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211.57

Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste

(GeoGV)

Vom 12.01.2010 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] und § 176 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. November 2006[2] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), *

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung über Geoinformation[3].

Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.

Art. 2 Datenbezug im Abrufverfahren

Der Datenbezug im Abrufverfahren (online) über den Download-Dienst des kantonalen Geoportals ist kostenlos.

Art. 3 Datenbezug über eine Abgabestelle

Bei Datenbezug über eine Abgabestelle werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes: 150 Fr.
  2. Für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10 Fr.
  3. Abgabe auf elektronischem Datenträger: 30 Fr.
  4. Verpackung und Versand: 10 Fr.

Der Erlös aus den Gebühren steht der jeweiligen Abgabestelle zu.

Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Gebühr für den Datenbezug.

Für Projekte kantonaler Verwaltungsstellen ist der Datenbezug über die GIS-Fachstelle kostenlos.

Art. 4 Zusätzliche Dienstleistungen

Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:

  1. Besondere Beratungen;
  2. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten hinausgehen;
  3. die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.

Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.

Art. 5 Datentransfer zur GIS-Fachstelle

Der Transfer der Geobasisdaten, der für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle an die GIS-Fachstelle, wird in der Regel nicht entschädigt. *

… *

Art. 6 Nutzung der Geodienste

Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei. *

Kanton und Gemeinden verrechnen sich für die gegenseitige Nutzung ihrer Geodienste keine Gebühren.

... *

... *

Art. 7 Gebühren für analoge Produkte

Die Gebühren für aus den Geobasisdaten erzeugte analoge Standard-Produkte betragen maximal:

  1. Papierplot A4 / A3:
  1. Erstes Exemplar: 20 Fr.
  2. Weitere Exemplare: 2 Fr.
  1. Papierplot grösser A3:
  1. Erstes Exemplar: 50 Fr.
  2. Weitere Exemplare: 10 Fr.

In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand.

Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20% gewährt.

Die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird nach Aufwand verrechnet.

Für die Beglaubigung von analogen Produkten aus der amtlichen Vermessung wird zusätzlich die in der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung[4] festgelegte Gebühr erhoben.

Art. 8 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird zusätzlich erhoben.

Art. 9 Teuerung

Die Gebühren werden vom Regierungsrat periodisch der Preisentwicklung angepasst.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Die Verordnung vom 7. Dezember 1999[5] über die Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter Produkte;
  2. Die Verordnung vom 2. Februar 1999[6] über die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Bodenkarte.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts

1. Verordnung vom 17. Juni 2008[7] über Geoinformation (GeoVO) ...[8]
2. Verordnung vom 25. November 1997[9] über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung ...[10]
3. Verordnung vom 4. Dezember 2007 [11] über die Nachführung der amtlichen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung) ...[12]

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Egress

GS 37.0001

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0001
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 38.337
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 38.337
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 38.337
27.01.2015 01.01.2015 Ingress geändert GS 2015.004
27.01.2015 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.004
27.01.2015 01.01.2015 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.004

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.01.2010 01.04.2010 Erstfassung GS 37.0001
Ingress 27.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.004
§ 5 Abs. 1 27.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.004
§ 5 Abs. 2 27.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.004
§ 6 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.337
§ 6 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.337
§ 6 Abs. 4 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.337