Lexipedia

180.14

Verordnung über das Mutations- und Meldewesen *

Vom 25.05.1945 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 113 des Gesetzes betr. die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881[1] und § 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Staatssteuer und die Handänderungsgebühr vom 20. August 1928[2], mit Rücksicht auf die Neuorganisation der Steuerverwaltung,

beschliesst:

Art. 1 *

Die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, bei natürlichen Personen Wohnungswechsel (Zuzug, Umzug, Wegzug) und Zivilstandsänderungen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft) zu melden.

Art. 2

Die Bezirksschreibereien sind verpflichtet, sämtliche Todesfälle, ausgenommen Kinder unter 16 Jahren, zu melden.

Art. 3

Die in §§ 1 und 2 vorgesehenen Meldungen sind auf besonderen Formularen sofort der kantonalen Steuerverwaltung Baselland, Abteilung Adress- und Meldezentrale, zu erstatten.

Die Meldeformulare werden den Gemeinden gratis zur Verfügung gestellt.

Art. 4

Bei juristischen Personen gelten die Publikationen im kantonalen Amtsblatt als Meldungen des Handelsregisteramtes.

Art. 5

Die Steuerverwaltung stellt den Gemeinden im weiteren folgende Meldeformulare zur Verfügung:

1. Bei Wegzug: Mitteilung an die neue Wohngemeinde des Kantons über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw. (Vorwärtsmeldung),
2. bei Zuzug: Anfrage an die frühere, ausserkantonale Wohngemeinde über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw.;
3. bei Zuzug: Anfrage an die Heimatgemeinde betr. Vorstrafen, Armengenössigkeit usw.,
* ...

Die Gemeinden sind verpflichtet, die angeführten Meldungen zu erstellen und an die in Frage kommenden Amtsstellen weiterzuleiten.

Art. 6 *

Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft stellt zur Verfügung:

  1. den staatlichen Amtsstellen gemäss besonderem Verteilungsplan die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Mutationsmeldungen;
  2. dem Kreiskommandanten die für das militärische Kontrollwesen notwendigen Daten;
  3. dem kantonalen Kontrollführungsorgan die für den Zivilschutz notwendigen Daten.

Art. 7

Die Finanzdirektion und die Direktion des Innern erlassen über das Meldewesen die erforderlichen Weisungen.

Art. 9 *

Die Zivilrechtsabteilung 1 des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt die Daten von Einbürgerungen und Namensänderungen dem Kreiskommandanten zur Verfügung.

Das zivilstandsamtliche Meldewesen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Art. 10

Alle bisherigen Vorschriften, die diesem Reglement widersprechen, werden aufgehoben.

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.

Egress

GS 19.225

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.05.1945 01.01.1945 Erlass Erstfassung GS 19.225
14.12.1982 01.01.1983 § 8 aufgehoben GS 28.258
27.09.2005 01.10.2005 Erlasstitel geändert GS 35.675
27.09.2005 01.10.2005 § 5 Abs. 1, Bst. 4 aufgehoben GS 35.675
27.09.2005 01.10.2005 § 6 totalrevidiert GS 35.675
27.09.2005 01.10.2005 § 9 totalrevidiert GS 35.675
19.12.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert GS 35.1105

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.05.1945 01.01.1945 Erstfassung GS 19.225
Erlasstitel 27.09.2005 01.10.2005 geändert GS 35.675
§ 1 19.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1105
§ 5 Abs. 1, Bst. 4 27.09.2005 01.10.2005 aufgehoben GS 35.675
§ 6 27.09.2005 01.10.2005 totalrevidiert GS 35.675
§ 8 14.12.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.258
§ 9 27.09.2005 01.10.2005 totalrevidiert GS 35.675