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211.58

Kantonale Verordnung über Geoinformation *

(KGeoIV)

Vom 17.06.2008 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 176 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. November 2006[2] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Sicherstellung einer nachhaltigen und geordneten Erhebung, Nachführung, Speicherung und Nutzung von Geobasisdaten. Sie fördert deren Mehrfachnutzung.

Sie gewährleistet der kantonalen Verwaltung, den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie den Privaten einen einfachen und raschen Zugang zu den Geobasisdaten und Geoinformationen über das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Sie schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

Art. 2 Zusammenarbeit Kanton / Gemeinden

Kanton und Gemeinden pflegen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Geoinformation und nutzen die Synergiemöglichkeiten.

Sie sorgen für einen einfachen gegenseitigen Zugang zu den Geobasisdaten und Geoinformationen und verständigen sich insbesondere auf gemeinsame Datenschnittstellen. Sie vernetzen ihre Geodienste.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. «Geodaten»: raumbezogene, digitale Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere hinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnissen;
  2. «Geoinformationen»: raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden;
  3. «Geobasisdaten»: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen;
  4. «Georeferenzdaten»: Geobasisdaten, die für weitere Geodaten als geometrische Grundlage dienen, insbesondere Daten der amtlichen Vermessung, Landeskarten und Orthofotos;
  5. «Geometadaten»: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden;
  6. «Geodatenmodelle»: Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen;
  7. «Geodienste»: vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen;
  8. «Geoinformationssystem» (GIS): rechnergestütztes Informationssystem mit dem Geodaten erfasst, redigiert, gespeichert, modelliert, analysiert und in grafischer und beschreibender Art dargestellt werden können;
  9. «kantonale Geodatenbank»: zentrale Sammlung von Geodaten und Geoinformationen des Kantons;
  10. «Geoportal»: Einstiegsknoten im öffentlichen Datennetz für den Zugang zu Geodaten und Geoinformationen des Kantons;
  11. «Umgebungsaufnahmen»: georeferenzierte Bildaufnahmen zur Dokumentation und Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse.

Art. 4 Datenqualität

Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geobasisdaten und Geometadaten entsprechen den vom Bund und Kanton anerkannten Normen.

Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

2 Organisation

Art. 5 Organe des GIS Basel-Landschaft

Organe des GIS Basel-Landschaft sind:

a.bis * die Fachgruppe GIS;
  1. die GIS-Fachstelle;
  2. die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton.

Art. 6a * Fachgruppe GIS

Die Fachgruppe GIS behandelt direktionsübergreifende und strategische Aspekte des kantonalen Geoinformationssystems (GIS) und der kantonalen Geodateninfrastruktur. Sie:

  1. sorgt für eine geordnete Entwicklung der Geoinformationssysteme in der kantonalen Verwaltung;
  2. koordiniert direktionsübergreifende GIS-Projekte;
  3. behandelt grundsätzliche und strategische Fragen, welche Geoinformationen und die damit verbundenen Tätigkeiten betreffen;
  4. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.

Die Fachgruppe GIS setzt sich zusammen aus:

  1. dem Leiter oder der Leiterin der GIS-Fachstelle (Vorsitz);
  2. je 1–2 Mitarbeitenden der Direktionen, die durch die Direktionen bestimmt werden.

Art. 7 GIS-Fachstelle

Die GIS-Fachstelle:

  1. plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des kantonalen GIS;
  2. verwaltet die Geobasisdaten und Geoinformationen in der kantonalen Geodatenbank;
  3. sorgt für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung der kantonalen Geodatenbank, des kantonalen Geoportals, der Geodienste und Geoapplikationen;
  4. stellt die technische Infrastruktur im Bereich GIS bereit;
  5. beschafft die notwendigen Georeferenzdaten des Bundes, des Kantons und der Nachbarkantone;
  6. vertreibt Geobasisdaten und daraus abgeleitete Produkte an staatliche und private Stellen;
  7. berät und unterstützt die Direktionen und Dienststellen bei der Erarbeitung von Geodatenmodellen, bei Projekten, Beschaffungen und Schulungen im Geoinformationsbereich;
  8. informiert regelmässig und angemessen die Nutzerinnen und Nutzer des GIS über Neuigkeiten und schafft die Voraussetzungen für deren Erfahrungsaustausch innerhalb der Verwaltung;
  9. pflegt Kontakte zu Dritten, insbesondere zum Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software.

