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211.53

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

(KVAV)

Vom 12.06.2012 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung vollzieht:

  1. das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907[2];
  2. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007[3] über Geoinformation (GeoIG);
  3. die Verordnung vom 18. November 1992[4] über die amtliche Vermessung (VAV);
  4. die Technische Verordnung vom 10. Juni 1994[5] über die amtliche Vermessung (TVAV);
  5. das Gesetz vom 16. November 2006[6] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

Art. 2 Planung und Umsetzung

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtlichen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den Regierungsrat beschliessen.

Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind, werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung eingeladen.

Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Programmvereinbarung umgesetzt wird.

Art. 3 Administrative und technische Vorschriften

Die kantonale Vermessungsaufsicht erlässt administrative und technische Vorschriften über die Verfahren der amtlichen Vermessung.

Als Verfahren gelten insbesondere:

  1. die Ersterhebung von provisorisch anerkannten Vermessungen auf AV93-Standard;
  2. die Erneuerung von definitiv anerkannten Vermessungen auf AV93-Standard;
  3. die Nachführung der sich ändernden Bestandteile der amtlichen Vermessung;
  4. die besonderen Anpassungen von ausserordentlich hohem nationalem Interesse (BANI).

Art. 4 Ausführung der Arbeiten

Die Ausführung der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Folge Unternehmerin oder Unternehmer genannt.

Die Ausführung der Nachführung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Folge Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer genannt.

Die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Bahngebietes richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.

Die Vermessungsarbeiten vor Ort sind der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer in geeigneter Art anzuzeigen.

Art. 5 Amtliche Vermessung und Grundbuch

Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle AVGBS vollzogen.

Die Bereichsleitung Zivilrecht und die kantonale Vermessungsaufsicht stellen die Normierung der AVGBS sicher.

Zusätzlich zur AVGBS werden dem Grundbuchamt der Mutationsplan und die Mutationstabelle in analoger Form zugestellt.

Art. 6 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

Das Datenmodell der amtlichen Vermessung des Bundes wird durch folgende kantonale Mehranforderungen erweitert:

  1. Informationsebene «öffentliche Wegrechte»;

Die kantonale Vermessungsaufsicht legt weitere Unterteilungen der Objekte und zusätzliche Attribute zu Objekten des Datenmodells fest.

Sämtliche Erweiterungen sind im kantonalen Datenmodell der amtlichen Vermessung definiert.

2 Vermarkung

Art. 7 Vermarkungsrevision

Die Vermarkungsrevision umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen bei Ersterhebungen.

Die kantonale Vermessungsaufsicht:

  1. bestimmt das Verfahren und schreibt die Arbeiten zusammen mit der Ersterhebung aus;
  2. ist zuständig für die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Regierungsrates fällt;
  3. erstellt den Verifikationsbericht;
  4. besorgt die Rechnungsführung.

Die Gemeinde ist zuständig für:

  1. die öffentliche Auflage der Vermarkungspläne;
  2. die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

Die Vermarkungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

Für das Einspracheverfahren und für die Genehmigung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung und Erneuerung.

Art. 8 Grenzfeststellung

Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.

Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

Art. 9 Grenzverlauf

Bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweckmässiger Liegenschaftsgrenzen zu einem einfachen Grenzverlauf anzustreben.

Bei der Ersterhebung erfolgt dies im Rahmen der Vermarkungsrevision, bei der Erneuerung mit Grenzmutationen.

Art. 10 Grenzzeichen

Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenzzeichen zu versehen.

Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Metallbolzen, Kunststoffmarken, Hartholzpfähle und eingemeisselte Kreuze.

Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die zulässige Verwendung, die Ausführung und die Masse.

Art. 11 Verzicht auf Grenzzeichen

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:

  1. bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
  2. bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
  3. bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsgebietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgrenzen;
  4. bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.

Art. 12 Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann vorübergehend verzichtet werden, solange diese durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind.

Das Anbringen der Grenzzeichen wird nachgeholt, sobald der Grund für die Zurückstellung hinfällig ist.

Art. 13 Durchschnittene Grundstücke

Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen, Strassen oder Gewässer durchschnitten sind, sind anlässlich Ersterhebungen, Erneuerungen und gegebenenfalls bei der laufenden Nachführung als separate Grundstücke aufzunehmen.

Die separaten Grundstücke behalten die bestehenden Nutzungsrechte.

