Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[5] und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)[6].
Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.
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gestützt auf Art. 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1] und das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004[2] über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[3],
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach diesem Gesetz.
Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[7]. *
Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.
In den Fällen der Art. 36, 555, 558 Abs. 2, 582, 662 ZGB und Art. 43 Schlusstitel ZGB sowie § 114 dieses Gesetzes hat die Bekanntmachung 3-mal nacheinander zu erfolgen.
Vorbehalten bleibt die vom ZGB vorgeschriebene Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemessene Bekanntmachungen zu veranlassen.
Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz veröffentlicht werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich:
Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit als selbständig Erwerbende aus.
Sachlich zuständig sind:
Örtlich zuständig sind:
Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind:
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hinsichtlich der Führung öffentlicher Register
Das Notariatsgesetz vom 22. März 2012[8] regelt das Beurkundungsverfahren und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwesen und die Aufsicht.
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB). *
Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. *
Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern.
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswesen (Art. 45 Abs. 1 ZGB). *
Das Dekret[11] regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter.
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhebung eines Vereins (Art. 78 ZGB). *
Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für:
Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für:
Der Regierungsrat ist zuständig für:
Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen.
Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Eintragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht:
Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden ins Handelsregister eingetragen: *
Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von: *
Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung von:
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: *
Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Adoptionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. *
Der Gemeinderat ist zuständig für:
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen bei minderjährigen oder geistig behinderten sowie unter umfassender Beistandschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausgenossinnen und Hausgenossen (Art. 333 ZGB).
Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten.
Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss § 34bbis des Gemeindegesetzes[21].
Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen.
Der Kanton ist in maximal 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen.
Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde.
Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Regelung von Rechten und Pflichten.
Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen Abklärungen beauftragt werden können.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt zur fachlichen und administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eigenes Behördensekretariat.
Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1 Spruchkörper. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz.
Jeder Spruchkörper:
Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Abs. 2 Bst. b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkörper, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zugefallen ist. *
Sachverständige im Sinne von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören. *
Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Abs. 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Versammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten. *
Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohnergemeinden delegierten Mitglieder (Abs. 3), kann die Stellvertretung und den Pikettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnehmen.
Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes steht.
Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs. 2 zuständig für:
Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Entscheide:
Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.
Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher.
Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben.
Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar.
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund des kantonalen Rechts zugewiesen sind, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.
Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig durch:
Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schriftlich festzuhalten.
Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchköper ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren.
Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2.
Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.
In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten.
Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Bestimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 3 dieses Gesetzes.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen.
Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Personen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen.
Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register.
Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die Einwohnergemeinden diese Kosten.
Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs. 1 aufgekommen sind, diese innert 10 Jahren seit Festsetzung der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zivilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen.
Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle 2 Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung des Mandats zu erstatten.
Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu belegen.
Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Bericht innert 3 Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist verkürzen oder verlängern.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3 Monate.
Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3 Monaten seit Beendigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder verlängern. Der Entscheid über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3 Monate.
Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung.
Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und untersteht deren Aufsicht.
Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjährigen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgerichtlichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen.
Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Gefahr im Verzuge liegt.
Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.
Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab, unter anderem auf der Grundlage von Berichten oder Gutachten von Sachverständigen. *
Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde hört in der Regel als Kollegium die betroffene Person persönlich an.
… *
Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.
Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden.
Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt.
Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann.
Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetretenen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.
Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlassung, ansonsten ist der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.
Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Entlassung.
Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6 Monate nach Beginn der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Innerhalb von weiteren 6 Monaten ist eine 2. Überprüfung vorzunehmen, anschliessend so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art. 431 ZGB). § 79 dieses Gesetzes gilt sinngemäss.
Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Personen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, unverzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter.
Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu entscheiden.
Die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, werden der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen.
Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 zulasten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden.
Sie werden durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unrechtmässig war.
Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Leitung unrechtmässig war.
Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Entscheide über:
Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Be-wegungsfreiheit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde.
Gegen die Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig.
Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung (§ 88 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren.
Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.
Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnahmen für die Nachbetreuung an.
Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährden, kann die Erwachsenenschutzbehörde ambulante Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden.
Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet werden.
Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbetreuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbesondere verpflichtet werden:
Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der Erwachsenenschutzbehörde Bericht:
Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden.
Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fachstelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist.
Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbehörde von:
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB).
Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB).
Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht:
Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist.
Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden.
Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für:
Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: *
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für:
Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen.
Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat. *
Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Abs. 1, sofern der Tod von einem Zivilstandsamt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde.
Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich. *
Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung vorzunehmen, wenn: *
Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.
Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt.
Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag:
Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art. 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie weitere Sachverständige bei. *
Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen.
Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt.
Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z. B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder verwahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet. *
Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern.
Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen.
Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivilrechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen.
Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andernfalls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu erfolgen.
Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen. *
Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich anzulegen.
Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen.
Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden.
Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art. 555 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor. *
Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt. *
Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6 Wochen seit der Publikation.
Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.
Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder Gläubigern zugute.
Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwendung auf den Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB.
Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art. 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn: *
Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes.
Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art. 618 ff. ZGB). *
Gegen diese Schätzung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art. 466 ZGB keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50 % an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu 50 % an den Kanton.
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).
Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für die Entgegennahme der Fundanzeige (Art. 720 ZGB).
Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: *
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: *
Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat.
Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
Als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Art. 664 Abs. 3 ZGB).
In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[23] anzuwenden.
Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.
Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden.
Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.
Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden.
Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[24] (RBG).
Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume sowie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries).
Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.
Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten.
Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch.
Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.
Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume 4 m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhanden sind.
Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbargrundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5 m zu wenden.
Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.
Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März.
Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.
Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungszeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte).
Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken.
Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.
Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fischerei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich.
Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes beschossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes fremdes Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten bleiben vereinbarte Wildfolgeabkommen.
Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Einfriedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie z. B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen.
Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grundstücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benachteiligt werden.
Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens 20 Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden.
Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zugunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 1950[25] über die Enteignung.
Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbeiten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke verpflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewähren.
Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesserungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet.
Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen: *
Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen. *
Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen.
Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzulässig.
Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt.
Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für:
Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980[33] , das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht.
Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröffnung.
Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art. 843 ZGB kann von der Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden.
Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest.
Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung.
Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicherheitsdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt. *
Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Geschäftsführung bieten.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von CHF 2000.– zu hinterlegen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.
Es kann ein Zins bis zu 1 % per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden.
Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bücher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen.
Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das Grundbuch wird gemeindeweise geführt. *
Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus. *
Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs.
Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden. *
Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Art. 944 ZGB).
Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechtsverwaltung Handänderungsanzeige an: *
| b.bis * | den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion; | ||
Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen herauszugeben. *
Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Zivilrechtsverwaltung. *
Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben.
Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich. *
Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Art. 416 ZGB. *
... *
Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen. *
Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Bekanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von 2 Monaten beim Grundbuchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekannten Lasten angeben.
Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14 Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten.
Die schriftliche Eingabe soll enthalten:
Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.
Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provisorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2 Monaten zur Einsicht aufgelegt wird.
Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müssen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.
Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von 5 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben.
Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gutgläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; dagegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5 Jahren, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund einer neuen Begründung.
Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von 5 Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung.
Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen. *
Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes entscheiden.
Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind.
Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Beschwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung.
Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt.
Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes. *
Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Vermessung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlassen des Kantons zu vermessen.
Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Vermessungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss.
Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden werden vom Regierungsrat bestimmt.
Die Kosten der Vermarkung werden getragen für:
Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Restkosten eines Vermessungsoperats werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fällen der Grundeigentümerschaft aufgeteilt.
Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten.
Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätigkeiten: *
Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab.
Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten.
Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind. *
Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif.
Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zuständig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten.
Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten.
Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich.
Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespeichert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern.
Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geodaten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Daten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen.
Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen.
Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsgebühren.
Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügungstellung im öffentlichen Datennetz.
Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält.
Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabenerfüllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten verknüpft werden.
Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige gesetzliche Regelungen.
Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 2007[34].
Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster.
Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG[35] Gegenstand des Katasters sind.
Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 71 Abs. 1 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft.
Die gemäss den §§ 18 Abs. 2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911[36] erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar.
Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember 2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirksschreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen.
Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ordnungsgemässen Abschluss von Notariatsgeschäften, die beim Ablauf der Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind.
Die gemäss § 29 Bst. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911[37] entstandenen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften bleiben weiterhin als dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen.
Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission.
Der bisherige Grenzabstand von 3 m gemäss § 81 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911[38] für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaften und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Recht.
… *
Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Abs. 2 2. Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 34bbis Abs. 3 Gemeindegesetz[39]).
Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bis spätestens 31. Dezember 2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu übergeben.
Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstellung der Berufsbeistandschaft (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes).
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben im Laufe des Jahres 2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf den 1. Januar 2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres 2013 die Übernahme der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs. 3) an Personen zu beschliessen, die berufsmässig Mandate führen (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). Vorbehalten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Personen, die nicht berufsmässig Mandate führen und im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind.
Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu übergeben.
Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30. Juni 2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012.
Die Einwohnergemeinden stellen alle Kontrollberichte über die Buchhaltung der Berufsbeistandschaften fertig, die sich auf Kontrollen beziehen, welche während dem Geltungszeitraum der entsprechenden Bestimmung (§ 75) erfolgt sind.
Es werden aufgehoben:
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.11.2006 | 01.08.2007 | Erlass | Erstfassung | GS 36.0153 |
| 24.01.2008 | 01.05.2008 | § 148 Abs. 1, Bst. i. | geändert | GS 36.579 |
| 23.09.2010 | 01.01.2011 | § 2 Abs. 2 | geändert | GS 37.261 |
| 14.10.2010 | 01.01.2011 | § 148 Abs. 1, Bst. e. | geändert | GS 37.347 |
| 17.11.2011 | 01.01.2012 | § 52 | totalrevidiert | GS 37.817 |
| 17.11.2011 | 01.01.2011 | § 54 Abs. 1, Bst. e. | eingefügt | GS 37.877 |
| 17.11.2011 | 01.01.2011 | § 54 Abs. 1, Bst. f. | eingefügt | GS 37.877 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 48 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 48 Abs. 2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 48 Abs. 2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 50 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 51 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 51 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 56 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 56 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 58 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 58 Abs. 2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 58 Abs. 2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 58a | eingefügt | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 59 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 60 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 61 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 62 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 63 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 64 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 65 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 66 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 67 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 68 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 69 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 70 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 71 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 72 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.3 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 73 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 74 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 75 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.4 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 76 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 77 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.5 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 78 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 79 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 80 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 81 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 82 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 83 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 84 