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Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft

Vom 25.04.1983 (Stand 01.01.1984)

Präambel

Die Christkatholiken des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 des Gesetzes vom 3. April 1950 über die Organisation der reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft (KG) und aufgrund der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz vom 14. Juni 1875, geben sich folgende Verfassung:[1]

Art. 1 Die Landeskirche

Die Christkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die landeskirchenrechtliche Organisation der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons.

Als anerkannte Landeskirche hat sie, wie auch die ihr zugehörigen Kirchgemeinden, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.

Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:

  1. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch,
  2. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
  3. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.

Zusammenlegung, Aufhebung, Grenzänderungen oder Trennung einzelner Kirchgemeinden können nur auf dem Wege der Verfassungsrevision vorgenommen werden. Darüber hinaus ist der zustimmende Urnenentscheid der betroffenen Kirchgemeinden notwendig.

Art. 2 Mitgliedschaft

Der Landeskirche gehört jeder christkatholische Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten seiner Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der christkatholischen Kirche erklärt hat. (KG § 3)

Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Christkatholischen Bistum Schweiz.

Einer Kirchgemeinde gehören alle christkatholischen Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden, welche die Kirchgemeinde umfasst, an.

Art. 3 Stimmrecht

Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle Angehörigen der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen sind Ausländer und Ausländerinnen stimmberechtigt, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Jahresaufenthalter oder einer Niederlassungsbewilligung sind.

Urnenabstimmungen in der Landeskirche oder den einzelnen Kirchgemeinden können durch Urnengang oder auf schriftlichem Weg erfolgen. Für beides gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften und ergänzende Weisungen des Landeskirchenrates.

Art. 4 Aufgaben des Landeskirchenrates

Die Leitung der Landeskirche obliegt dem Landeskirchenrat. Er ordnet die internen Angelegenheiten der Landeskirche und ihr Verhältnis zu den Kirchgemeinden und fördert das gute Einvernehmen zwischen den einzelnen Gemeinden.

Er vertritt die Landeskirche innerhalb der durch die Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft und der durch die Verfassung und Reglemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz gesetzten Schranken gegenüber den Behörden des Kantons und der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Er pflegt auch ökumenische Beziehungen mit den anderen Landeskirchen und religiösen Gemeinschaften.

Er legt die jährlichen Beiträge fest, welche die Landeskirche für ihre Bedürfnisse und zur Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den einzelnen Kirchgemeinden von diesen erhebt. Die Beiträge sind nach der Leistungsfähigkeit und den Lasten der betreffenden Kirchgemeinden zu bemessen.

Er kann, im Einverständnis mit den Kirchgemeinden, gemeinsame Aufgaben übernehmen.

Er verwaltet das Vermögen der Landeskirche unter Oberaufsicht des Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Die Rechnungsführung des Landeskirchenrates wird je während 2 Jahren abwechslungsweise durch die Rechnungsprüfungskommission einer der Kirchgemeinden geprüft.

Er erlässt seine eigene Geschäftsordnung.

Art. 5 Zusammensetzung des Landeskirchenrates

Der Landeskirchenrat setzt sich zusammen aus:

  1. den Pfarrern der Kirchgemeinden,
  2. den Präsidenten derselben,
  3. je einem weiteren Delegierten aus jeder Kirchgemeinde, dessen Wahl von der Kirchgemeindeversammlung vorgenommen wird.

Die Delegierten der Kirchgemeinden werden für die Amtsperiode von 4 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Wird innerhalb der Amtsperiode eine Ersatzwahl nötig, so tritt der Neugewählte in die Amtsperiode seines Vorgängers ein.

Der Bischof kann auf seinen Wunsch hin an den Beratungen teilnehmen.

Art. 6 Konstituierung

Der Landeskirchenrat wählt seinen Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Büros gemäss Geschäftsordnung.

Die Amtsperiode des Büros beträgt 4 Jahre. Finden innerhalb der Amtsperiode Ersatzwahlen statt, so treten die Neugewählten in die Amtsperiode ihrer Vorgänger.

Der Landeskirchenrat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich.

Art. 7 Autonomie der Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz und der vorliegenden Verfassung selbständig.

