Die Kirchgemeinden der Landeskirchen erheben von den Angehörigen ihrer Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürlicher Personen).
Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung. Die Kirchgemeindeversammlung legt das Steuermass im Rahmen der Kirchenverfassung anlässlich der Beratung des Voranschlages jährlich fest.
In Familien und in eingetragenen Partnerschaften gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben. Nehmen Konfessionslose oder Angehörige einer anderen Konfession die Dienste einer Landeskirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft in Anspruch, so kann eine Gebühr erhoben werden. *
Die Einwohnergemeinden liefern den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.
Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteuerpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchensteuer nicht ein. *