Art. 8 GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton

Die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton setzt sich paritätisch aus Vertretern der Gemeinden und der kantonalen Verwaltung zusammen. Sie umfasst 6–10 Mitglieder. *

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder, wobei er für die Vertretung der Gemeinden an deren Wahlvorschläge gebunden ist. *

Der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Geoinformation sowie der Leiter oder die Leiterin der GIS-Fachstelle sind von Amtes wegen Mitglieder der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton. *

Die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton berät alle Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton im Bereich GIS ergeben.

Sie stellt über die zuständige Direktion dem Regierungsrat Antrag.

Art. 9 Direktionen und Dienststellen

Die Direktionen sorgen für eine zweckmässige Organisation des GIS in ihrem Bereich.

Die Direktionen sorgen dafür, dass das GIS zur Unterstützung der Geschäftsprozesse der Verwaltung genutzt wird.

Die Dienststellen sind zuständig für ihre fachbezogenen Geobasisdaten, Geoapplikationen und Projekte.

Die Dienststellen koordinieren ihre Beschaffungen und Projekte mit der GIS-Fachstelle.

Art. 10 Gemeinden

Die Gemeinden können die kantonale Geodatenbank und die grundlegenden Geodienste des Kantons nutzen.

Sie liefern dem Kanton Kopien ihrer Geobasisdaten, die auf kantonalem oder Bundesrecht beruhen.

3 Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung

Art. 11 Zuständigkeit

Die zuständigen Stellen für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten ergeben sich aus der Gesetzgebung. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Verantwortlichkeit bei derjenigen Stelle, der die Aufsicht über den Sachbereich obliegt, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

Im Anhang zu dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen abgebildet.

Art. 12 Geodatenmodelle

Den Geobasisdaten ist ein Geodatenmodell zugeordnet.

Besteht für einen Sachbereich ein vom Bund festgelegtes minimales oder durch die Kantone harmonisiertes oder von Fachverbänden normiertes Geodatenmodell, so ist dieses als Grundlage zu verwenden. Dieses Geodatenmodell kann erweitert werden, damit es die kantonalen und kommunalen Mehranforderungen erfüllt.

Die Festlegung und Änderung der Geodatenmodelle der Geobasisdaten des Kantons, obliegt derjenigen Behörde, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der entsprechenden Geobasisdaten zuständig ist.

Geodatenmodelle von Geobasisdaten der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, werden gemeinsam durch die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton und der kantonalen Behörde, der die Aufsicht über den Sachbereich obliegt, festgelegt und geändert.

Die GIS-Fachstelle erlässt für die Festlegung der Geodatenmodelle technische Weisungen.

Geodatenmodelle müssen von der GIS-Fachstelle genehmigt werden.

Art. 13 Datenbeschreibungssprache und Datentransfermethode

Die Datenmodelle der Geobasisdaten sind in INTERLIS gemäss Schweizer Norm SN 612030 (Ausgabe 1998) oder SN 612031 (Ausgabe 2006) zu beschreiben.

Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden müssen über INTERLIS austauschbar sein.

Werden Aufträge zur Erfassung und Nachführung von Geobasisdaten an Dritte vergeben, so hat der Datentransfer in INTERLIS zu erfolgen.

Art. 14 Nachführung der Geobasisdaten

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt diejenige Stelle, der die Aufsicht über den Sachbereich obliegt, ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

  1. die fachlichen Anforderungen;
  2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
  3. den Stand der Technik;
  4. die Kosten der Nachführung.

Art. 15 Verwaltung der Geobasisdaten

Die Verwaltung der Geobasisdaten erfolgt in der Regel durch diejenige Stelle, die für die Erhebung und Nachführung zuständig ist. Sie gewährleistet die Qualität, die Sicherung und den Schutz dieser Daten.

Die Geobasisdaten werden in der kantonalen Geodatenbank zusammengeführt und zur Nutzung bereitgestellt.

Die GIS-Fachstelle gewährleistet die Sicherung und den Schutz der in der kantonalen Geodatenbank gespeicherten Geobasisdaten.

