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211

Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches

(EG ZGB)

Vom 16.11.2006 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1] und das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004[2] über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[3],

beschliesst:[4]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[5] und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)[6].

Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach diesem Gesetz.

Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[7]*

Art. 3 Amtsblatt

Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.

In den Fällen der Art. 36, 555, 558 Abs. 2, 582, 662 ZGB und Art. 43 Schlusstitel ZGB sowie § 114 dieses Gesetzes hat die Bekanntmachung 3-mal nacheinander zu erfolgen.

Art. 4 Sonstige Bekanntmachungen

Vorbehalten bleibt die vom ZGB vorgeschriebene Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemessene Bekanntmachungen zu veranlassen.

Art. 5 Amtsblatt im öffentlichen Datennetz

Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz veröffentlicht werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Öffentliche Beurkundung

2.1 Notarinnen und Notare, allgemein

Art. 6 * Notarinnen und Notare

Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich:

  1. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare,
  2. die Notarinnen und Notare der Gemeinden.

Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit als selbständig Erwerbende aus.

Art. 6a * Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig sind:

  1. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche Beurkundungen;
  2. wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke.

Art. 6b * Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig sind:

  1. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für das gesamte Kantonsgebiet;
  2. die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann.

Art. 6c * Zuständigkeit für Beglaubigungen

Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind:

  1. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare;
  2. Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung, denen die Befugnis von der Sicherheitsdirektion übertragen wurde;
  3. die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostillen;
  4. die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie weitere Gemeindeangestellte, denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hinsichtlich der Führung öffentlicher Register

Art. 6d * Notariatsgesetz

Das Notariatsgesetz vom 22. März 2012[8] regelt das Beurkundungsverfahren und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwesen und die Aufsicht.

3 Personenrecht

Art. 47a * Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung

Für die Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[9] ist die Sicherheitsdirektion zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz[10].

Art. 48 Namensänderung

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB). *

Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. *

Art. 49 Anzeige von Findelkindern

Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern.

Art. 50 Zivilstandswesen

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswesen (Art. 45 Abs. 1 ZGB). *

Das Dekret[11] regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter.

Art. 51 Vereine

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhebung eines Vereins (Art. 78 ZGB). *

Art. 52 * Aufsicht über die Stiftungen

Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für:

  1. die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art. 84 ZGB);
  2. unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB).

Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für:

  1. die Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Art. 84 ZGB);
  2. die Änderungen von deren Organisation (Art. 85 ZGB) oder Zweck (Art. 86 ZGB);
  3. die Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. aufgrund seiner Verfügung von Todes wegen (Art. 86a ZGB) und unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB);
  4. die Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. die Änderungen der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zwecks (Art. 86 und 86a ZGB) der Stiftungen der Gemeinden,
  2. die Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen.

Art. 53 Genossenschaften des kantonalen Rechts

Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Eintragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht:

  1. die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967[12] mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Direktion;
  2. die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss § 61 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998[13] durch Beschluss der Baulandumlegung;
  3. die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung sowie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen erstellten Objekten gemäss § 26 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998[14] mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat.

Art. 54 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts

Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden ins Handelsregister eingetragen: *

  1. die Basellandschaftliche Kantonalbank gemäss § 3 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 2004[15];
  2. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss § 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1981[16] über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz);
  3. die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013[17] über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz);
  4. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 1 des Einführungsgesetzes vom 22. September 1994[18] zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL);
  5. das Kantonsspital Baselland gemäss § 8 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011[19];
  6. die Psychiatrie Baselland gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 [20].

Art. 55 Burgerkorporationen

Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4 Familienrecht

4.1 Eherecht und Verwandtschaft

Art. 56 Eheungültigkeit und Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von: *

  1. Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 ZGB);
  2. Klagen auf Ungültigkeit von eingetragenen Partnerschaften von Amtes wegen (Art. 9 Abs. 2 PartG).

Art. 57 * Inventare und Beurkundungen nach Eherecht und Partnerschaftsgesetz

Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung von:

  1. Eheverträgen (Art. 182 ZGB);
  2. Inventaren über eheliche Vermögenswerte (Art. 195a ZGB);
  3. Inventaren über eigene Vermögenswerte (Art. 20 PartG);
  4. Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
  5. Inventaren bei Scheidung (Art. 120 ZGB).