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 85 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.6 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 86 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 87 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 88 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 89 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 90 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 91 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.7 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 92 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel 4.2.8 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 93 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § § 94 - 103 | aufgehoben | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 124 | Titel geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 124 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 153 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 154 Abs. 2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 154 Abs. 5 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 158 Abs. 2 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 159 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 159 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 164 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 167 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 167 Abs. 1 | geändert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 178 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 184a | eingefügt | GS 37.893 |
| 22.03.2012 | 01.07.2012 | § 6 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.07.2012 | § 6a | eingefügt | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.07.2012 | § 6b | eingefügt | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.07.2012 | § 6c | eingefügt | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.07.2012 | § 6d | eingefügt | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.07.2012 | § § 7 - 47 | aufgehoben | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 57 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 105 | Titel geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 105 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 105 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 105 Abs. 1, Bst. v. | eingefügt | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 106 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 107 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 108 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 108 Abs. 3 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 109 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 110 Abs. 4 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 110 Abs. 7 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 111 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 112 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 113 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 113 Abs. 6 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 114 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 117 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 117 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 117 Abs. 1, Bst. c. | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 119 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 123 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 123 Abs. 1, Bst. a. | aufgehoben | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 152 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 154 Abs. 1 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 154 Abs. 3 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 158 Abs. 3 | geändert | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 158 Abs. 4 | aufgehoben | GS 37.1072 |
| 22.03.2012 | 01.01.2014 | § 179a | eingefügt | GS 37.1072 |
| 16.05.2013 | 01.01.2015 | § 54 Abs. 1 | geändert | GS 38.0273 |
| 16.05.2013 | 01.01.2015 | § 54 Abs. 1, Bst. c. | geändert | GS 38.0273 |
| 16.05.2013 | 01.01.2015 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 38.0273 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 47a | eingefügt | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | GS 2014.045 |
| 16.06.2016 | 01.01.2017 | § 63 Abs. 3 | geändert | GS 2016.040 |
| 16.06.2016 | 01.01.2017 | § 63 Abs. 3bis | eingefügt | GS 2016.040 |
| 16.06.2016 | 01.01.2017 | § 63 Abs. 3ter | eingefügt | GS 2016.040 |
| 16.06.2016 | 01.01.2017 | Titel 4.2.9 | eingefügt | GS 2016.040 |
| 16.06.2016 | 01.01.2017 | § 93a | eingefügt | GS 2016.040 |
| 16.06.2016 | 01.01.2017 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2016.040 |
| 12.01.2017 | 01.01.2018 | § 148 Abs. 1, Bst. e. | geändert | GS 2017.043 |
| 12.01.2017 | 01.01.2018 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2017.043 |
| 15.06.2017 | 01.10.2017 | § 144 Abs. 2 | geändert | GS 2017.040 |
| 15.06.2017 | 01.10.2017 | § 145 Abs. 1 | geändert | GS 2017.040 |
| 15.06.2017 | 01.10.2017 | § 171 Abs. 1 | geändert | GS 2017.040 |
| 15.06.2017 | 01.10.2017 | § 173 Abs. 1 | geändert | GS 2017.040 |
| 15.06.2017 | 01.10.2017 | § 177a | eingefügt | GS 2017.040 |
| 15.06.2017 | 01.10.2017 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2017.040 |
| 31.05.2018 | 01.09.2018 | § 156 Abs. 2 | geändert | GS 2018.056 |
| 31.05.2018 | 01.09.2018 | § 156 Abs. 2, Bst. b.bis | eingefügt | GS 2018.056 |
| 31.05.2018 | 01.09.2018 | § 156 Abs. 2bis | eingefügt | GS 2018.056 |
| 31.05.2018 | 01.09.2018 | § 157 Abs. 1 | geändert | GS 2018.056 |
| 31.05.2018 | 01.09.2018 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2018.056 |
