Die Kontrollen der Berufsbeistandschaften gemäss § 75 Absatz 1 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[2] sind durch Personen vorzunehmen:
- die die Voraussetzungen erfüllen, die an die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren im Sinne von Artikel 5 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005[3] über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) gestellt werden, und
- die unabhängig sind und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden, wobei die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf.