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211.2

Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel

(BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag)

Vom 14.06.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement, und Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, schliessen folgenden Vertrag ab[1]:[2]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die «BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Vertragskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sitz der Anstalt ist Basel.

Art. 2 Zweck der Anstalt

Die BSABB bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben.

Die Vertragskantone übertragen der BSABB überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen. Sie können der BSABB zudem die Aufsicht über unter der Aufsicht der Gemeinden stehende Stiftungen gänzlich oder teilweise übertragen.

Für die Vertragskantone nimmt die BSABB für die kantonalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.

Art. 3 Führung der Anstalt

Die BSABB wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4 Organisation, Organe

Die Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel sind:

  1. der Verwaltungsrat;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 5 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf vier Jahre gewählt.

Die Regierungen der Vertragskantone wählen je zwei Mitglieder und bestimmen ferner durch gleichlautende Wahlbeschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrates. Im übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist unvereinbar mit der Wahrnehmung von Funktionen in Institutionen, welche einer Weisungsbefugnis der BSABB unterstehen.

Die Entschädigung der Mitglieder erfolgt durch die BSABB und wird in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt, vorbehältlich der Genehmigung der Entschädigungsregelung durch die Regierungen der Vertragskantone.

Art. 6 Aufgaben

Der Verwaltungsrat

  1. hat die strategische Leitung und führt die Aufsicht über die BSABB;
  2. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das jährliche Budget und den Finanzplan;
  3. verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages und erstattet zuhanden der Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht über dessen Ausführung sowie über den Bericht der Revisionsstelle.
  4. wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der BSABB und stellt sie oder ihn an;
  5. wählt alternierend die Finanzkontrolle eines Vertragskantons als Revisionsstelle;
  6. erlässt eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
  7. genehmigt das Geschäftsreglement der BSABB;
  8. erlässt gemäss Art. 12 dieses Vertrages Personalvorschriften;
  9. entscheidet unter Vorbehalt von Art. 11 BVG über die Ausgestaltung der Pensionskassenregelung für das Personal der BSABB;
  10. legt die Gebührenordnung fest;
  11. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
  12. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen.

Art. 7 Beschlussfassung

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BSABB nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

Art. 8 Geschäftsleitung

Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

Art. 9 Aufgaben

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter

  1. erstellt das Budget und den Finanzplan;
  2. überwacht die Einhaltung des Leistungsauftrages und des jährlichen Budgets;
  3. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt;
  4. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
  5. legt dem Verwaltungsrat periodisch Rechenschaft ab;
  6. bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor.

Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.

Art. 10 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen.

Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.

3 Betrieb und Personal der BSABB

Art. 11 Leistungsauftrag

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Der Leistungsauftrag wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone und in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.

Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Erteilung.

Art. 12 Personal

Die BSABB stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Sitzkantons Basel-Stadt öffentlich-rechtlich an.

Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.

Art. 13 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung der BSABB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Sitzkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Sitzkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.

In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

Für Schäden, welche die BSABB verursacht hat, haftet ausschliesslich diese. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

Art. 14 Amtshilfe

Die BSABB und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragskantone unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

4 Finanz- und Rechnungswesen

Art. 15 Grundsätze

Die BSABB wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung im Sinne der Bestimmungen der Aktiengesellschaft aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Dotationskapital und Reservefonds

Die Vertragskantone stellen der BSABB für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von CHF 1'500'000 zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen spätestens mit der Betriebsaufnahme ein. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.

Die BSABB bildet einen Reservefonds. Dieser soll mindestens bis Höhe von 75% eines Jahresumsatzes geäufnet werden.

Sobald der Reservefonds die Höhe von 75% des letzten Jahresumsatzes erreicht hat, kann der Verwaltungsrat das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jeweils um den überschiessenden Teil zurückbezahlen. Die Rückzahlung erfolgt entsprechend den gewährten Anteilen.

Art. 17 Gebühren

Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

Die Gebühren decken die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reservefonds) und bestehen aus:

  1. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
  2. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 18 Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes

Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.

Art. 19 Verwendung des Betriebsergebnisses

Der Verwaltungsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.

Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

Art. 20 Gründungskosten

Die Gründungskosten für die BSABB werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.

Art. 21 Steuerfreiheit

Die BSABB ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

5. Anwendbares Recht

Art. 22 Allgemein

Wo dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission und Datenschutz.

Die Archivierung richtet sich nach dem Archivrecht des jeweiligen Vertragskantons.

Art. 23 Oberaufsicht der kantonalen Parlamente

Dieser Vertrag berührt die Oberaufsicht der Parlamente beider Kantone und seiner Geschäftsprüfungskommissionen nicht.

Art. 24 Rechtspflege

Verfügungen der BSABB, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten werden.

Verfügungen der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vertragskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.

Art. 25 Streitigkeiten zwischen Partnern

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.

Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

Art. 26 Publikationen

Publikationen der BSABB erfolgen in den Publikationsorganen der Vertragskantone. Bundesrechtliche Vorschriften werden vorbehalten.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 27 Erstmaliger Leistungsauftrag

Der BSABB wird erstmals ab 1. Januar 2012 ein Leistungsauftrag erteilt.

Art. 28 Übertritt des Personals

Alle Mitarbeitenden werden in der vom Verwaltungsrat bezeichneten Pensionskasse versichert. Beim Übertritt sind die wohlerworbenen Rechte der Versicherten zu wahren.

Die bisher in einem Vertragskanton geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.

Art. 29 Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.

Art. 30 Geschäftsübergabe

Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der BSABB zur Bearbeitung übernommen. Die aus solchen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BSABB.

7 Schlussbestimmungen

Art. 31 Publikation und Wirksamkeit

Der Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2012 wirksam.

Art. 32 Dauer und Kündigung

Der Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.

Die Vertragskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.

Solange der Vertrag nur zwischen zwei Kantonen in Geltung steht, zieht die Kündigung die Auflösung der BSABB gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages nach sich.

Soweit im Zeitpunkt der Kündigung mehr als zwei Vertragskantone bestehen, gilt der Vertrag zwischen den verbleibenden Vertragskantonen weiter.

Art. 33 Austritt

Tritt ein Kanton aus dem Vertrag aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der BSABB. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht rückvergütete Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Verwaltungsrat.

Art. 34 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung dieses Vertrages bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt § 32 Absatz 3.

Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.

Art. 35 Beitritt weiterer Kantone

Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln.

Egress

GS 37.0702

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0702

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.06.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0702