Art. 15a * Verwaltung von Umgebungsaufnahmen

Wer Umgebungsaufnahmen erfasst und bearbeitet, hat für die erforderliche Datensicherheit zu sorgen und die noch nicht anonymisierten Umgebungsaufnahmen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

Die gemäss § 11 zuständigen Stellen sorgen für die Anonymisierung der Umgebungsaufnahmen, bevor diese für Vermessungs- oder Dokumentationszwecke verwendet werden.

Die Anonymisierung der Umgebungsaufnahmen hat schnellstmöglich nach ihrer Erfassung zu erfolgen.

Nicht anonymisierte Umgebungsaufnahmen sind nach erfolgter Qualitätskontrolle ihrer  Anonymisierung vollständig zu löschen.

Art. 16 Transfer der Geobasisdaten

Die Dienststellen, die Gemeinden und die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer transferieren ihre aktualisierten Geobasisdaten zu vereinbarten Zeitpunkten in vereinbarter Qualität an die GIS-Fachstelle.

Die GIS-Fachstelle prüft die eingehenden Geobasisdaten und speichert sie zentral in die kantonale Geodatenbank. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte Geobasisdaten an andere Stellen delegieren.

Art. 17 Geometadaten

Zu den Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt werden.

Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die Stelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geobasisdaten zuständig ist. Die GIS-Fachstelle sorgt für die Verwaltung, Publizierung und Vernetzung der Geometadaten.

Für die Geometadaten ist das Metadatenmodell GM03 gemäss Schweizer Norm SN 612050 verbindlich. Die GIS-Fachstelle legt die zwingend zu erfassenden Attribute fest. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes.

4 Zugang und Nutzung

Art. 18 Zugangsberechtigungsstufen

Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:

  1. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A;
  2. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B;
  3. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C.

Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang festgelegt.

Art. 19 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.

Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:

  1. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
  2. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte;
  3. die Beziehungen zwischen dem Bund und dem Kanton beeinträchtigt werden können;
  4. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden könnten.

Wird der Zugang gewährt, bedarf es keiner Einwilligung zur Nutzung. *

Art. 20 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.

Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:

  1. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder
  2. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.

Art. 21 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.

Art. 22 Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden

Die Geobasisdaten sind in der Regel für alle kantonalen und kommunalen Behörden frei zugänglich.

Für Geobasisdaten, der Zugangsberechtigungsstufe B und C, ist der Zugang auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschränken, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Wenn Geobasisdaten der Zugriffsberechtigungsstufe B keinen Geheimhaltungsinteressen widersprechen, dürfen sie im internen Datennetz allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.

Art. 23 Zugang über das öffentliche Datennetz

Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A werden durch die GIS-Fachstelle über das öffentliche Datennetz zugänglich gemacht, soweit sie in genügender Qualität vorliegen.

Dritten kann auf Geobasisdaten mit Zugriffsberechtigungsstufe B ein passwortgeschützter Zugang gewährt werden, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle entscheidet, ob die GIS-Fachstelle den Zugang gewähren darf.

Ergeben sich durch den Zugang zu den Geobasisdaten im öffentlichen Datennetz unvorhergesehene Datenschutz-, Amtsgeheimnis- oder Sicherheitsprobleme, so ist die GIS-Fachstelle befugt, den Zugang teilweise oder ganz bis zu deren Behebung zu sperren.

Art. 24 Geodienste

Die GIS-Fachstelle betreibt im öffentlichen Datennetz folgende Geodienste:

  1. Darstellungsdienst für die Abfrage und Anzeige von Geobasisdaten;
  2. Suchdienst für die Recherche nach Geobasisdaten auf der Grundlage von Geometadaten;
  3. «Download-Dienst» für den Bezug von Geobasisdaten im Abrufverfahren;
  4. Geodienst für die Darstellung von Geobasisdaten als Bilddaten in anderen Informatiksystemen (Web Map Service).

Für die Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters («kGWR») durch die Gemeinden oder beauftragte Dritte bietet die GIS-Fachstelle besondere Geodienste an. *

Weitere Geodienste können vom Kanton nach Bedarf angeboten werden.