Falls es die Nutzungsplanung und die Bauvorschriften erfordern, werden die neuen Grundstücke subjektiv-dinglich verknüpft.

3 Ersterhebung und Erneuerung

Art. 14 Vorprojekte

Die kantonale Vermessungsaufsicht erstellt für alle Ersterhebungen und Erneuerungen ein Vorprojekt und erhebt dazu repräsentative Felddaten.

Die Ergebnisse des Vorprojektes umfassen eine Situationsanalyse über das bestehende Vermessungswerk, den Beschrieb des Projektes und das daraus abgeleitete Leistungsverzeichnis.

Art. 15 Durchführung

Die kantonale Vermessungsaufsicht ist zuständig für:

  1. die Ausschreibung der Arbeiten;
  2. die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Regierungsrates fällt;
  3. den Verifikationsbericht;
  4. die Rechnungsführung.

Die Gemeinde ist bei Ersterhebungen zuständig für die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

Art. 16 Öffentliche Auflage

Die Gemeinde legt nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung den Plan für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen während 30 Tagen öffentlich auf.

Sie veröffentlicht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und wenn vorhanden zusätzlich im kommunalen Publikationsorgan.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten berührt sind oder deren Grundstücksfläche geändert hat, werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

Dem Informationsschreiben wird die Grundstücksbeschreibung unter Angabe der alten und neuen Grundbuchfläche beigelegt.

Art. 17 Einspracheverfahren

Einsprachen über die Resultate der Ersterhebung oder der Erneuerung sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet einzureichen.

Der Gemeinderat erledigt diese zusammen mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung.

Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.

Unerledigte Einsprachen sind der kantonalen Vermessungsaufsicht unter Beilage des Protokolls zum Entscheid zu überweisen.

Art. 18 Genehmigung

Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneuerung.

Dem Antrag sind beizulegen:

  1. der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über den Gang der Arbeiten;
  2. die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;
  3. der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;
  4. das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.

Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.

Art. 19 Anerkennung durch den Bund

Nach der Genehmigung beantragt die kantonale Vermessungsaufsicht die Anerkennung des Vermessungswerkes bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion.

Art. 20 Schlussablieferung

Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt die Unternehmerin oder der Unternehmer:

  1. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Bestandteile der amtlichen Vermessung einschliesslich aller wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
  2. der kantonalen Vermessungsaufsicht das Verzeichnis, welche Akten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer übergeben werden;
  3. dem Grundbuchamt die Grundstückbeschreibungen über die AVGBS und in analoger Form;
  4. der Gemeinde die Pläne für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen in digitaler oder analoger Form.

4 Nachführung

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Ausschreibung

Die Gemeinde schreibt die Nachführung der amtlichen Vermessung öffentlich aus.

Art. 22 Nachführungsvertrag

Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht den Entwurf des Nachführungsvertrages zu.

Diese überprüft den Entwurf auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Nachführung der amtlichen Vermessung.

Der Nachführungsvertrag darf erst nach der Behebung allfälliger Beanstandungen abgeschlossen werden.

Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht ein Exemplar des abgeschlossenen Vertrages zu.

Art. 23 Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer übergibt der kantonalen Vermessungsaufsicht mindestens 90 Tage vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Prüfung.

Die bisherige Nachführungsgeometerin oder der bisherige Nachführungsgeometer bereinigt die festgestellten Mängel innert 30 Tagen.

Nach abschliessender Prüfung übergibt die kantonale Vermessungsaufsicht die Bestandteile der amtlichen Vermessung am vertraglich vereinbarten Termin der neu gewählten Nachführungsgeometerin oder dem neu gewählten Nachführungsgeometer.

Art. 24 Pflichten

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer:

  1. erledigt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften fach- und fristgerecht;
  2. beglaubigt die Richtigkeit von aus den Daten abgeleiteten Produkten durch Datum und Unterschrift;
  3. ist zur Verschwiegenheit betreffend die aus ihrer oder seiner Tätigkeit gewonnenen vertraulichen Information verpflichtet;
  4. sorgt für das notwendige Personal und für die Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden;
  5. schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab;
  6. erstattet der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende Februar jeden Jahres Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr. Die Themenbereiche der Berichterstattung werden von der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende November des Berichtsjahres bekannt gegeben.

