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191.212

Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut

Vom 13.12.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Stiftungsrat der Stiftung Kirchengut,

gestützt auf § 3 Abs. 2 des Dekrets vom 8. Juni 2006[1] über die Stiftung Kirchengut,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Reglement regelt:

  1. das Verfahren über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen gemäss § 24b des Dekrets;
  2. die Einzelheiten der Kostenerstattung gemäss § 24c des Dekrets;
  3. das Verfahren über die Bestimmung der kalkulatorischen Kosten gemäss § 24d des Dekrets.

Art. 2 Gebäude und Areale

Als Gebäude und Areale gelten die Kirchen und die Pfarrhäuser sowie das Sigristenhaus in Ziefen mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen.

Für das Sigristenhaus in Ziefen gelten die Bestimmungen über die Pfarrhäuser analog.

Art. 3 Gebäude- und Arealwerte

Als Gebäudeversicherungswert gilt derjenige Wert, der für die fragliche Sache als Versicherungswert (Neuwert) in der Police der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung eingetragen ist.

Als Zeitwert gilt gemäss anerkannter Praxis[2] der Neuwert abzüglich der Entwertung infolge von Alter, Abnutzung, Mängel, Schäden oder anderer Gründe ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

Als Substanzwert gilt gemäss anerkannter Praxis[3] der Zeitwert abzüglich des Landwerts.

2 Rückgabeverfahren

Art. 4 Antrag der Kirchgemeinde (§ 24b Abs. 1 Dekret)

Die Kirchenpflege reicht den Antrag auf Einleitung eines Rückgabeverfahrens schriftlich beim Stiftungsrat ein.

Die Kirchenpflege ist eingeladen, die Kirchgemeindeversammlung über die Einreichung des Antrags sowie laufend über den Verfahrensstand zu informieren.

Der Stiftungsrat, die Kirchenpflege und der Gemeinderat der betroffenen Einwohnergemeinde erstellen gemeinsam einen Zeitplan für das Rückgabeverfahren. Bei Uneinigkeit legt der Regierungsrat den Zeitplan fest.

Art. 5 Anpassung des Beschriebs (§ 24b Abs. 2 Bst. a Dekret)

Der Stiftungsrat erstellt den Entwurf des an die Rückgabe angepassten Beschriebs und stellt ihn der Kirchenpflege sowie dem Gemeinderat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu.

Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahmen verfügt der Stiftungsrat den angepassten Beschrieb unter Vorbehalt des Zustandekommens der Rückgabe.

Art. 6 Expertenperson (§ 24d Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a Dekret)

Für die Errechnung der kalkulatorischen Kosten schliesst der Stiftungsrat mit der rechtskräftig bestimmten Expertenperson einen entsprechenden, schriftlichen Vertrag ab.

Die Frist, die für die Tragung der Kosten der Expertenperson massgebend ist, beginnt zu demjenigen Zeitpunkt zu laufen an, an dem der Stiftungsrat deren Bericht der Kirchgemeinde zustellt.

3 Kirchen

3.1 Ausscheidung der Fremdobjekte

Art. 7 Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b Dekret)

Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar über diejenigen Objekte in der Kirche, in den zugehörigen Nebengebäuden und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjekte»).

Das Inventar über Fremdobjekte in der Kirche kann beispielsweise umfassen:

  1. Taufstein;
  2. Abendmahltisch;
  3. Schrank für Abendmahlgeschirr;
  4. Kanzel mit Schalldeckel;
  5. Sitzbänke;
  6. Orgel mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
  7. audiovisuelle Einrichtungen;
  8. Aufzugseinrichtung für Projektionswand mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
  9. Glocken mit Holzglockenstuhl und Läutausrüstung mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
  10. Turmuhranlage und Zifferblätter mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation.

Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann beispielsweise umfassen:

  1. Katafalk;
  2. audiovisuelle Einrichtungen;
  3. Schränke;
  4. Küche.

Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispielsweise umfassen:

  1. Bänke;
  2. Brunnen;
  3. Kunstwerke;
  4. Grabsteine;
  5. Einrichtungen für das Bestattungswesen.

Art. 8 Verfügung (§ 24b Abs. 3 Dekret)

Der Stiftungsrat stellt den Entwurf des Inventars über die Fremdobjekte der Kirchenpflege sowie dem Gemeinderat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu.

Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahmen verfügt der Stiftungsrat das Inventar über die Fremdobjekte.

Art. 9 Umsetzung des Inventars

Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bzw. der Gemeinderat legen aufgrund des rechtskräftigen Inventars über die Fremdobjekte gemeinsam fest, welche Fremdobjekte aus der Kirche, aus den Nebengebäuden sowie vom Areal entfernt werden und welche darin bzw. darauf unter welchen Konditionen belassen werden.

Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.

3.2 Kostenerstattung

Art. 10 Berechnung

Die Kostenerstattung für eine zurückgegebene Kirche umfasst die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für nicht durchgeführte Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an der Kirche, an den zugehörigen Nebengebäuden und am zugehörigen Areal.

Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Summe folgender Differenzen:

  1. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Kirche abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der Kirche abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
  2. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Nebengebäude abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der Nebengebäude abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
  3. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der baulichen Ergänzungen daran, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Zeitwerts der baulichen Ergänzungen daran, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind.

4 Pfarrhäuser

4.1 Ausscheidung der Fremdobjekte

Art. 11 Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b Dekret)

Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar über diejenigen Objekte im Pfarrhaus, in den zugehörigen Nebengebäuden und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjekte»).

Das Inventar über Fremdobjekte im Pfarrhaus kann beispielsweise umfassen:

  1. Küche;
  2. Schränke;
  3. Truhen;
  4. Tresor;
  5. Bilder;
  6. Wappenscheiben.

Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann beispielsweise umfassen:

  1. Einrichtungen für das Bestattungswesen wie z.B. Katafalk;
  2. Küche;
  3. Schränke;
  4. Truhen;
  5. Klavier;
  6. Orgel;
  7. Bilder.

Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispielsweise umfassen:

  1. Brunnen;
  2. Kunstwerke;
  3. Leichtbauwände;
  4. Garteneinrichtungen wie. z.B. Sonnenschirm;
  5. Grill.

Art. 12 Verfügung (§ 24b Abs. 3 Dekret)

Der Stiftungsrat stellt den Entwurf des Inventars über die Fremdobjekte der Kirchenpflege sowie gegebenenfalls dem Gemeinderat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu.

Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahme verfügt der Stiftungsrat das Inventar über die Fremdobjekte.

Art. 13 Umsetzung des Inventars

Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege legen aufgrund des rechtskräftigen Inventars über die Fremdobjekte gemeinsam fest, welche Fremdobjekte aus dem Pfarrhaus, aus den Nebengebäuden sowie vom Areal entfernt werden und welche darin bzw. darauf unter welchen Konditionen belassen werden.

Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.

4.2 Kostenerstattung

Art. 14 Berechnung

Die Kostenerstattung für ein zurückgegebenes Pfarrhaus umfasst die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für nicht durchgeführte Unterhalts- und Renovationsmassnahmen am Pfarrhaus, an den zugehörigen Nebengebäuden und am zugehörigen Areal.

Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Summe folgender Differenzen:

  1. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert des Pfarrhauses abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert des Pfarrhauses abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
  2. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Nebengebäude abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der Nebengebäude abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
  3. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der baulichen Ergänzungen daran, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Zeitwerts der baulichen Ergänzungen daran, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind.

Egress

GS 2019.085

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019.085

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019.085