| 27.09.2018 | 01.05.2019 | § 148 Abs. 1, Bst. k. | geändert | GS 2019.019 |
| 27.09.2018 | 01.05.2019 | § 148 Abs. 1, Bst. l. | eingefügt | GS 2019.019 |
| 27.09.2018 | 01.05.2019 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2019.019 |
| 24.03.2022 | 01.01.2023 | § 148 Abs. 1, Bst. e. | geändert | GS 2022.106 |
| 24.03.2022 | 01.01.2023 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2022.106 |
| 26.01.2023 | 01.01.2024 | § 63 Abs. 2, Bst. a. | geändert | GS 2023.088 |
| 26.01.2023 | 01.01.2024 | § 79 Abs. 1 | geändert | GS 2023.088 |
| 26.01.2023 | 01.01.2024 | § 79 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2023.088 |
| 26.01.2023 | 01.01.2024 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2023.088 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 52 Abs. 3, Bst. a. | aufgehoben | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 52 Abs. 3, Bst. b. | geändert | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 64 Abs. 2, Bst. o. | geändert | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 64 Abs. 2, Bst. s. | eingefügt | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 75 | aufgehoben | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 184 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | § 184b | eingefügt | GS 2023.082 |
| 14.09.2023 | 01.01.2024 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2023.082 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.11.2006 | 01.08.2007 | Erstfassung | GS 36.0153 |
| § 2 Abs. 2 | 23.09.2010 | 01.01.2011 | geändert | GS 37.261 |
| § 6 | 22.03.2012 | 01.07.2012 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 6a | 22.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | GS 37.1072 |
| § 6b | 22.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | GS 37.1072 |
| § 6c | 22.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | GS 37.1072 |
| § 6d | 22.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | GS 37.1072 |
| § § 7 - 47 | 22.03.2012 | 01.07.2012 | aufgehoben | GS 37.1072 |
| § 47a | 16.01.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014.045 |
| § 48 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 48 Abs. 2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 48 Abs. 2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 50 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 51 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 51 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 52 | 17.11.2011 | 01.01.2012 | totalrevidiert | GS 37.817 |
| § 52 Abs. 3, Bst. a. | 14.09.2023 | 01.01.2024 | aufgehoben | GS 2023.082 |
| § 52 Abs. 3, Bst. b. | 14.09.2023 | 01.01.2024 | geändert | GS 2023.082 |
| § 54 Abs. 1 | 16.05.2013 | 01.01.2015 | geändert | GS 38.0273 |
| § 54 Abs. 1, Bst. c. | 16.05.2013 | 01.01.2015 | geändert | GS 38.0273 |
| § 54 Abs. 1, Bst. e. | 17.11.2011 | 01.01.2011 | eingefügt | GS 37.877 |
| § 54 Abs. 1, Bst. f. | 17.11.2011 | 01.01.2011 | eingefügt | GS 37.877 |
| § 56 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 56 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 57 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 58 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 58 Abs. 2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 58 Abs. 2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 58a | 08.03.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | GS 37.893 |
| § 59 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 60 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 61 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 62 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 63 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 63 Abs. 2, Bst. a. | 26.01.2023 | 01.01.2024 | geändert | GS 2023.088 |
| § 63 Abs. 3 | 16.06.2016 | 01.01.2017 | geändert | GS 2016.040 |
| § 63 Abs. 3bis | 16.06.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | GS 2016.040 |
| § 63 Abs. 3ter | 16.06.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | GS 2016.040 |
| § 64 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 64 Abs. 2, Bst. o. | 14.09.2023 | 01.01.2024 | geändert | GS 2023.082 |
| § 64 Abs. 2, Bst. s. | 14.09.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | GS 2023.082 |
| § 65 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 66 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 67 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 68 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 69 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 70 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 71 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 72 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.3 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 73 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 74 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 75 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 75 | 14.09.2023 | 01.01.2024 | aufgehoben | GS 2023.082 |
| Titel 4.2.4 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 76 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 77 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.5 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 78 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 79 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 79 Abs. 1 | 26.01.2023 | 01.01.2024 | geändert | GS 2023.088 |
| § 79 Abs. 3 | 26.01.2023 | 01.01.2024 | aufgehoben | GS 2023.088 |