Art. 58 Adoptionswesen

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: *

  1. die Bewilligung von Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB);
  2. die Unterstützung bei Auskunftsersuchen von Adoptivkindern (Art. 268c Abs. 3 ZGB);
  3. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption und Aufsicht über Adoptionspflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1bis ZGB).

Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Adoptionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. *

Art. 58a * Feststellung und Aufhebung Kindesverhältnis

Der Gemeinderat ist zuständig für:

  1. die Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1 ZGB);
  2. die Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 2 ZGB);
  3. die Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB).

Art. 59 * Vorkehrungen bei Hausgenossen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen bei minderjährigen oder geistig behinderten sowie unter umfassender Beistandschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausgenossinnen und Hausgenossen (Art. 333 ZGB).

4.2 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht *

4.2.1 Organisation, Behörden und Zuständigkeiten *

Art. 60 * Zuständigkeit der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten.

Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss § 34bbis des Gemeindegesetzes[21].

Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen.

Art. 61 * Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

Der Kanton ist in maximal 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen.

Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung.

Art. 62 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde.

Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Regelung von Rechten und Pflichten.

Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen Abklärungen beauftragt werden können.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt zur fachlichen und administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eigenes Behördensekretariat.

Art. 63 * Spruchkörper, Ausgestaltung

Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1⁠ Spruchkörper. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz.

Jeder Spruchkörper:

  1. umfasst 3–8 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbehalten bleibt Abs. 3;
  2. ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt;
  3. umfasst ein Präsidium.

Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Abs. 2 Bst. b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkörper, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zugefallen ist. *

Sachverständige im Sinne von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören. *

Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Abs. 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Versammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten. *

Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohnergemeinden delegierten Mitglieder (Abs. 3), kann die Stellvertretung und den Pikettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnehmen.

Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes steht.

Art. 64 * Spruchkörper, Zuständigkeit

Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs. 2 zuständig für:

  1. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht und das kantonale Recht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen;
  2. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands, einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art. 419 ZGB);
  3. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands oder der Vormundin bzw. des Vormunds von Minderjährigen.

Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Entscheide:

  1. verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide;
  2. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB);
  3. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und Aufhebung dieses Entscheids (§ 78 Abs. 2 dieses Gesetzes);
  4. Übertragung der Entlassungszuständigkeit an Einrichtung bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge;
  5. Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB);
  6. Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB);
  7. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2, Art. 382 Abs. 3 ZGB);
  8. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
  9. Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1, Art. 425 Abs. 2 ZGB);
  10. Anordnung einer Vertretung für das Verfahren (Art. 449a ZGB);
  11. Gewährung der Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Art. 449b ZGB);
  12. Entscheid über Informationsberechtigung (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
  13. Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags (Art. 134 Abs. 3, Art. 287 Abs. 1 ZGB);
  14. Anordnung der Beistandschaft und Ernennung der Beiständin bzw. des Beistands zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 306 Abs. 2, Art. 308 Abs. 2 ZGB);
  15. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 ZGB);
  16. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
  17. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB).
  18. Handlungen nach der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012[22], soweit sie nicht unter Art. 416 ZGB fallen oder gemäss Art. 417 ZGB im Einzelfall der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstellt wurden.

Art. 65 * Aufsichtsbehörde

Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.

Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher.

Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben.

Art. 66 * Rechtsmittelinstanz

Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar.

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund des kantonalen Rechts zugewiesen sind, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.

4.2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde *

Art. 67 * Melderechte und -pflichten

Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.

Art. 68 * Rechtshängigkeit des Verfahrens

Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig durch:

  1. die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs;
  2. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
  3. die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen;
  4. die Eröffnung von Amtes wegen.

Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schriftlich festzuhalten.

Art. 69 * Spruchkörper

Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchköper ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren.

Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2.

Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.

Art. 70 * Anhörung

In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten.

Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.

Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Bestimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Art. 71 * Beizug von Sachverständigen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen.

Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.

Art. 72 * Register über Erwachsenenschutzmassnahmen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Personen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen.

Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register.

Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

4.2.3 Mandatsführung *

Art. 73 * Entschädigung der Mandatsführung

Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die Einwohnergemeinden diese Kosten.

Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs. 1 aufgekommen sind, diese innert 10 Jahren seit Festsetzung der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zivilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen.

Art. 74 * Rechnung und Berichterstattung

Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle 2 Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung des Mandats zu erstatten.

Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu belegen.

Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Bericht innert 3 Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist verkürzen oder verlängern.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3 Monate.

Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3 Monaten seit Beendigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder verlängern. Der Entscheid über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3 Monate.

Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung.

4.2.4 Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten *

Art. 76 * Pflegekinderwesen

Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und untersteht deren Aufsicht.

Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjährigen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 77 * Unterhaltskosten

Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgerichtlichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen.

4.2.5 Fürsorgerische Unterbringung *

Art. 78 * Zuständigkeit

Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Gefahr im Verzuge liegt.

Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.

Art. 79 * Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfahren

Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab, unter anderem auf der Grundlage von Berichten oder Gutachten von Sachverständigen. *

Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde hört in der Regel als Kollegium die betroffene Person persönlich an.

… *

Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 80 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren

Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden.

Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt.

Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann.

Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetretenen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

Art. 81 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer

Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Art. 82 * Entlassung

Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlassung, ansonsten ist der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.

Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Entlassung.

Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6 Monate nach Beginn der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Innerhalb von weiteren 6 Monaten ist eine 2. Überprüfung vorzunehmen, anschliessend so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art. 431 ZGB). § 79 dieses Gesetzes gilt sinngemäss.

Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Personen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, unverzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter.

Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu entscheiden.

Art. 83 * Kosten

Die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, werden der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen.

Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 zulasten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden.

Sie werden durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unrechtmässig war.

Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Leitung unrechtmässig war.

Art. 84 * Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung

Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Entscheide über:

  1. Anordnung der Begutachtung;
  2. fürsorgerische Unterbringung;
  3. Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
  4. Abweisung von Entlassungsgesuchen und von Entlassungsanträgen der Einrichtung;
  5. Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
  6. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Be-wegungsfreiheit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde.

Art. 85 * Beschwerde gegen die Kostenentscheide

Gegen die Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig.

4.2.6 Nachbetreuung, ambulante Massnahmen *

Art. 86 * Nachbetreuung

Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung (§ 88 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren.

Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnahmen für die Nachbetreuung an.

Art. 87 * Ambulante Massnahmen

Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährden, kann die Erwachsenenschutzbehörde ambulante Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden.

Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet werden.

Art. 88 * Massnahmen im Einzelnen

Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbetreuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbesondere verpflichtet werden:

  1. sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen;
  2. bestimmte Medikamente einzunehmen;
  3. sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;
  4. sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen und deren Anweisungen zu befolgen;
  5. sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Behörde zu melden.

Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Art. 89 * Berichterstattung

Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der Erwachsenenschutzbehörde Bericht:

  1. nach 1 Jahr oder jederzeit gemäss Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde;
  2. unverzüglich, wenn sich die betroffene Person den Massnahmen widersetzt oder entzieht oder ihre Anweisungen nicht befolgt.

Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 90 * Nichtbefolgen von Massnahmen

Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fachstelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist.

Art. 91 * Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen

Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbehörde von:

  1. Massnahmen für die Nachbetreuung;
  2. ambulanten Massnahmen.

4.2.7 Sammelvermögen *

Art. 92 * Sammelvermögen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB).

Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

4.2.8 Verantwortlichkeit *

Art. 93 * Verantwortlichkeit

Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB).

Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht:

  1. auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sowie
  2. auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verletzung verursacht haben.

Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist.

4.2.9 Vorsorgeauftrag *

Art. 93a * Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden.

Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

5 Erbrecht

5.1 Zuständigkeiten

Art. 104 Gemeinderat

Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für:

  1. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, welche die Gemeinde betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);
  2. die Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB).

