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191.12

Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

Vom 23.07.1957 (Stand 23.07.1957)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1

Für die Durchführung der Pfarrwahlen in den drei Landeskirchen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen vom 16. Juni 1919.[1]

Art. 2

Soweit eine Landeskirche Änderungen vorsieht, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Änderungen im Sinne des Wahlgesetzes vertretbar sind.

Art. 3

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

GS 21.229

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.07.1957 23.07.1957 Erlass Erstfassung GS 21.229

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Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.07.1957 23.07.1957 Erstfassung GS 21.229