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195.6

Konkordat betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen

Vom 01.01.1834 (Stand 30.05.1834)

Präambel

Abgeschlossen zu Baden im Aargau im Januar 1834, unter Genehmigungsvorbehalt der betreffenden obersten Kantonsbehörden, von Abgeordneten der Kantone Luzern, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau und St. Gallen. - Die obbenannten Kantone haben folgende Übereinkunft getroffen:

Anhänge

Art. 1

Die kontrahierenden Kantone machen es sich zur Pflicht, die nach den in der Schweiz anerkannten Kirchensatzungen den Bischöfen zukommenden Rechte, welche in ihrem ganzen Umfange von denselben auszuüben sind, aufrecht zu erhalten und zu schützen.

Sie verbinden sich gemeinschaftlich zur Handhabung das landesherrlichen Rechtes, vermöge dessen kirchliche Kundmachungen und Verfügungen dem Placet der Staatsbehörden unterliegen.[1][2]

Egress

GS 2.641

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.01.1834 30.05.1834 Erlass Erstfassung GS 2.641

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.01.1834 30.05.1834 Erstfassung GS 2.641