Art. 105 Zivilrechtverwaltung *

Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: *

  1. das Inventar bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 1 ZGB);
  2. die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen (Art. 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsregisters;
  3. die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB);
  4. die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Art. 548 Abs. 1 ZGB);
  5. die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 551–554 ZGB);
  6. den Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 ZGB);
  7. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbverträgen (Art. 556–558 ZGB);
  8. die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB);
  9. die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574–576 ZGB);
  10. das öffentliche Inventar (Art. 580–584 ZGB);
  11. die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art. 585 Abs. 2 ZGB);
  12. die amtliche Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);
  13. die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art. 595 Abs. 3 ZGB); vorbehalten bleibt § 106 Bst. d dieses Gesetzes;
  14. die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB);
  15. die Mitwirkung bei der Teilung (Art. 609 ZGB);
  16. die Bildung von Losen (Art. 611 Abs. 2 ZGB);
  17. die Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
  18. die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB);
  19. die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbteilung (Art. 618 ZGB);
  20. die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
  21. die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
  22. die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Art. 576 und 587 ZGB).

Art. 106 * Sicherheitsdirektion

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für:

  1. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);
  2. die Aufsicht über das Erbschaftswesen;
  3. die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen.

Art. 107 * Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen.

5.2 Massregeln zur Sicherung der Erbschaft

Art. 108 Todesmeldung

Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat. *

Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Abs. 1, sofern der Tod von einem Zivilstandsamt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde.

Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich. *

Art. 109 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen

Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung vorzunehmen, wenn: *

  1. eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
  2. eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt;
  3. die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und sie die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft machen.

Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.

Art. 110 Inventar

Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt.

Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag:

  1. einer Erbin oder eines Erben;
  2. der Steuerbehörde;
  3. einer ausserkantonalen Behörde.

Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art. 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie weitere Sachverständige bei. *

Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen.

Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt.

Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z. B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder verwahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet. *

Art. 111 * Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen

Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern.

Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen.

5.3 Öffentliches Inventar

Art. 112 * Verfahren

Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivilrechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen.

Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andernfalls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu erfolgen.

Art. 113 Vermögensverwaltung

Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen. *

Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich anzulegen.

Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen.

Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden.

Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.

Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art. 555 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor. *

Art. 114 Rechnungsruf

Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt. *

Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6 Wochen seit der Publikation.

Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.

Art. 115 Fristverlängerung

Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder Gläubigern zugute.

Art. 116 Erwerb durch das Gemeinwesen

Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwendung auf den Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB.

5.4 Erbteilung

Art. 117 Mitwirkung der Behörde

Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art. 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn: *

  1. eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist;
  2. eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögensverwaltung bestellt zu haben;
  3. eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Zivilrechtsverwaltung verlangt.

Art. 118 Zerstückelungsverbot für Grundstücke

Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes.

Art. 119 Schätzung von Grundstücken

Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art. 618 ff. ZGB). *

Gegen diese Schätzung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.

5.5 Erbschaftsanfall an Gemeinwesen

Art. 120 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton

Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art. 466 ZGB keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50 % an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu 50 % an den Kanton.

6 Sachenrecht

6.1 Zuständigkeiten

Art. 121 Gemeinderat

Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).

Art. 122 Polizei Basel-Landschaft

Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für die Entgegennahme der Fundanzeige (Art. 720 ZGB).

Art. 123 Zivilrechtsverwaltung

Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: *

  1. ...
  2. die Verlegung der Pfandhaft (Art. 833 und 852 ZGB),
  3. die Zahlung der Grundpfandschuldnerschaft (Art. 861 Abs. 2 ZGB),
  4. die Vornahme von Viehverpfändungen (Art. 885 Abs. 3 ZGB).

Art. 124 Sicherheitsdirektion *

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: *

  1. die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fundgegenständen (Art. 721 ZGB),
  2. die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung von Fundgegenständen (Art. 721 Abs. 2 ZGB),
  3. die Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB),
  4. die Bewilligung zur Vornahme von Viehverpfändungen (Art. 885 ZGB),
  5. die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB).

Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat.

6.2 Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land

Art. 125 Bestandteile

Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:

  1. bei Grundstücken die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben;
  2. bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw.

Art. 126 Zugehör

Als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:

  1. bei Grundstücken die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhandene Dünger;
  2. bei Gebäuden die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.;
  3. bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben die darin befindlichen und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge.

Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.

Art. 127 Herrenloses Land

Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Art. 664 Abs. 3 ZGB).

