Kantonseinwohner, die der Landeskirche ihrer Konfession nicht anzugehören wünschen, haben eine schriftliche Erklärung über ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt abzugeben.
191.11
Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Organisation der reformierten, der römisch-katholischen und der christ-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 1950[1] in bezug auf die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu ihrer Landeskirche, beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.
Art. 3
Die Austrittserklärung kann in gültiger Weise nur abgegeben werden durch Personen im Alter von mehr als sechzehn Jahren.
Ist der Austretende ein Familienvater, so kann sich seine Erklärung auch auf die in seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder unter sechzehn Jahren beziehen. Ehefrauen und Kinder über sechzehn Jahre haben ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche oder ihren Austritt aus derselben selbständig zu melden.
Art. 4
Über eine spätere Wiederaufnahme entscheiden die in den Verfassungen der drei Landeskirchen bevollmächtigten Instanzen.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.1950 | 01.12.1950 | Erlass | Erstfassung | GS 20.228 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.1950 | 01.12.1950 | Erstfassung | GS 20.228 |