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191.11

Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

Vom 22.11.1950 (Stand 01.12.1950)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Organisation der reformierten, der römisch-katholischen und der christ-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 1950[1] in bezug auf die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu ihrer Landeskirche, beschliesst:

Art. 1

Kantonseinwohner, die der Landeskirche ihrer Konfession nicht anzugehören wünschen, haben eine schriftliche Erklärung über ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt abzugeben.

Art. 2

Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.

Art. 3

Die Austrittserklärung kann in gültiger Weise nur abgegeben werden durch Personen im Alter von mehr als sechzehn Jahren.

Ist der Austretende ein Familienvater, so kann sich seine Erklärung auch auf die in seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder unter sechzehn Jahren beziehen. Ehefrauen und Kinder über sechzehn Jahre haben ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche oder ihren Austritt aus derselben selbständig zu melden.

Art. 4

Über eine spätere Wiederaufnahme entscheiden die in den Verfassungen der drei Landeskirchen bevollmächtigten Instanzen.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.

Egress

GS 20.228

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.1950 01.12.1950 Erlass Erstfassung GS 20.228

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.11.1950 01.12.1950 Erstfassung GS 20.228