6.3 Nachbarrecht

Art. 128 Grabungen und Bauten

In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[23] anzuwenden.

Art. 129 Nachbarliche Zutrittsrechte

Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.

Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden.

Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.

Art. 130 Einfriedungen

Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden.

Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[24] (RBG).

Art. 131 Pflanzen

Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume sowie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries).

Art. 132 Wald

Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.

Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten.

Art. 133 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung

Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch.

Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.

Art. 134 Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze

Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume 4 m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhanden sind.

Art. 135 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen

Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbargrundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5 m zu wenden.

Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.

Art. 136 Winterweg

Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März.

Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.

6.4 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Art. 137 Errichtung von Vermessungszeichen

Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungszeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte).

Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken.

Art. 138 Vermarkung

Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.

Art. 139 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei

Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fischerei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich.

Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes beschossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes fremdes Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten bleiben vereinbarte Wildfolgeabkommen.

Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Einfriedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie z. B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen.

Art. 140 Quellenrecht

Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grundstücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benachteiligt werden.

Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens 20 Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden.

Art. 141 Enteignung von Quellen

Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zugunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 1950[25] über die Enteignung.

Art. 142 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen

Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbeiten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke verpflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewähren.

Art. 143 Bodenverbesserungen im Baugebiet

Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesserungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet.

Art. 144 Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke

Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen: *

  1. für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Rebgrundstücke;
  2. zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrundstücken;
  3. wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden;
  4. wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird;
  5. wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird;
  6. wenn weitere wichtige Gründe vorliegen.

Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

Art. 145 Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahrweg

Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen. *

Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen.

6.5 Grundpfandrecht

Art. 146 Zinse

Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzulässig.

Art. 147 Einseitige Ablösung

Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt.

Art. 148 Gesetzliche Grundpfandrechte

Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für:

  1. die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zugunsten von Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr;
  2. die Immobiliensteuern gemäss § 70 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974[26];
  3. die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980[27];
  4. die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte sowie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden;
  5. die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. März 2022[28];
  6. für Kosten, Beiträge und Gebühren zugunsten des Kantons und der Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen, gestützt auf die §§ 16, 19, 32 und 34 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004[29] ;
  7. den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grundeigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu fordern hat;
  8. die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserleitungen und Kanalisationen;
  9. die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss § 94 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950[30] ;
  10. die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss § 71 und für die Kosten der Ersatzvornahme gemäss § 138 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998[31];
  11. die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhaltsgenossenschaft;
  12. die Mehrwertabgabe gemäss § 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 2018[32].

Art. 149 Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung

Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980[33] , das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht.

Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröffnung.

Art. 150 Schuldbrief, amtliche Schätzung

Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art. 843 ZGB kann von der Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden.

Art. 151 Schätzung durch Sachverständige

Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest.

6.6 Fahrnispfandrecht

Art. 152 * Viehverpfändung

Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung.

Art. 153 Pfandleihgewerbe

Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicherheitsdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt. *

Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Geschäftsführung bieten.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von CHF 2000.– zu hinterlegen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.

Es kann ein Zins bis zu 1 % per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden.

Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bücher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen.

6.7 Grundbuch

Art. 154 Grundbuchwesen

Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das Grundbuch wird gemeindeweise geführt. *

Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus. *

Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *

Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs.

Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden. *

Art. 155 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden

Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Art. 944 ZGB).

Art. 156 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen

Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechtsverwaltung Handänderungsanzeige an: *

  1. das Amt für Daten und Statistik;
  2. die Steuerverwaltung;
b.bis * den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion;
  1. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;
  2. die Gemeinden;
  3. die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen.

Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen herauszugeben. *

Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Art. 157 Katasterwesen

Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Zivilrechtsverwaltung. *

Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

7 Gebühren und Entschädigungen

Art. 158 Gebühren und Entschädigungen

Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben.

Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich. *

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Art. 416 ZGB. *

... *

8 Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung

8.1 Grundbuchanlegung

Art. 159 Zuständigkeit

Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen. *

Art. 160 Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung

Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Bekanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von 2 Monaten beim Grundbuchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekannten Lasten angeben.

Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14 Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten.

Art. 161 Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung

Die schriftliche Eingabe soll enthalten:

  1. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten: die genaue Umschreibung des Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und des belasteten Grundstücks, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks;
  2. bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungstitels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft.

Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.

Art. 162 Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage

Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provisorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2 Monaten zur Einsicht aufgelegt wird.

Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müssen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.

Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von 5 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben.

Art. 163 Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte

Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gutgläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; dagegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5 Jahren, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund einer neuen Begründung.

Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von 5 Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung.

Art. 164 Einsprachen

Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen. *

Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes entscheiden.

Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.

Art. 165 Sicherung streitiger dinglicher Rechte

Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind.

Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Beschwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung.

Art. 166 Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte

Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt.

Art. 167 Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung

Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes. *

8.2 Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem

Art. 168 Obligatorium der amtlichen Vermessung

Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Vermessung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlassen des Kantons zu vermessen.

Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Vermessungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss.

Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden werden vom Regierungsrat bestimmt.

Art. 169 Kosten der Vermarkung

Die Kosten der Vermarkung werden getragen für:

  1. die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kassen;
  2. die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen;
  3. die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen;
  4. die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern.

Art. 170 Kosten der amtlichen Vermessung

Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Restkosten eines Vermessungsoperats werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fällen der Grundeigentümerschaft aufgeteilt.

Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten.

Art. 171 Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informationssystem

Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätigkeiten: *

  1. die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen Vermessung;
  2. die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen;
  3. die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete;
  4. die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit.

Art. 172 Nachführung amtliche Vermessung

Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab.

Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten.

Art. 173 Genehmigung der amtlichen Vermessungen

Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind. *

Art. 174 Nachführungstarif

Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif.

Art. 175 Zuständigkeit für Geodaten

Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zuständig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten.

Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten.

Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich.

Art. 176 Nutzung von Geodaten

Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespeichert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern.

Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geodaten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Daten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen.

Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen.

Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsgebühren.

Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügungstellung im öffentlichen Datennetz.

Art. 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen

Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält.

Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabenerfüllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten verknüpft werden.

Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige gesetzliche Regelungen.

Art. 177a * Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 2007[34].

Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster.

Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG[35] Gegenstand des Katasters sind.

Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

9.1 Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen

Art. 178 * Strafbestimmung

Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 71 Abs. 1 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft.

Art. 179 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare

Die gemäss den §§ 18 Abs. 2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911[36] erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar.

Art. 179a * Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat

Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember 2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirksschreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen.

Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ordnungsgemässen Abschluss von Notariatsgeschäften, die beim Ablauf der Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind.

Art. 180 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften

Die gemäss § 29 Bst. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911[37] entstandenen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften bleiben weiterhin als dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen.

Art. 181 Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts

Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 182 Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommission

Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission.

Art. 183 Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume

Der bisherige Grenzabstand von 3 m gemäss § 81 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911[38] für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaften und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Recht.

Art. 184 Übergangsbestimmung betreffend bisherige Kreisgeometerbüros

… *

Art. 184a * Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ...

Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Abs. 2 2. Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 34bbis Abs. 3 Gemeindegesetz[39]).

Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bis spätestens 31. Dezember 2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu übergeben.

Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstellung der Berufsbeistandschaft (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben im Laufe des Jahres 2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf den 1. Januar 2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres 2013 die Übernahme der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs. 3) an Personen zu beschliessen, die berufsmässig Mandate führen (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). Vorbehalten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Personen, die nicht berufsmässig Mandate führen und im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind.

Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu übergeben.

Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30. Juni 2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012.

Art. 184b * Übergangsbestimmung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften

Die Einwohnergemeinden stellen alle Kontrollberichte über die Buchhaltung der Berufsbeistandschaften fertig, die sich auf Kontrollen beziehen, welche während dem Geltungszeitraum der entsprechenden Bestimmung (§ 75) erfolgt sind.

