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192.111

Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften *

Vom 23.05.2000 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Gestützt auf § 8 a Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950[1] treffen die drei anerkannten Landeskirchen folgende Vereinbarung über die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien bzw. eingetragenen Partnerschaften[2]*

Art. 1

Gehören nicht alle Glieder einer Familie bzw. einer eingetragenen Partnerschaft der gleichen Konfession (einschliesslich Konfessionslosigkeit) an, so betragen die Kirchensteueranteile der drei Landeskirchen und weiterer Religionsgemeinschaften, welche gemäss § 1 d Kirchengesetz[3] zur Steuererhebung berechtigt sind, *

  1. für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften, welche keine ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der gesamten Steuer,
  2. für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer,
  3. für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tatsächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer.

Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich die Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den einzelnen Konfessionen angehörenden Kinder.

Art. 2

Für die Berechnung der Steueranteile sind die Vorschriften derjenigen Landeskirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsgemeinschaften, die anteilsmässig besteuert, massgebend.

Art. 3

Diese Vereinbarung ersetzt jene zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 30. August 1972[4].

Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

GS 33.1497

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1497
04.12.2006 01.01.2007 Erlasstitel geändert GS 36.24
04.12.2006 01.01.2007 Ingress geändert GS 36.24
04.12.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1 geändert GS 36.24

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.05.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1497
Erlasstitel 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24
Ingress 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24
§ 1 Abs. 1 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24