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211.59

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(KÖREBKV)

Vom 12.12.2017 (Stand 01.03.2022)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und auf § 177a des Gesetzes vom 16. November 2006[2] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),

beschliesst

Art. 1 Inhalt des Katasters

Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die der Bund als Gegenstand des Katasters festgelegt hat.

Nachfolgende zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten gehören zum Bestand des Katasters:

  1. kantonale Baulinien (ID 22-BL);
  2. kommunale Baulinien (ID 25-BL).

Zusätzlich werden im Kataster die in den Anhängen 1 und 2 der kantonalen Verordnung über Geoinformation[3] in der Rubrik geplante oder laufende Änderungen bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dargestellt. *

Art. 2 Verantwortliche Stelle für das Führen des Katasters nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV[4]

Das Amt für Geoinformation der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle für den ganzen Kanton.

Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug via Geoportal zur Verfügung.

Art. 3 Zuständige Stelle für die Bereitstellung der Daten nach Art. 8 Abs. 1 GeoIG[5]

Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden.

Für die Aufbereitung der Daten können Private beauftragt werden.

Die Aufgaben richten sich nach Art. 5 ÖREBKV[6].

Art. 4 Aufnahmeverfahren

Das Amt für Geoinformation erlässt für die Aufnahme von Daten in den Kataster technische Weisungen.

Es stellt bei der Erarbeitung der Weisungen die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Fachstellen und der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton auf geeignete Weise sicher.

Vorbehältlich der Bestimmungen zur Nachführung der kommunalen Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente gemäss § 3a ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)[7] stellt die zuständige Stelle gemäss § 3 dem Amt für Geoinformation zur Verfügung: *

  1. die Geobasisdaten der beschlossenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Beschluss und unbenutztem Ablauf der allfälligen Referendumsfrist mit dem Hinweis zur Verfügung, dass es sich um Zusatzinformationen gemäss Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[8] handelt;
  2. die nachgeführten Geobasisdaten der rechtskräftigen, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen spätestens 15 Arbeitstage nach Eintritt der Rechtskraft.

Art. 5 Zugang

Das Amt für Geoinformation hat Interessierten den unentgeltlichen, elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren.

Art. 6 Beglaubigte Auszüge nach Art. 14 ÖREBKV[9] *

Es werden keine Beglaubigungen von Katasterauszügen erstellt. *

… *

… *

Art. 7 Programmvereinbarung und Berichterstattung

Der Regierungsrat vereinbart die Planung des ÖREB-Katasters in einer mehrjährigen Programmvereinbarung mit der zuständigen Stelle des Bundes.

Das Amt für Geoinformation erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

Egress

GS 2017.074

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.074
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Titel geändert GS 2021.023
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.023
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2021.023
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.023
25.01.2022 01.03.2022 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 § 4 Abs. 3 geändert GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 § 4 Abs. 3, Bst. a. eingefügt GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 § 4 Abs. 3, Bst. b. eingefügt GS 2022.017

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.074
§ 1 Abs. 3 25.01.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.017
§ 4 Abs. 3 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.017
§ 4 Abs. 3, Bst. a. 25.01.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.017
§ 4 Abs. 3, Bst. b. 25.01.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.017
§ 6 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.023
§ 6 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.023
§ 6 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.023
§ 6 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.023