9.2 Änderung bisherigen Rechts

Art. 185 Änderung des Personalgesetzes

Das Gesetz vom 25. September 1997[40] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...[41]

Art. 186 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988[42] wird wie folgt geändert: ...[43]

Art. 187 Änderung des Zivilstandsdekrets

Das Dekret vom 12. März 1998[44] über das Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: ...[45]

Art. 188 Änderung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 21. September 1961[46] wird wie folgt geändert: ...[47]

Art. 189 Änderung des Notariatsgesetzes

Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997[48] wird wie folgt geändert: ...[49]

Art. 190 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996[50] zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...[51]

Art. 191 Änderung der Strafprozessordnung (StPO)

Das Gesetz vom 3. Juni 1999[52] betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...[53]

Art. 192 Änderung des Steuergesetzes

Das Gesetz vom 7. Februar 1974[54] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...[55]

Art. 193 Änderung des Steuerdekrets

Das Dekret vom 19. September 1974[56] zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert: ...[57]

Art. 194 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes

Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998[58] (RBG) wird wie folgt geändert: ...[59]

Art. 195 Änderung des Polizeigesetzes (PolG)

Das Polizeigesetz vom 28. November 1996[60] (PolG) wird wie folgt geändert: ...[61]

9.3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Art. 196 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 30. Mai 1911[62] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),
  2. das Dekret vom 22. Juni 1978[63] über die öffentliche Beurkundung,
  3. die Verordnung vom 9. Dezember 2002[64] betreffend Adoption und Pflegekinderwesen,
  4. das Dekret vom 11. November 1991[65] über das Zivilstandswesen.

Art. 197 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[66].

Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes[67].

Egress

GS 36.0153

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0153
24.01.2008 01.05.2008 § 148 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 36.579
23.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 37.261
14.10.2010 01.01.2011 § 148 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 37.347
17.11.2011 01.01.2012 § 52 totalrevidiert GS 37.817
17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 37.877
17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 37.877
08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58a eingefügt GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 59 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 60 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 61 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 62 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 63 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 64 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 65 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 66 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 67 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 68 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 69 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 70 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 71 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 72 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.3 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 73 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 74 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 75 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.4 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 76 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 77 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.5 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 78 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 79 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 80 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 81 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 82 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 83 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 84 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 85 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.6 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 86 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 87 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 88 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 89 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 90 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 91 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.7 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 92 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.8 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 93 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § § 94 - 103 aufgehoben GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 124 Titel geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 124 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 153 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 5 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 158 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 178 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 184a eingefügt GS 37.893
22.03.2012 01.07.2012 § 6 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6a eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6b eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6c eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6d eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § § 7 - 47 aufgehoben GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 57 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Titel geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Abs. 1, Bst. v. eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 106 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 107 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 108 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 108 Abs. 3 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 109 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 110 Abs. 4 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 110 Abs. 7 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 111 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 112 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 113 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 113 Abs. 6 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 114 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 117 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 117 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 117 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 119 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 123 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 123 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 152 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 154 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 154 Abs. 3 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 158 Abs. 3 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 158 Abs. 4 aufgehoben GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 179a eingefügt GS 37.1072
16.05.2013 01.01.2015 § 54 Abs. 1 geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 54 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 38.0273
16.01.2014 01.01.2015 § 47a eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
16.06.2016 01.01.2017 § 63 Abs. 3 geändert GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 § 63 Abs. 3bis eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 § 63 Abs. 3ter eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 Titel 4.2.9 eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 § 93a eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.040
12.01.2017 01.01.2018 § 148 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2017.043
12.01.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.043
15.06.2017 01.10.2017 § 144 Abs. 2 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 145 Abs. 1 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 171 Abs. 1 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 173 Abs. 1 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 177a eingefügt GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.040
31.05.2018 01.09.2018 § 156 Abs. 2 geändert GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 § 156 Abs. 2, Bst. b.bis eingefügt GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 § 156 Abs. 2bis eingefügt GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 § 157 Abs. 1 geändert GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.056
27.09.2018 01.05.2019 § 148 Abs. 1, Bst. k. geändert GS 2019.019
27.09.2018 01.05.2019 § 148 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 2019.019
27.09.2018 01.05.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.019
24.03.2022 01.01.2023 § 148 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106
26.01.2023 01.01.2024 § 63 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 79 Abs. 1 geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 79 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
14.09.2023 01.01.2024 § 52 Abs. 3, Bst. a. aufgehoben GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 § 52 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 § 64 Abs. 2, Bst. o. geändert GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 § 64 Abs. 2, Bst. s. eingefügt GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 § 75 aufgehoben GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 § 184 Abs. 1 aufgehoben GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 § 184b eingefügt GS 2023.082
14.09.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.082

