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211.5

Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung

Vom 01.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 170 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 2006[1] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Ersterhebung

Bei Ersterhebungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten je zu einem Drittel durch den Kanton, die Gemeinden und Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer getragen.

Die Gemeinde kann den Beitrag der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vollständig übernehmen.

Art. 2 Erneuerung

Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.

Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Bodenverschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Erneuerung.

Art. 3 Kostentragung für kantonale Mehranforderungen

Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.

Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die Gemeinde getragen.

Art. 4 Periodische Nachführung

Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesabgeltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden.

Art. 5 Laufende Nachführung

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen.

Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursacherin oder durch den Verursacher getragen.

Art. 6 Unterhalt

Der Kanton trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 2 und der Kantonsgrenzzeichen.

Die Gemeinde trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 3 und der Gemeindegrenzzeichen.

Die Kosten des Unterhalts der Grenzzeichen der Liegenschaften werden durch die Verursacherin und den Verursacher getragen. Ist diese oder dieser nicht eruierbar, werden die Kosten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer getragen.

Art. 7 Besondere Anpassungen

Für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse (BANI) trägt der Kanton nach Abzug der Bundesabgeltung die Kosten.

Art. 8 Aufhebung bisheriges Rechtes

Das Dekret vom 19. Oktober 1995[2] über die Kostentragung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

GS 37.1113

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1113

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.11.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1113