Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung kann deren Organisation oder deren Zweck betreffen.
Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung ist zu begründen und mit folgenden Dokumenten einzureichen:
- der geltenden Stiftungsurkunde;
- dem Beschluss des Stiftungsrats betreffend die Änderung;
- gegebenenfalls dem Entscheid des Gemeinderats zum Änderungsantrag;
- gegebenenfalls der beurkundeten Änderung der Stiftungsurkunde.
Für Änderungen der Organisation nach Art. 85 ZGB reicht das oberste Organ der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d beim Gemeinderat ein. Der Gemeinderat reicht seinen Antrag zusammen mit dem Gesuch der Stiftung dem Regierungsrat ein.
Für Änderungen des Zwecks nach Art. 86 ZGB reicht das oberste Organ der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d entweder beim Gemeinderat oder beim Regierungsrat ein. Reicht das oberste Organ der Stiftung das Gesuch beim Gemeinderat ein, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch zusammen mit seinem Antrag dem Regierungsrat.
Erhält der Gemeinderat Kenntnis von der Änderung des Zwecks aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, so beantragt er die Zweckänderung beim Regierungsrat.
Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung beim Regierungsrat eingereicht werden.