Lexipedia

195.1

Vereinigungs-Urkunde[1]

Vom 07.11.1815 (Stand 07.11.1815)

Präambel

Demnach die auf dem Congress zu Wien versammelt gewesenen hohen Mächte, durch Höchstderselben Erklärung vom 20. März 1815, geruhet haben zu bestimmen, dass ein in derselben bezeichneter Theil des ehmaligen Bissthums Basel, dem Eidgenössischen Kanton Basel einverleibt, und dass die VereinigungsUrkunde, die Gemässheit der in gedachter Erklärung ausgesprochenen Grundsätze, durch gegenseitige Commissarien errichtet werden solle, als haben die von Seite der Regierung des hohen Standes Basel zu dem Ende ernannten Herrn Deputierte, (folgen die Namen) in gemeinschaftlicher Verbindung mit den nach Anleitung der CongressErklärung von dem hohen Vorort Zürich aus den angesehensten Bürgern der zu vereinigenden Gemeinden erwählten Commissarien, (folgen die Namen) nach gepflogener sorgfältiger Berathung, in getreuer Anwendung der in dem CongressEntscheid enthaltenen Stipulationen über die künftigen Verhältnisse dieses LandesTheil, und in erforderlicher Berücksichtigung der KantonalVerfassung, folgende VereinigungsUrkunde, mit voller Übereinstimmung errichtet und abgeschlossen.

Art. ikel 7

Die durch Einverleibung dieser Gemeinden, in Folge des Wiener CongressEntscheides, dem Kanton Basel zufallenden Lasten, sollen ausschliesslich von den Gemeinden des Bezirks Birseck getragen werden; hingegen sollen dieselben wegen der alten helvetischen Schuld zu keinem Beytrag angehalten werden können.

Egress

GS –

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.11.1815 07.11.1815 Erlass Erstfassung GS –

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.11.1815 07.11.1815 Erstfassung GS –