Art. 25 Technische Zugangsmethoden

Die GIS-Fachstelle regelt, mit welchen technischen Methoden und Applikationen direkt auf die kantonale Geodatenbank zugegriffen werden darf. Sie kann diese Methoden und Applikationen sowohl innerhalb der kantonalen Verwaltung als auch im öffentlichen Datennetz auf bestimmte Nutzergruppen beschränken.

Art. 26 Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen

Die Geodienste und Applikationen dürfen mit dem EDV-Grundbuch verknüpft werden, sofern die entsprechenden Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden.

Die Geodienste des Kantons dürfen mit Zustimmung der GIS-Fachstelle mit Geoportalen und Geodiensten anderer staatlicher und privater Institutionen vernetzt werden.

Art. 27 Datenabgabe

Die Abgabe von Geobasisdaten erfolgt zentral durch die GIS-Fachstelle oder durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geobasisdaten zuständigen Stellen.

Die Datenabgabe kann auch über das kantonale Geoportal und die Plattform für Open Government Data im Abrufverfahren erfolgen. *

Abgabestelle für die Daten der amtlichen Vermessung ist für lokale Bezüge in der Regel die zuständige Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer. Datenbezüge für die kantonale Verwaltung und deren Projektbeauftragte sowie über gemeindeübergreifende Gebiete oder in Kombination mit Geodaten anderer Sachbereiche erfolgen durch die GIS-Fachstelle.

Art. 29 Nutzung *

Die Datenbezugsstelle kann innerhalb eines Projektes die Daten an ihre Projektpartnerinnen und -partner weitergeben.

Bei der Weitergabe der Geobasisdaten gehen alle Verpflichtungen der Datenbezugsstelle zusätzlich auf die empfangenden Dritten über.

Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle veröffentlicht oder weitergegeben werden. *

Art. 30 Datenschutz bei den Nutzerinnen und Nutzer

Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 31 Einschränkungen

Das Urheberrecht an den kantonalen Geobasisdaten gehört dem Kanton.

Das Urheberrecht an den kommunalen Geobasisdaten liegt bei der zuständigen Gemeinde.

Die Aufschaltung der Geobasisdaten im öffentlichen Datennetz erfolgt ohne Gewähr und hat keinerlei Rechtswirkung. Verbindlich sind einzig die von den zuständigen Stellen beglaubigten Dokumente.

Aus technischen Gründen kann die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nicht garantiert werden. *

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt für materielle oder immaterielle Schäden, welche aus dem Zugriff auf die oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Daten oder durch technische Störungen entstanden sind, keine Haftung. *

5 Finanzierung

Art. 32 Kostenträger der Basisinfrastruktur

Das Amt für Geoinformation trägt vollumfänglich die Kosten der Basisinfrastruktur des kantonalen GIS. *

Zur Basisinfrastruktur zählen die kantonale Geodatenbank, das kantonale Geoportal, die grundlegenden Geodienste und Geoapplikationen einschliesslich ihrer technischen Infrastruktur. *

Das Amt für Geoinformation trägt die Lizenzgebühren für die Nutzung von Georeferenzdaten von Dritten, die von verwaltungsweitem Interesse sind. *

Art. 33 Kostenträger für GIS Desktop-Systeme und Fachapplikationen

Innerhalb der kantonalen Verwaltung gehen die Beschaffungskosten der Lizenzen der GIS-Desktop-Systeme, die von der Fachgruppe GIS als Standard definiert werden, sowie deren jährliche Wartungskosten, zulasten des Amtes für Geoinformation. *

Die Entwicklung, Beschaffung und Wartung von fachbezogenen Geoapplikationen und Geodiensten der Dienststellen gehen zu deren Lasten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. August 2005[3] über die Einsicht in Geodaten des Kantons mit Internet wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Egress