| § 80 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 81 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 82 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 83 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 84 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 85 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.6 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 86 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 87 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 88 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 89 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 90 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 91 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.7 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 92 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.8 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 93 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| Titel 4.2.9 | 16.06.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | GS 2016.040 |
| § 93a | 16.06.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | GS 2016.040 |
| § § 94 - 103 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | aufgehoben | GS 37.893 |
| § 105 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | Titel geändert | GS 37.1072 |
| § 105 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 105 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 105 Abs. 1, Bst. v. | 22.03.2012 | 01.01.2014 | eingefügt | GS 37.1072 |
| § 106 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 107 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 108 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 108 Abs. 3 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 109 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 110 Abs. 4 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 110 Abs. 7 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 111 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 112 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 113 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 113 Abs. 6 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 114 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 117 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 117 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 117 Abs. 1, Bst. c. | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 119 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 123 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 123 Abs. 1, Bst. a. | 22.03.2012 | 01.01.2014 | aufgehoben | GS 37.1072 |
| § 124 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | Titel geändert | GS 37.893 |
| § 124 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 144 Abs. 2 | 15.06.2017 | 01.10.2017 | geändert | GS 2017.040 |
| § 145 Abs. 1 | 15.06.2017 | 01.10.2017 | geändert | GS 2017.040 |
| § 148 Abs. 1, Bst. e. | 14.10.2010 | 01.01.2011 | geändert | GS 37.347 |
| § 148 Abs. 1, Bst. e. | 12.01.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.043 |
| § 148 Abs. 1, Bst. e. | 24.03.2022 | 01.01.2023 | geändert | GS 2022.106 |
| § 148 Abs. 1, Bst. i. | 24.01.2008 | 01.05.2008 | geändert | GS 36.579 |
| § 148 Abs. 1, Bst. k. | 27.09.2018 | 01.05.2019 | geändert | GS 2019.019 |
| § 148 Abs. 1, Bst. l. | 27.09.2018 | 01.05.2019 | eingefügt | GS 2019.019 |
| § 152 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | totalrevidiert | GS 37.1072 |
| § 153 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 154 Abs. 1 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 154 Abs. 2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 154 Abs. 3 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 154 Abs. 5 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 156 Abs. 2 | 31.05.2018 | 01.09.2018 | geändert | GS 2018.056 |
| § 156 Abs. 2, Bst. b.bis | 31.05.2018 | 01.09.2018 | eingefügt | GS 2018.056 |
| § 156 Abs. 2bis | 31.05.2018 | 01.09.2018 | eingefügt | GS 2018.056 |
| § 157 Abs. 1 | 31.05.2018 | 01.09.2018 | geändert | GS 2018.056 |
| § 158 Abs. 2 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 158 Abs. 3 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | geändert | GS 37.1072 |
| § 158 Abs. 4 | 22.03.2012 | 01.01.2014 | aufgehoben | GS 37.1072 |
| § 159 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 159 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 164 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 167 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 167 Abs. 1 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.893 |
| § 171 Abs. 1 | 15.06.2017 | 01.10.2017 | geändert | GS 2017.040 |
| § 173 Abs. 1 | 15.06.2017 | 01.10.2017 | geändert | GS 2017.040 |
| § 177a | 15.06.2017 | 01.10.2017 | eingefügt | GS 2017.040 |
| § 178 | 08.03.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | GS 37.893 |
| § 179a | 22.03.2012 | 01.01.2014 | eingefügt | GS 37.1072 |
| § 184 Abs. 1 | 14.09.2023 | 01.01.2024 | aufgehoben | GS 2023.082 |
| § 184a | 08.03.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | GS 37.893 |
| § 184b | 14.09.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | GS 2023.082 |
| Anhang 1 | 16.05.2013 | 01.01.2015 | Inhalt geändert | GS 38.0273 |
| Anhang 1 | 16.01.2014 | 01.01.2015 | Name und Inhalt geändert | GS 2014.045 |
| Anhang 1 | 16.06.2016 | 01.01.2017 | Inhalt geändert | GS 2016.040 |
| Anhang 1 | 12.01.2017 | 01.01.2018 | Inhalt geändert | GS 2017.043 |
| Anhang 1 | 15.06.2017 | 01.10.2017 | Inhalt geändert | GS 2017.040 |
| Anhang 1 | 31.05.2018 | 01.09.2018 | Inhalt geändert | GS 2018.056 |
| Anhang 1 | 27.09.2018 | 01.05.2019 | Inhalt geändert | GS 2019.019 |
| Anhang 1 | 24.03.2022 | 01.01.2023 | Inhalt geändert | GS 2022.106 |
| Anhang 1 | 26.01.2023 | 01.01.2024 | Inhalt geändert | GS 2023.088 |
| Anhang 1 | 14.09.2023 | 01.01.2024 | Inhalt geändert | GS 2023.082 |