 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 26 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 27 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 27a aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 29 Titel geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 30 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 31 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 33 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 34 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 35 totalrevidiert GS 37.993
03.12.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024.060

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.10.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0801
Erlasstitel 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
Ingress 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 1 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 2 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 3 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
Titel 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 4 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 5 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 5 Abs. 3 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 6 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
Titel 3 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 8 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 15 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
Titel 5 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 16 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 17 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 18 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 20 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 21 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 22 26.06.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.993
§ 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
§ 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
Titel 7 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 37.993
§ 23 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
Titel 8 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 24 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 25 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
§ 26 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 27 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 27a 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
§ 29 26.06.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.993
§ 29 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 29 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 30 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 31 Abs. 2, Bst. b. 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 33 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 34 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 35 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993