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191.2

Dekret über die Stiftung Kirchengut

Vom 08.06.2006 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950[1], beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stiftungszweck

Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen und Pfarrhäuser mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen («Gebäude und Areale») dauernd und in gutem Zustand zu erhalten sowie sie gemäss diesem Dekret den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden («Kirchgemeinden») am Ort dieser Liegenschaften gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. *

Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile sowie die von den Kirchgemeinden zurückgegebenen Gebäude und Areale nach kaufmännischen und den denkmalpflegerischen Grundsätzen. Sie kann sie vermieten, verpachten und mit Ausnahme der Kirchen veräussern oder im Baurecht abgeben. Sie kann Grundeigentum erwerben. *

Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.

Art. 2 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.

Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt dessen Präsidenten oder Präsidentin.

Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.

Art. 3 Geschäftsführung, Reglement *

Der Stiftungsrat bestellt eine Geschäftsführung und regelt deren Aufgaben.

Er erlässt ein Reglement über die Gebäude und Areale sowie über die Grundlagen der Kostenerstattung gemäss § 24c. *

Art. 4 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Stiftung und ihre Organe aus.

Art. 6 Pfarrperson

Pfarrperson im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.

2 Gebäude und Areale

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Beschrieb

Der Stiftungsrat beschreibt mittels Verfügung für jede Kirchgemeinde die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung. *

Er hört vorgängig die Kirchenpflege an.

Als Areale gelten die die Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude umgebenden Flächen mit den zugehörigen Mauern, Zäunen, Brunnen und dgl.

Art. 8 Übernahmepflicht

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale zu übernehmen.

2.2 Nutzungen

Art. 9 Nutzung der Kirche

Die Kirchgemeinden nutzen die Kirche für ihre Bedürfnisse.

Sie können die Kirche Dritten für Anlässe gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch überlassen.

Art. 10 Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses

Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zugehörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder vermieten ihn Dritten.

Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet werden.

Art. 11 Vermietung an die Pfarrperson

Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird.

Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtlichen Vertrag.

Art. 12 Nutzung des Oekonomieteils des Pfarrhauses sowie der Nebengebäude

Die Kirchgemeinden nutzen den Oekonomieteil des Pfarrhauses sowie die Nebengebäude nach freiem Ermessen. Sie können sie vermieten.

2.3 Entgelt

Art. 13 Entgelt

Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist ungeachtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.

Das Entgelt

  1. entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses,
  2. ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigristenhauses angemessen zu erhöhen.

Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.

Art. 14 Befreiung vom Entgelt

Kirchgemeinden, die den Wohnteil des Pfarrhauses wegen einer bevorstehenden Pfarrwahl nicht vermieten, sind während der unvermieteten Dauer, höchstens jedoch während eines Jahres, von der Zahlung des Entgelts gemäss § 13 Absatz 1 befreit.

In ausserordentlichen Fällen kann der Stiftungsrat die Dauer der Befreiung angemessen verlängern.

2.4 Unterhalt

Art. 15 Unterhalt und Renovation

Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeitpunkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.

Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Unterhalts- und Renovationskosten.

Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.

Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes[2].

Art. 16 Innenausbauten

Die Kirchgemeinden dürfen mit Genehmigung des Stiftungsrates sowie auf eigene Rechnung

  1. kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen,
  2. Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen.

Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.

Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.

Art. 17 Reinigung und kleine Ausbesserungen

Die Kirchgemeinden reinigen die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale und nehmen die notwendigen, kleinen Ausbesserungen vor. Sie tragen die Kosten.

Vorbehalten bleiben andere vertragliche Regelungen mit der Pfarrperson oder mit Dritten.

Als kleine Ausbesserungen gelten diejenigen Massnahmen, die ohne besonderes Fachwissen ausgeführt werden können.

2.5 2.5 … *

3 Kauf des Pfarrhauses

Art. 20 Anspruch

Die Kirchgemeinden können den Verkauf des Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen an sie verlangen.

Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis einigen, kann die Kirchgemeinde die Kaufpreiskommission (kurz: Kommission) anrufen.

Die Kommission legt den Kaufpreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

Art. 21 Kommission

Der Kirchenrat wählt von Fall zu Fall die Kommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin.

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.

Art. 22 Folgen des Kaufs

Kirchgemeinden, die das Pfarrhaus gekauft haben, sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.

Sie nehmen selbständig und auf eigene Kosten die Unterhalts- und Renovationsmassnahmen des gekauften Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen vor.

3a Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern *

Art. 24a * Rückgabe

Kirchgemeinden, denen die Stiftung mehrere Kirchen zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese – bis auf eine – mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen der Stiftung zurückzugeben.

Kirchgemeinden, denen die Stiftung Pfarrhäuser zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese zusammen mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen der Stiftung zurückzugeben. Dies gilt auch für das Sigristenhaus in Ziefen.

Eine teilweise Rückgabe ist unzulässig.

Zuständig für den Beschluss einer Rückgabe sind die Kirchgemeindeversammlungen.

Art. 24b * Verfahren

Für die Einleitung des Verfahrens, eine Kirche oder ein Pfarrhaus zurückzugeben, bedarf es eines Antrags der Kirchenpflege an den Stiftungsrat.

