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211.201

Ordnung über die Stiftungsaufsicht

Vom 23.01.2012 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),

gestützt auf § 6 lit. j und l des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 2011[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Geltungsbereich

Art. 1

Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2].

Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012[3].

II. Aufsicht

Art. 2 Aufgaben der BSABB

Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)

Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Art. 3 Übernahme der Aufsicht

Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane. *

Bei Sitzverlegung aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung ein.

Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der Aufsicht gilt Abs. 1.

Art. 4 Prüfung

Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere

  1. die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)
  2. die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
  3. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität
  4. die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.

Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB. *

Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Art. 5 Aufsichtsmittel

Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere

  1. Weisungen erteilen
  2. Gutachten und Expertisen anordnen
  3. Ersatzvornahmen anordnen
  4. Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen
  5. amtliche Verwaltungen einsetzen
  6. eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen
  7. eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision unterliegen.

Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.

Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.

Art. 6 Stiftungsverzeichnis

Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.

Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Verzeichnis aufgeführt wird.

Art. 7 Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen

Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.

Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.

Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.

Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.

III. Aufgaben des Stiftungsrates

Art. 8 Rechnungsablage

Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.

Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:

  1. die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang
  2. das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung
  3. den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist
  4. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung
  5. allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.

Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss. *

Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.

… *

Art. 9 Revisionsstelle

Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen[4] erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Betreiung ist jederzeit widerrufbar.

Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.

Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen, dass

  1. die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);
  2. die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;
  3. das Vermögen dem Zweck entsprechen verwendet worden ist und
  4. die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.

Art. 10 Urkundenänderungen

Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.

Das Gesuch umfasst

  1. die Stiftungsurkunde
  2. die Begründung der Änderung
  3. den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung
  4. gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.

Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.

Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c

Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

Art. 11 Mitteilungspflichten

Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. *

Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister einzutragen.

Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.

IV. Gebühren

Art. 12

Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.

V. Schlussbestimmung

Art. 99

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.

Egress

GS 2020.124

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.124
02.10.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, Bst. a) geändert GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 3 geändert GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.126
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.128
29.08.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.084

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.124
§ 3 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
§ 4 Abs. 1, Bst. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126
§ 4 Abs. 2 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
§ 8 Abs. 3 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126
§ 8 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.126
§ 11 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084
Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.126
Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.128
Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.084