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Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

(Kirchenverfassung, KiV)

Vom 20.11.2019 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 137 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:[2]

Präambel

 

"Ein anderes Fundament kann niemand legen als das, welches gelegt ist: Jesus Christus." (1. Korinther 3,11)

 

Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft gründet auf der Zuwendung Gottes im Handeln des Schöpfers, im befreienden Evangelium von Jesus Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes. Aus der Reformation hervorgegangen lässt sie sich stets aus dem lebendigen Dialog mit dem Wort Gottes, wie es in der Bibel bezeugt ist, erneuern und bringt sich in die Gesellschaft ein.

Im Vertrauen auf das Evangelium, in der Hoffnung auf die Vollendung von Gottes Reich und im Wissen um die Vorläufigkeit menschlichen Tuns gibt sich die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft die folgende Verfassung:

I. Grundsätzliches

Art. 1 Auftrag

Als Teil der weltweiten Christenheit und Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz verkündigt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.

Sie erfüllt ihren Auftrag durch Wort und Sakrament, Diakonie und Seelsorge, Unterricht und Bildung.

Sie sammelt Menschen zu Gottesdienst und Gebet.

Sie legt Zeugnis ab und ruft zur Nachfolge von Jesus Christus.

Sie geht auf Anliegen der Menschen ein und begleitet sie bei der Suche nach Sinn und Orientierung.

Sie nimmt ihre gesellschaftliche Verantwortung wahr und tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.

Sie pflegt die Ökumene, die christlich-jüdische Tradition und den interreligiösen Dialog unter den Religionsgemeinschaften und ihren Angehörigen.

Sie lädt alle Menschen zur versöhnten Gemeinschaft ein.

Art. 2 Landeskirche

Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Landeskirche) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Liestal. Als öffentlich-rechtlich anerkannte Landeskirche[3] ist sie da für ihre Mitglieder und die gesamte Bevölkerung.

Die Landeskirche besteht aus der Gesamtheit ihrer Kirchgemeinden und der Kantonalkirche. Als Kirchgemeinden gelten und werden in der Kirchenordnung namentlich aufgeführt:

  1. die territorial verfassten Kirchgemeinden;
  2. angeschlossene, nicht-territorial verfasste Kirchgemeinden;
  3. angeschlossene, ausserkantonale Kirchgemeinden, deren Herkunftsrecht dies zulässt.

Mit einer Assoziierung kann die Landeskirche Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften die Möglichkeit der institutionalisierten Form der Begegnung und des strukturierten Austauschs bieten.

Der Anschluss nicht-territorial verfasster und ausserkantonaler Kirchgemeinden sowie eine Assoziierung bedürfen der Genehmigung durch die Synode. Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Besonderheiten für einen Anschluss und die Assoziierung sowie die Rechte und Pflichten nicht-territorialer, ausserkantonaler und assoziierter Kirchgemeinden.

Kirchgemeinden und Kantonalkirche versammeln sich und entscheiden auf direkt-demokratische bzw. synodale Weise.

Die Kirchenpflegen, die Synode und der Kirchenrat leiten und fördern das kirchliche Leben in geistlicher und organisatorischer Hinsicht im Rahmen der ihnen in der kirchlichen Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Im Wissen um die gemeinsame Verantwortung vor Gott streben sie bei ihren Entscheidungen nach Konkordanz.

Die Landeskirche ordnet in der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen von Kantonsverfassung und Kirchengesetz. Im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags beteiligt sie sich an Gestaltung und Vollzug von Aufgaben in staatlicher und kommunaler Zuständigkeit.

Die Landeskirche überprüft im Rahmen einer periodischen Zukunftsplanung ihre Aufgabenerfüllung. Diese Überprüfung erfolgt integral sowie auf Ebene der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden. Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

Die Landeskirche respektiert die Autonomie der Kirchgemeinden und lebt den Grundsatz der Subsidiarität.

Art. 3 Mitgliedschaft

Alle im Kanton wohnhaften evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner sowie von einer evangelischen Kirche Zugezogene sind Mitglieder der Landeskirche und zugleich einer ihrer Kirchgemeinden.

Die Taufe ist sichtbares Zeichen der Mitgliedschaft.

Eintritt in die und Austritt aus der Kirche bedingen eine schriftliche Willenserklärung an die Kirchenpflege. Diese beschliesst über die Aufnahme und bestätigt den Austritt.

Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

Art. 4 Stimm- und Wahlrecht

Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind in Angelegenheiten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden sämtliche Kirchenmitglieder nach vollendetem 16. Altersjahr und unter Vorbehalt eines Ausschlusses vom Stimmrecht gemäss Kantonsverfassung[4].

Art. 5 Kirchliche Dienste

Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags wirken im Verbund insbesondere die in folgenden Diensten Angestellten mit: Pfarrdienst, Diakonischer Dienst, Katechetischer Dienst, Musikdienst, Sigristdienst und Verwaltungsdienst.

Die Kirchenpflege kann bestimmte, an einen Dienst gebundene Aufgaben bei Bedarf und nach Konsultation der Verantwortlichen an weitere befähigte Personen delegieren. In der kirchlichen Gesetzgebung wird das Nähere geregelt.

Angestellte, Ehrenamtliche und Freiwillige arbeiten miteinander im wirksamen Austausch ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Kirchgemeinden und Kantonalkirche, insbesondere die rechtliche Natur der Anstellungen, deren Voraussetzungen, Begründung und Beendigung sowie die in die Arbeitsverträge aufzunehmenden Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden, die Besoldung und Bestimmungen über den Wohnsitz werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

II. Kirchgemeinden

Art. 6 Aufgaben Kirchgemeinde

Die Aufgaben der Kirchgemeinden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäss § 1. Alle Mitglieder der Kirchgemeinde tragen gemeinsam das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, Begabungen und ihrer Qualifikation mit.

Sämtliche im Dienst der Kirchgemeinde freiwillig, ehrenamtlich, angestellt und gewählt tätigen Personen richten sich in ihren Aktivitäten gemeinschaftlich auf die Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde und deren Entwicklung aus.

Art. 7 Organisation Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie tragen das kirchliche Leben.

Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten autonom im Rahmen des staatlichen und landeskirchlichen Rechts.

Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder gebildete Kirchgemeindeversammlung. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.

Die Kirchenpflege ist gemeindeleitendes und vollziehendes Organ. Die gewählten Mitglieder der Kirchenpflege und des Pfarramtes leiten die Gemeinde und sorgen gemeinsam sowie unter Einbezug aller Mitarbeitenden für den Gemeindeaufbau. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Amtsdauer, Zusammensetzung, Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.

Die Stimmberechtigten wählen:

  1. die Mitglieder der Kirchenpflege;
  2. ihre Abgeordneten in die Synode;
  3. die Inhaberinnen und Inhaber des Pfarramts[5];
  4. weitere Personen oder Gremien gemäss kantonalkirchlichen oder Kirchgemeinde-Erlassen.

Die Wahlen werden im Rahmen der Vorgaben gemäss Kirchengesetz in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

Art. 8 Pfarramt

Das Pfarramt besteht aus den gewählten ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den angestellten pfarramtlichen Stellvertretenden. Diese üben ihr Amt im Dienst der Kirchgemeinde aus und erfüllen den Auftrag gemäss dieser Verfassung und den weiteren Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung.

Jede Kirchgemeinde hat ein Pfarramt.

Art. 9 Zusammenarbeit

Die Kirchgemeinden nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkeiten der regionalen und interinstitutionellen Zusammenarbeit und Vernetzung mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnern.

Der Bestand einer Kirchgemeinde ist im Rahmen der Verfassung und kirchlichen Gesetzgebung gewährleistet. Die Kirchgemeinden bestimmen eigenständig über die Form ihrer Zusammenarbeit.

Die kirchenrätliche Genehmigung sowie Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

Art. 10 Kirchgemeindefusion und -teilung

Durch die Fusion verschmelzen 2 oder mehrere Kirchgemeinden zu einer neuen Kirchgemeinde. Eine Kirchgemeinde kann auch ihre Teilung beschliessen.

Eine Fusion oder die Teilung einer Kirchgemeinde zwecks Anschluss an eine andere kantonale oder ausserkantonale Kirchgemeinde setzt die gleichlautenden Beschlüsse der beteiligten Kirchgemeinden unter Einbezug einer Regelung der vermögensrechtlichen Folgen sowie die Genehmigung durch die Synode voraus.

Nach Vorliegen der synodalen Genehmigung sind in den neu entstandenen Kirchgemeinden die Organe zu bestellen.

