Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Landeskirche) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Liestal. Als öffentlich-rechtlich anerkannte Landeskirche ist sie da für ihre Mitglieder und die gesamte Bevölkerung.
Die Landeskirche besteht aus der Gesamtheit ihrer Kirchgemeinden und der Kantonalkirche. Als Kirchgemeinden gelten und werden in der Kirchenordnung namentlich aufgeführt:
- die territorial verfassten Kirchgemeinden;
- angeschlossene, nicht-territorial verfasste Kirchgemeinden;
- angeschlossene, ausserkantonale Kirchgemeinden, deren Herkunftsrecht dies zulässt.
Mit einer Assoziierung kann die Landeskirche Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften die Möglichkeit der institutionalisierten Form der Begegnung und des strukturierten Austauschs bieten.
Der Anschluss nicht-territorial verfasster und ausserkantonaler Kirchgemeinden sowie eine Assoziierung bedürfen der Genehmigung durch die Synode. Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Besonderheiten für einen Anschluss und die Assoziierung sowie die Rechte und Pflichten nicht-territorialer, ausserkantonaler und assoziierter Kirchgemeinden.
Kirchgemeinden und Kantonalkirche versammeln sich und entscheiden auf direkt-demokratische bzw. synodale Weise.
Die Kirchenpflegen, die Synode und der Kirchenrat leiten und fördern das kirchliche Leben in geistlicher und organisatorischer Hinsicht im Rahmen der ihnen in der kirchlichen Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Im Wissen um die gemeinsame Verantwortung vor Gott streben sie bei ihren Entscheidungen nach Konkordanz.
Die Landeskirche ordnet in der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen von Kantonsverfassung und Kirchengesetz. Im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags beteiligt sie sich an Gestaltung und Vollzug von Aufgaben in staatlicher und kommunaler Zuständigkeit.
Die Landeskirche überprüft im Rahmen einer periodischen Zukunftsplanung ihre Aufgabenerfüllung. Diese Überprüfung erfolgt integral sowie auf Ebene der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden. Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
Die Landeskirche respektiert die Autonomie der Kirchgemeinden und lebt den Grundsatz der Subsidiarität.