Gestützt auf den Antrag:

  1. passt der Stiftungsrat den Beschrieb gemäss § 7 entsprechend an;
  2. bestimmt er die Objekte in der Kirche bzw. im Pfarrhaus, die nicht der Stiftung gehören;
  3. führt er zusammen mit der Kirchenpflege das Verfahren für die allfällige Kostenerstattung durch.

Der Stiftungsrat nimmt die Tätigkeiten gemäss Abs. 2 Bst. a und b mittels Verfügung vor. Er hört vorgängig die Kirchenpflege und die betroffenen Einwohnergemeinden an.

Art. 24c * Kostenerstattung

Kirchgemeinden, die Kirchen oder Pfarrhäuser zurückgeben, erstatten der Stiftung die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für die nicht durchgeführten Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an diesen.

Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Rückgabe.

Die von den Kirchgemeinden gemäss § 16 vorgenommenen und selber finanzierten Innenausbauten werden vom Gebäudeversicherungswert im Umfang ihres Neuwerts sowie vom Substanzwert im Umfang ihres Zeitwerts abgezogen.

Art. 24d * Kalkulatorische Kosten

Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bestimmen gemeinsam eine externe Expertenperson zur Errechnung der Höhe der kalkulatorischen Kosten. Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.

Die Expertenperson muss Mitglied der Schätzungsexperten-Kammer des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft sein.

Die von der Expertenperson errechnete Höhe der kalkulatorischen Kosten ist für die Stiftung und für die Kirchgemeinde verbindlich.

Die Kosten für die Expertenperson werden wie folgt getragen:

  1. von der Stiftung, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe innerhalb 2 Jahre beschliesst, nachdem der Bericht der Expertenperson vorliegt;
  2. von der Kirchgemeinde, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe später beschliesst oder wenn sie die Rückgabe ablehnt.

Art. 24e * Vollzug

Nach dem Rückgabebeschluss:

  1. ist die Rückgabe zu vollziehen;
  2. ist die Kirchgemeinde im Falle der Rückgabe des Pfarrhauses vom Entgelt gemäss § 13 Abs. 1 befreit;
  3. wird die Kostenerstattung fällig.

Der Stiftungsrat kann für die Kostenerstattung Teilzahlungen vorsehen.

Art. 24f * Endgültigkeit

Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchen oder Pfarrhäuser zurückzugeben, sind endgültig. Deren spätere Zurverfügungstellung gemäss diesem Dekret ist ausgeschlossen.

Die Kirchgemeinden und die Stiftung können jedoch jederzeit:

  1. einen Mietvertrag über ehemals zurückgegebene Kirchen oder Pfarrhäuser abschliessen;
  2. einen Kauf- oder Baurechtsvertrag über ehemals zurückgegebene Pfarrhäuser abschliessen.

Im Falle von Abs. 2 Bst. b finden die §§ 20–22 keine Anwendung.

4 Friedhof

Art. 25 Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung

Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.

Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.

Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.

Art. 26 Leistungen der Einwohnergemeinde *

Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die zugleich dem Begräbniswesen dienen, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen. *

Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander. *

Können sich die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.

Art. 26a * Leistungen der Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinde entrichtet der Einwohnergemeinde für den Boden, der dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt ist und der zugleich dem Zugang zu den Gebäuden und Gebäudeteilen der Kirchgemeinde dient, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen.

Die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander.

Können sich die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.

5 Schlussbestimmungen

Art. 27 Erstellung der Beschriebe

Die Beschriebe gemäss § 7 müssen innert 5 Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Dekrets erstellt sein.

Art. 28 Änderung und Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlasse

Das Kirchendekret vom 9. März 1989[3] wird wie folgt geändert: ...[4]

Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 1951[5] betreffend das Kirchen- und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens wird aufgehoben.

Art. 29 In-Kraft-Treten

Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets[6].

Egress

GS 35.0989

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.0989
14.04.2011 01.07.2011 § 26 Titel geändert GS 37.484
14.04.2011 01.07.2011 § 26 Abs. 1 geändert GS 37.484
14.04.2011 01.07.2011 § 26 Abs. 2 geändert GS 37.484
14.04.2011 01.07.2011 § 26a eingefügt GS 37.484
29.08.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 3 Titel geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 5 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 Titel 2.5 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 18 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 19 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 23 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 Titel 3a eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24a eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24b eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24c eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24d eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24e eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24f eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2019.045

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.06.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.0989
§ 1 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045
§ 1 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045
§ 3 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.045
§ 3 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 5 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 7 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045
Titel 2.5 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 18 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 19 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 23 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
§ 24 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045
Titel 3a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24b 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24c 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24d 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24e 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 24f 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045
§ 26 14.04.2011 01.07.2011 Titel geändert GS 37.484
§ 26 Abs. 1 14.04.2011 01.07.2011 geändert GS 37.484
§ 26 Abs. 2 14.04.2011 01.07.2011 geändert GS 37.484
§ 26a 14.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.484
Anhang 1 29.08.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert GS 2019.045