Gehören nicht alle Glieder einer Familie bzw. einer eingetragenen Partnerschaft der gleichen Konfession (einschliesslich Konfessionslosigkeit) an, so betragen die Kirchensteueranteile der drei Landeskirchen und weiterer Religionsgemeinschaften, welche gemäss § 1 d Kirchengesetz[3] zur Steuererhebung berechtigt sind, *
- für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften, welche keine ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der gesamten Steuer,
- für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer,
- für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tatsächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer.
Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich die Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den einzelnen Konfessionen angehörenden Kinder.