GS 36.0694

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.06.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0694
12.01.2010 01.04.2010 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.3
12.01.2010 01.04.2010 § 19 Abs. 3 eingefügt GS 37.3
12.01.2010 01.04.2010 § 27 Abs. 2 geändert GS 37.3
12.01.2010 01.04.2010 § 28 totalrevidiert GS 37.3
12.01.2010 01.04.2010 § 32 Abs. 1 geändert GS 37.3
12.01.2010 01.04.2010 § 32 Abs. 3 geändert GS 37.3
12.01.2010 01.04.2010 § 33 Abs. 1 geändert GS 37.3
03.05.2016 01.06.2016 Erlasstitel geändert GS 2016.012
03.05.2016 01.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.012
03.05.2016 01.06.2016 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2016.012
13.09.2016 01.10.2016 § 3 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 2016.043
13.09.2016 01.10.2016 § 3 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 2016.043
13.09.2016 01.10.2016 § 15a eingefügt GS 2016.043
06.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1, Bst. a.bis eingefügt GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 6 aufgehoben GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 6a eingefügt GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2bis eingefügt GS 2017.032
06.06.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 1 geändert GS 2017.032
12.12.2017 01.01.2018 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2017.074
24.08.2021 01.09.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.071
24.08.2021 01.09.2021 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2021.071
26.10.2021 01.11.2021 § 7 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 2 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 32 Abs. 2 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2021.089
25.01.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2022.017
27.06.2023 08.07.2023 § 27 Abs. 2 geändert GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 § 28 aufgehoben GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 § 29 Titel geändert GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 § 29 Abs. 3 geändert GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 § 31 Abs. 4 eingefügt GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 § 31 Abs. 5 eingefügt GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.052
27.06.2023 08.07.2023 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2023.052
21.05.2024 01.07.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.021
20.05.2025 01.06.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2025.020
20.05.2025 01.06.2025 Anhang 2 Name und Inhalt geändert GS 2025.020

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.06.2008 01.07.2008 Erstfassung GS 36.0694
Erlasstitel 03.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.012
§ 3 Abs. 1, Bst. j. 13.09.2016 01.10.2016 geändert GS 2016.043
§ 3 Abs. 1, Bst. k. 13.09.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016.043
§ 5 Abs. 1, Bst. a. 06.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.032
§ 5 Abs. 1, Bst. a.bis 06.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.032
§ 6 06.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.032
§ 6 Abs. 1 12.01.2010 01.04.2010 geändert GS 37.3
§ 6a 06.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.032
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 8 Abs. 1 06.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.032
§ 8 Abs. 2 06.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.032
§ 8 Abs. 2bis 06.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.032
§ 15a 13.09.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016.043
§ 19 Abs. 3 12.01.2010 01.04.2010 eingefügt GS 37.3
§ 24 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 27 Abs. 2 12.01.2010 01.04.2010 geändert GS 37.3
§ 27 Abs. 2 27.06.2023 08.07.2023 geändert GS 2023.052
§ 28 12.01.2010 01.04.2010 totalrevidiert GS 37.3
§ 28 27.06.2023 08.07.2023 aufgehoben GS 2023.052
§ 29 27.06.2023 08.07.2023 Titel geändert GS 2023.052
§ 29 Abs. 3 27.06.2023 08.07.2023 geändert GS 2023.052
§ 31 Abs. 4 27.06.2023 08.07.2023 eingefügt GS 2023.052
§ 31 Abs. 5 27.06.2023 08.07.2023 eingefügt GS 2023.052
§ 32 Abs. 1 12.01.2010 01.04.2010 geändert GS 37.3
§ 32 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 32 Abs. 3 12.01.2010 01.04.2010 geändert GS 37.3
§ 33 Abs. 1 12.01.2010 01.04.2010 geändert GS 37.3
§ 33 Abs. 1 06.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.032
Anhang 1 03.05.2016 01.06.2016 Inhalt geändert GS 2016.012
Anhang 1 24.08.2021 01.09.2021 Inhalt geändert GS 2021.071
Anhang 1 25.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.017
Anhang 1 27.06.2023 08.07.2023 Inhalt geändert GS 2023.052
Anhang 1 21.05.2024 01.07.2024 Inhalt geändert GS 2024.021
Anhang 1 20.05.2025 01.06.2025 Name und Inhalt geändert GS 2025.020
Anhang 2 03.05.2016 01.06.2016 Inhalt geändert GS 2016.012
Anhang 2 12.12.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.074
Anhang 2 24.08.2021 01.09.2021 Inhalt geändert GS 2021.071
Anhang 2 26.10.2021 01.11.2021 Inhalt geändert GS 2021.089
Anhang 2 25.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.017
Anhang 2 27.06.2023 08.07.2023 Inhalt geändert GS 2023.052
Anhang 2 20.05.2025 01.06.2025 Name und Inhalt geändert GS 2025.020