Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse bei ausschliesslich oder überwiegend landwirtschaftlicher oder bäuerlich-hauswirtschaftlicher Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Basel-Landschaft.
Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die folgenden mitarbeitenden Familienmitglieder des Arbeitgebenden, ausgenommen bei Lehrverhältnissen:
- Ehegatten, Ehegattinnen;
- eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;
- Verwandte in auf- und absteigender Linie;
- Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;
- Konkubinatspartner in gefestigtem Konkubinat.
Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, sowie für Praktika und Au-pair-Verhältnisse.