Sie geben sich zur Ordnung ihrer Angelegenheiten ein Reglement. Dieses ist dem Landeskirchenrat und dem Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz zur Genehmigung zu unterbreiten.

Sie verwalten ihr Vermögen unter der Aufsicht des Landeskirchenrates und unter Oberaufsicht des Regierungsrates selbständig. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden.

Art. 8 Wahl der Pfarrer

Als Pfarrer ist wahlfähig, wer die Bedingungen des Kirchengesetzes und der Christkatholischen Kirche der Schweiz erfüllt.

Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren.

Je nach Ablauf von 5 Jahren muss über die Beibehaltung oder Nicht-Beibehaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens ein Zwanzigstel, jedenfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlangen (KG § 4).

Die Installation der Pfarrer vollzieht der Bischof oder dessen Stellvertreter (Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz Art. 28 Absatz 2).

Art. 9 Spezialämter

Die Wahl von mit Spezialämtern Beauftragten steht dem Landeskirchenrat zu, sofern diese in mehreren Kirchgemeinden tätig sind, andernfalls der betreffenden Kirchgemeinde. Ihre Amtsperiode stimmt mit derjenigen der nach den Art.n 5 und 6 Gewählten überein.

Art. 10 Finanzen

Die Kirchgemeinden haben unter Berücksichtigung des horizontalen Finanzausgleichs für ihre finanziellen Bedürfnisse und für diejenigen der Landeskirche aufzukommen (KG § 8), soweit die Beiträge des Kantons nicht ausreichen.

Die Kirchgemeinden erheben von ihren Kirchgenossen eine Kirchensteuer gemäss kantonalem Recht und nach Massgabe der Erlasse des Landeskirchenrates (KG § 8).

Art. 11 Beschwerderecht

Jeder Betroffene kann gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeinderates innert 10 Tagen seit deren Bekanntwerden beim Landeskirchenrat mit schriftlicher Begründung wegen Verletzung eidgenössischen oder kantonalen Rechts, der vorliegenden Verfassung, des Kirchgemeindereglementes oder der Verfassung und Reglemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz Beschwerde einlegen.

Das gleiche Beschwerderecht steht den Stimmberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde und des Landeskirchenrates zu.

Beschlüsse des Landeskirchenrates sowie Entscheide desselben gemäss der vorstehenden Absätze 1 und 2 können innert 10 Tagen nach Publikation bzw. Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Verletzung folgender Erlasse geltend gemacht wird:

  1. gesetzlicher Vorschriften,
  2. der vorliegenden Verfassung,
  3. eines Kirchgemeindereglementes,
  4. einer vom Landeskirchenrat erlassenen Verordnung, falls diese nicht innerkirchliche Angelegenheiten betrifft.

Der Weiterzug an das Verwaltungsgericht bleibt gemäss kantonalem Recht

Art. 12 Revision

Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Der Antrag zur Revision kann vom Landeskirchenrat oder von einer Kirchgemeindeversammlung gestellt werden. Er soll die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Der Antrag ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche vorzulegen. Der Landeskirchenrat bestimmt das Verfahren gemäss Art. 3 Absatz 3 dieser Verfassung.

Eine Verfassungsrevision gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Landeskirche zugestimmt haben. Die Erwahrung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den Landeskirchenrat.

Sie tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt den Tag des inkrafttretens und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

Die in den Art.n 5 und 6 der vorliegenden Verfassung erwähnten Amtsperioden beginnen mit dem Inkrafttreten.

Wenn der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft angenommen wird und die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen, erhält der Art. 1 Absatz 3 dieser Verfassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Vertrages folgenden Wortlaut:

  1. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch,
  2. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
  3. Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden des Bezirks Laufen,
  4. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.

Art. 14 Schlussbestimmungen

Diese Verfassung bedarf nach der Annahme in der Urnenabstimmung der Genehmigung durch den Regierungsrat[2] des Kantons Basel-Landschaft und durch den Synodalrat[3] der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt das Inkrafttretens[4].

Die Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 9. September 1952 wird aufgehoben.

Egress

GS –

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.04.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung GS –

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung GS –