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191.21

Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut

Vom 23.01.2018 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 4 des Dekrets vom 8. Juni 2006[1] über die Stiftung Kirchengut,

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.

Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes[2] anzuwenden.

Art. 2 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres.

Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.

Art. 3 Bilanz

Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus.

Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen.

Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.

Art. 4 Bewertungsgrundsätze für die Aktiven

Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro-memoria-Wert bilanziert. *

Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar. *

Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.

Art. 5 Jahresrechnung

Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.

… *

Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren.

Art. 6 * Revisionsstelle

Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision.

Egress

GS 2018.003

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.003
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019.039
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2019.039
10.12.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.068
10.12.2024 01.01.2025 § 6 eingefügt GS 2024.068

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.003
§ 4 Abs. 2 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
§ 4 Abs. 3 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
§ 5 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024.068
§ 6 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.068