Art. 25 Fehler im Grunddatensatz

Werden Fehler im Grunddatensatz festgestellt, macht die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die kantonale Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. Diese entscheidet über die Behebung.

Wenn durch die Behebung dingliche Rechte berührt werden, erfolgt eine öffentliche Auflage.

Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn das schriftliche Einverständnis aller in ihren dinglichen Rechten Betroffenen vorliegt.

Art. 26 Büroverifikation

Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft in der Regel alle 3 Jahre bei den Nachführungsstellen deren Nachführungstätigkeit.

Sie erstellt einen Bericht zuhanden der verantwortlichen Nachführungsgeometerin oder des verantwortlichen Nachführungsgeometers.

Der Bericht beinhaltet eine Beurteilung sowie allfällig zu treffende Massnahmen und legt deren Umsetzungsfristen fest.

Bei Verzug der Fristen wird die betroffene Gemeinde benachrichtigt.

4.2 Laufende Nachführung

Art. 27 Zuständigkeit

Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die laufende Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte Kategorie 2 sowie der Kantonsgrenze.

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für das gesamte Gebiet einer Gemeinde für die laufende Nachführung zuständig.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Perimeter:

  1. einer Baulandumlegung nach öffentlich-rechtlichem Verfahren bis längstens drei Monate nach der Genehmigung des Neuzuteilungsplanes;
  2. einer Gesamtmelioration bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes;
  3. einer Ersterhebung oder Erneuerung bis zu deren Schlussablieferung.

Vorbehalten bleibt ebenfalls das Bahnareal für die Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, wenn die Bahnunternehmung die Nachführung selber wahrnimmt. Dabei sind der Bezugsrahmen und die Informationsebene Fixpunkte mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.

Art. 28 Meldewesen

Zur Sicherstellung der laufenden Nachführung erstatten folgende Stellen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer innert 10 Arbeitstagen Meldung:

  1. das Grundbuchamt über:
  1. Begründung und Löschung von Stockwerkeigentum und Miteigentum;
  2. im Grundbuch eingetragene öffentliche Wegrechte;
  3. im Grundbuch eingetragene Grenzmutationen.
  1. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt).
  2. die Gemeinden über:
  1. neue und geänderte Strassenbezeichnungen und Gebäudeadressen;
  2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
  3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
  1. das Tiefbauamt über:
  1. neue oder geänderte Baulinien des Kantons oder der Bahnunternehmungen;
  2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
  3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
  1. die Bahnunternehmung, sofern sie die laufende Nachführung nicht selber wahrnehmen, über:
  1. neue oder geänderte Trassierung des Schienenweges;
  2. bauliche Veränderungen von Hoch- und Tiefbauten im Bahnareal.
  1. das Amt für Wald über:
  1. neue oder veränderte Waldstrassen;
  2. Rodungen und Aufforstungen;
  3. Waldgrenzen.
  1. die GIS-Fachstelle über:
  1. die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) unter der Abgabe einer Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem projektierten Gebäude nach erteilter Baubewilligung;
  2. den Erledigungsstatus des durch das Bauinspektorat archivierte Baugesuchs;
  3. die von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion festgelegten Änderungen an den Postleitzahlgebieten;
  4. * die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) nach Ergänzung oder Änderung im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister.

Art. 29 Nachführungsfristen

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Daten wie folgt nach:

  1. projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung der Baubewilligung;
  2. bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversicherung;
  3. die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;
  4. von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen nach Erhalt der Daten;
  5. die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;
  6. die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.

Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5 Monate nach Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.

Art. 30 Nicht eingetragene Grenzmutationen

Werden Grenzmutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mutationsurkunden im Grundbuch eingetragen, mahnt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Verursacher.

Bleibt die Mahnung unbeachtet, ordnet die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die erforderlichen Massnahmen im Grunddatensatz der amtlichen Vermessung an und informiert die kantonale Vermessungsaufsicht.

4.3 Periodische Nachführung

Art. 31 Gegenstand

Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung, für die kein Meldewesen besteht.

Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die Meldung nicht erfolgte.

Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die Informationsebenen erhoben werden.

Art. 32 Durchführung

Die kantonale Vermessungsaufsicht ist für die administrative Durchführung zuständig.

Die Gemeinde setzt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durch Zustellung der Grundstücksbeschreibung über die Veränderungen in Kenntnis.

Für die Schlussablieferung der periodischen Nachführung gelten die Bestimmungen der Ersterhebung und der Erneuerung.