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.11.2006 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0153
§ 2 Abs. 2 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.261
§ 6 22.03.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1072
§ 6a 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ 6b 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ 6c 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ 6d 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072
§ § 7 - 47 22.03.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.1072
§ 47a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 48 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 48 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 48 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 50 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 51 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 51 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 52 17.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.817
§ 52 Abs. 3, Bst. a. 14.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.082
§ 52 Abs. 3, Bst. b. 14.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.082
§ 54 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 54 Abs. 1, Bst. c. 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 54 Abs. 1, Bst. e. 17.11.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.877
§ 54 Abs. 1, Bst. f. 17.11.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.877
§ 56 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 56 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 57 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 58 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 58 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 58 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 58a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.893
§ 59 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
Titel 4.2.1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 60 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 61 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 62 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 63 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 63 Abs. 2, Bst. a. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 63 Abs. 3 16.06.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.040
§ 63 Abs. 3bis 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
§ 63 Abs. 3ter 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
§ 64 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 64 Abs. 2, Bst. o. 14.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.082
§ 64 Abs. 2, Bst. s. 14.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.082
§ 65 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 66 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 67 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 68 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 69 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 70 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 71 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 72 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.3 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 73 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 74 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 75 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 75 14.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.082
Titel 4.2.4 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 76 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 77 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.5 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 78 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 79 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 79 Abs. 1 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 79 Abs. 3 26.01.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.088
§ 80 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 81 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 82 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 83 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 84 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 85 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.6 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 86 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 87 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 88 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 89 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 90 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 91 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.7 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 92 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.8 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 93 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
Titel 4.2.9 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
§ 93a 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040
§ § 94 - 103 08.03.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.893
§ 105 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1072
§ 105 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 105 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 105 Abs. 1, Bst. v. 22.03.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1072
§ 106 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 107 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 108 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 108 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 109 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 110 Abs. 4 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 110 Abs. 7 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 111 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 112 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 113 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 113 Abs. 6 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 114 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 117 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 117 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 117 Abs. 1, Bst. c. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 119 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 123 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 123 Abs. 1, Bst. a. 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1072
§ 124 08.03.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.893
§ 124 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 144 Abs. 2 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 145 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 148 Abs. 1, Bst. e. 14.10.2010 01.01.2011 geändert GS 37.347
§ 148 Abs. 1, Bst. e. 12.01.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.043
§ 148 Abs. 1, Bst. e. 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106
§ 148 Abs. 1, Bst. i. 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 148 Abs. 1, Bst. k. 27.09.2018 01.05.2019 geändert GS 2019.019
§ 148 Abs. 1, Bst. l. 27.09.2018 01.05.2019 eingefügt GS 2019.019
§ 152 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072
§ 153 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 154 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 154 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 154 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 154 Abs. 5 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 156 Abs. 2 31.05.2018 01.09.2018 geändert GS 2018.056
§ 156 Abs. 2, Bst. b.bis 31.05.2018 01.09.2018 eingefügt GS 2018.056
§ 156 Abs. 2bis 31.05.2018 01.09.2018 eingefügt GS 2018.056
§ 157 Abs. 1 31.05.2018 01.09.2018 geändert GS 2018.056
§ 158 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 158 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072
§ 158 Abs. 4 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1072
§ 159 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 159 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 164 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 167 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 167 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893
§ 171 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 173 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040
§ 177a 15.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017.040
§ 178 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893
§ 179a 22.03.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1072
§ 184 Abs. 1 14.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.082
§ 184a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.893
§ 184b 14.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.082
Anhang 1 16.05.2013 01.01.2015 Inhalt geändert GS 38.0273
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
Anhang 1 16.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert GS 2016.040
Anhang 1 12.01.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.043
Anhang 1 15.06.2017 01.10.2017 Inhalt geändert GS 2017.040
Anhang 1 31.05.2018 01.09.2018 Inhalt geändert GS 2018.056
Anhang 1 27.09.2018 01.05.2019 Inhalt geändert GS 2019.019
Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Anhang 1 14.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.082