Die Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

III. Kantonalkirche

Art. 11 Aufgaben Kantonalkirche

Die Aufgaben der kantonalkirchlichen Organe und Behörden sowie aller ihrer Mitarbeitenden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäss § 1. Die Kantonalkirche unterstützt in diesem Sinn die Kirchgemeinden in ihren Aufgaben durch die Erbringung zentraler Dienstleistungen und Beratung, in Fragen der regionalen Zusammenarbeit und Fusion, bei der vorausschauenden Gemeindeleitung sowie durch die Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben, welche die Mittel und Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden überschreiten.

Die Kantonalkirche führt Spezialpfarrämter und Fachstellen.

Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

Art. 12 Organisation Kantonalkirche

Die Synode erlässt als oberstes und gesetzgebendes Organ gestützt auf die Kirchenverfassung die Kirchenordnung sowie weitere Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung und beschliesst über Budget und Rechnung der Kantonalkirche. Sie übt die Aufsicht über die von ihr gewählten Gremien sowie die Oberaufsicht über die Verwaltung der Kantonalkirche und die kirchlichen Stiftungen aus.

In der Synode finden das gottesdienstliche Feiern und die Pflege der Gemeinschaft ihren gebührenden Raum.

Alle Kirchgemeinden haben Anspruch auf 1 Vertreterin oder 1 Vertreter in der Synode. Bei mehr als 1'000 Mitgliedern besteht Anspruch auf zusätzliche Vertretung gemäss einem in der kirchlichen Gesetzgebung festgelegten Schlüssel. Bei der Festlegung dieses Schlüssels wird auf eine angemessene Grösse der Synode geachtet.

Die Synode wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren:

  1. die Mitglieder des Kirchenrats und dessen Präsidium;
  2. die Mitglieder der Rekurskommission;
  3. die Abgeordneten in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz;
  4. weitere Personen oder Gremienmitglieder gemäss kantonalkirchlichen Erlassen.

In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Zusammensetzung des Kirchenrats und der Rekurskommission, deren Detailbefugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.

Der Kirchenrat ist das leitende und vollziehende Organ der Kantonalkirche. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und übt die Aufsicht über die Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Stiftungen aus. Er bereitet die Geschäfte der Synode vor und stellt ihr Antrag. Er ist Wahlorgan für Vertretungen der Landeskirche in überkantonalen Gremien, Inhaberinnen und Inhaber kantonalkirchlicher und regionaler Funktionen und Ämter sowie die kantonalkirchlichen Angestellten. Er vertritt die Landeskirche im Rahmen der Mitwirkung in der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz, in anderen kirchlichen Kreisen sowie im Kontakt mit kantonalen Organen und Behörden und mit den Partnern insbesondere aus Politik, Soziales, Kultur, Wirtschaft und Medien.

Die Rekurskommission beurteilt als Beschwerdeinstanz mit der Befugnis zur Angemessenheitsüberprüfung Beschwerden gegen Entscheide und Erlasse der Kirchgemeinden und Organe der Kantonalkirche sowie Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Art. 13 Konvente und Fachverbände

Die Konvente umfassen sämtliche kirchlichen Angestellten einer Berufsgruppe und sind mit beratender Stimme in der Synode vertreten. Ihre Ordnungen werden durch den Kirchenrat genehmigt.

Die Fachverbände umfassen die ihnen freiwillig angehörenden Mitglieder einer Berufsgruppe.

Aufgabe, Rolle und weitere Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

IV. Haushalt

Art. 14 Vermögen und Finanzwesen

Kantonalkirche und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Güter selbständig und vorausschauend nach den bewährten Grundsätzen öffentlicher Haushaltsführung. Die Vermögensverwaltung erfolgt in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Auftrag. Für die kirchlichen Gebäude und Areale im Eigentum der Stiftung Kirchengut gelten die Bestimmungen im Dekret über die Stiftung Kirchengut[6].

Die Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche bzw. der Kantonalkirche und Kirchgemeinden erfolgt gemäss Kirchengesetz[7] durch:

  1. die in den Kirchgemeinden bei ihren Mitgliedern erhobene Kirchensteuer;
  2. einen Anteil der Kirchensteuer der juristischen Personen;
  3. den ordentlichen Kantonsbeitrag;
  4. weitere Beiträge und Zuwendungen.

Die Kantonalkirche erhebt von den Kirchgemeinden Abgaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Kirchgemeinden erheben Kollekten, über deren Verwendung sie vorbehältlich anderweitiger Anordnungen verfügen. Für besondere Projekte können sie ergänzende Finanzierungsquellen erschliessen und durch die Kantonalkirche gefördert werden.

Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird für kantonalkirchliche, regionale und übergemeindliche Aufgaben insbesondere sozialer oder kultureller Natur sowie für Beiträge an kirchliche Bauvorhaben verwendet. Diese Steuer wird nicht für reine Kultuszwecke eingesetzt.

Die Kantonalkirche führt für die Kirchgemeinden einen horizontalen Finanzausgleich mit dem Zweck, Unterschiede in deren Steuerbelastung zu begrenzen.

Die Verwendung des ordentlichen Kantonsbeitrags für kantonalkirchliche Aufgaben und zugunsten der Kirchgemeinden, der Quellensteuer und Kirchensteuer der juristischen Personen, von kantonalen Kollekten sowie der Steuereinzug und Finanzausgleich werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

V. Weitere Bestimmungen

Art. 15 Rechtsschutz

Die Landeskirche gewährleistet den Rechtsschutz im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung. Der kircheninterne Rechtsweg und das Verfahren werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

Dem Kantonsgericht steht die Überprüfung des angefochtenen Akts auf Übereinstimmung mit Bundesrecht, kantonalem Recht und dem landeskirchlichen Recht zu.

Art. 16 Fakultatives Referendum Kirchgemeinde

Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von 60 Tagen nach deren Publikation von 1/20 der Stimmberechtigten verlangt wird. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt und das Verfahren geordnet. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.

Art. 17 Fakultatives Referendum und Initiative Kantonalkirche

Beschlüsse der Synode über die kirchliche Gesetzgebung und über Ausgaben werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von 60 Tagen nach deren Publikation durch Beschluss von mindestens 3 Kirchgemeindeversammlungen oder 1'000 Stimmberechtigte verlangt wird.

3 Kirchgemeinden durch Beschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen oder 1'000 Stimmberechtigte können eine Initiative auf Änderung synodaler Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung einreichen.

In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt, wird das Verfahren geordnet und bestimmt, welche weiteren Beschlüsse ebenfalls dem Referendum unterstellt sind. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.

Art. 18 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen in einer Kirchgemeinde bzw. der Kantonalkirche gilt:

  1. bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr;
  2. bei Wahlen entscheidet das absolute und in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr;
  3. auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten in einer Kirchgemeindeversammlung bzw. der Synode wird eine Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt.

Die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens sowie Besonderheiten im Rahmen der Vorbereitung dieser Geschäfte werden in der kirchlichen Gesetzgebung und den Rechtserlassen der Kirchgemeinde geregelt.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Revision

Für die Gesamt- und Teilrevision der Kirchenverfassung bedarf es einer Anregung durch die absolute Mehrheit der an der Sitzung anwesenden Mitglieder der Synode, durch die Initiative von 3 Kirchgemeinden mittels Mehrheitsbeschlusses ihrer Kirchgemeindeversammlung oder durch 1'000 Stimmberechtigte.

Die betreffenden Beschlüsse der Synode unterliegen der Abstimmung der stimmberechtigten Kirchenmitglieder und gelten mit einfachem Mehr als angenommen.

Art. 20 Inkrafttreten und übergangsrechtliche Regelungen

Diese Verfassung wurde von der Synode am 20. November 2019 beschlossen und vom Stimmvolk am 27. September 2020 angenommen.

Nach Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat[8] gemäss § 1c Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Kirchengesetz[9] bestimmt der Kirchenrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verfassung und Aufhebung derjenigen vom 8. Juli 1952 in Koordination mit den zu revidierenden Folgeerlassen der kirchlichen Gesetzgebung.[10]

Die Arbeiten am gemäss dieser Verfassung neu zu erlassenden oder zu ändernden Recht sind durch den Kirchenrat ohne Verzug an die Hand zu nehmen. Die nach geltendem Recht bis am 31.12.2020 bzw. ab 01.01.2021 gewählte Synode beschliesst im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenzen und der totalrevidierten Kirchenverfassung sowie unter Vorbehalt des fakultativen Referendums insbesondere über Kirchenordnung und Finanzordnung.

Über die im Zusammenhang mit neuem oder geändertem Recht erforderlichen übergangsrechtlichen Regelungen, insbesondere betreffend das Finanzierungssystem, beschliesst die Synode auf Antrag des Kirchenrates.

Die gewählten Synodalen sowie Behördenmitglieder in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtsperioden im Amt.

Egress

GS 2021.095

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.095

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.11.2019 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.095