5 Unterhalt der amtlichen Vermessung

Art. 33 Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze

Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.

Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeindegrenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu melden.

Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der Regel alle 8 Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nachführungsgeometer durchzuführen.

Art. 34 Rekonstruktion von Grenzzeichen

Sind durch Bauarbeiten Grenzzeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Versursacherin oder der Verursacher der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Meldung erstatten.

Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen zulasten der Versursacherin oder des Verursachers.

6 Dauernde Bodenverschiebungen

Art. 35 Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer meldet der kantonalen Vermessungsaufsicht das Gebiet einer möglichen dauernden Bodenverschiebung.

Sie oder er berücksichtigt dabei die folgenden Indikatoren:

  1. grösseres zusammenhängendes Gebiet;
  2. andauernde Verschiebung über mindestens 10 Jahre;
  3. Verschiebung hangabwärts;
  4. durchschnittliche Geschwindigkeit grösser als 1 cm im Jahr.

Art. 36 Prüfung und Anordnung

Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft den Sachverhalt und ordnet im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Neuerhebung an.

Art. 37 Durchführung

Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.

Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung.

Art. 38 Feststellung und Anmerkung im Grundbuch

Bei der Genehmigung der Neuerhebung stellt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion diejenigen Grundstücke fest, welche in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen liegen.

Diese Grundstücke erhalten im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen».

Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind auf den möglichen Anspruch auf eine Grenzverschiebung und die daraus folgende Ausgleichung der Mehr- und Minderwerte hinzuweisen.

7 Datenverwaltung

Art. 39 Datensicherung

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Verlust, Verfälschung und nicht autorisiertem Zugriff gemäss der Schweizer Norm SN 612010.

Art. 40 Datenprüfung und Transfer

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft unmittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS-Fachstelle.

Art. 41 Archivierung / Historisierung

Die technischen Dokumente und die Auszüge für die Grundbuchführung der alten und bestehenden Vermessungswerke sind vollständig bei der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere:

  1. die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 3 verwendeten Messungen und Berechnungen;
  2. die Originalmessungen inkl. Handrisse und Vermessungsskizzen;
  3. die Planeinteilung;
  4. der Unternehmerbericht der Ersterhebung und Erneuerung mit allen wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
  5. die Mutationspläne, Mutationstabellen und Berechnungsunterlagen, Grundstücksbeschreibungen sowie alle administrativen Akten;
  6. den Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

Die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 2 verwendeten Messungen und Berechnungen werden bei der kantonalen Vermessungsaufsicht aufbewahrt.

Die GIS-Fachstelle speichert die von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer transferierten Daten und die generisch erstellten Basispläne in ein Zwischenarchiv.

Die Überführung dieser Daten in das Langzeitarchiv des Staatsarchivs richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des durch das Staatsarchiv und die GIS-Fachstelle erstellten Archivierungskonzeptes für Geobasisdaten.

8 Weitere Bestimmungen

Art. 42 Zusatzarbeiten

Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführungen vertraglich nicht vorgesehene Zusatzarbeiten legt die Unternehmerin oder der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.

Übersteigen die Mehrkosten 10 % der vertraglich festgelegten Unternehmerkosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Vermessungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis.

Art. 43 Grundbuchfläche

Die Flächenmasse der Grundstücke (Grundbuchfläche) werden aus den Grenzpunktkoordinaten gerechnet und auf m² gerundet.

Die kantonale Vermessungsaufsicht kann Ausnahmen genehmigen.

Art. 44 Basisplan amtliche Vermessung

Die GIS-Fachstelle erstellt den Basisplan amtliche Vermessung gemäss den Bundesvorschriften.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.

Art. 46 Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen

In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grundbuchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibehalten.

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. die kantonale Vermessungsverordnung vom 12. Dezember 1995[7];
  2. die Verordnung vom 4. Dezember 2007[8] über die Nachführung der amtlichen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung).

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Egress

GS 37.0925

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0925
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2017.074
26.10.2021 01.11.2021 § 28 Abs. 1, Bst. g., 4. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.089

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0925
§ 6 Abs. 1, Bst. b. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074
§ 6 Abs. 1, Bst. c. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074
§ 28 Abs. 1, Bst. g., 4. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 29 Abs. 1, Bst. a. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 29 Abs. 1, Bst. c. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089