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212

Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts

(EG OR)

Vom 17.10.2002 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Anhänge

1 Öffentliche Fahrnisversteigerungen

Art. 1 Fahrnisversteigerung, Bewilligung

Die Durchführung öffentlicher Fahrnisversteigerungen bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine juristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. *

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer oder die Versteigererin in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung bietet.

Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Fahrnisversteigerung ist mindestens 30 Tage vor dem Versteigerungstermin mit folgenden Angaben einzureichen:

  1. Name und Adresse des privaten Versteigerers oder der privaten Versteigererin;
  2. Ort, Datum und Zeit der Versteigerung;
  3. Steigerungsware mit Warenwert;
  4. Versteigerungsbedingungen.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 2 Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine öffentliche Fahrnisversteigerung durchführt, wird mit Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.

In besonders leichten Fällen kann von der Strafe abgesehen werden.

Art. 3 * Fundversteigerung

Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung gemäss Artikel 721 Absatz 2 ZGB für die öffentliche Versteigerung von Fundsachen.

Art. 4 Holzversteigerung

Die Gemeinden können Holzversteigerungen durchführen.

2 Öffentliche Grundstückversteigerungen

Art. 5 * Grundstückversteigerung, Zuständigkeit

Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Grundstücken gemäss Artikel 655 Absatz 2 ZGB obliegt der Zivilrechtsverwaltung.

Art. 6 Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung *

Der Zivilrechtsverwaltung obliegen bei der öffentlichen Grundstückversteigerung folgende Aufgaben: *

  1. Einholung von Bescheinigungen über die auf den Grundstücken haftenden Pfandrechte und anderen dinglichen Rechte;
  2. Aufstellen der Versteigerungsbedingungen im Einvernehmen mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin;
  3. Bekanntgabe der Versteigerung mit genauer Angabe von Ort, Datum, Zeit;
  4. Bekanntgabe der genauen Bezeichnung des Grundstücks mit Schätzungswert;
  5. Bekanntgabe allfälliger Einschränkungen der Gewährleistung;
  6. Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen nach Eröffnung der Versteigerung, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich und gut sichtbar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausreichender Anzahl zur Selbstbedienung aufliegen;
  7. Aufruf und Zuschlag an der Versteigerung;
  8. Protokollierung der Versteigerung und ihres Ergebnisses;
  9. Anmeldung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt.

Art. 7 Bekanntgabe der Grundstückversteigerung

Die öffentliche Grundstückversteigerung soll rechtzeitig, mindestens 30 Tage vor der Versteigerung im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.

Art. 8 Grundstückversteigerungsverfahren

Die Versteigerungsbedingungen und ein Verzeichnis der auf dem Grundstück haftenden Lasten und Rechte liegen ab Publikation der Versteigerung bei der Zivilrechtsverwaltung zur Einsichtsnahme auf. *

Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die Person, welche das höchste Angebot gemacht hat.

Das Personal der Zivilrechtsverwaltung darf an Grundstückversteigerungen weder für sich selbst noch für Dritte bieten. *

Art. 9 Grundstückversteigerungsprotokoll

Über jede Grundstückversteigerung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgendes enthält:

  1. Name des Verkäufers oder der Verkäuferin;
  2. Name des Käufers oder der Käuferin;
  3. Name eines allfälligen Bürgen oder einer allfälligen Bürgin;
  4. Genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Lasten und Rechten;
  5. Kaufpreis;
  6. Versteigerungsbedingungen.

Bei der Versteigerung von Grundstücken, welche die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfordert, ist im Protokoll auch die Genehmigung des Zuschlags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu vermerken. *

Das Protokoll ist von der Leitung der Versteigerung, von der protokollführenden Person und vom Erwerber oder von der Erwerberin zu unterzeichnen.

Das Original des Protokolls ist dem Grundbuchamt zur grundbuchlichen Nachführung einzureichen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin sowie der Erwerber oder die Erwerberin erhalten je eine Kopie des Protokolls.

3 Weitere Bestimmungen

Art. 10 Schenkungsauflagen

Zur Klage auf Vollziehung von Schenkungsauflagen gemäss Artikel 246 OR ist zuständig:

  1. der Gemeinderat für Auflagen, welche die Gemeinde betreffen;
  2. die Sicherheitsdirektion für Auflagen, welche einen Bezirk oder den Kanton betreffen.

Art. 11 Miete, ortsübliche Kündigungstermine

Wohnungen und Geschäftsräume, andere unbewegliche Sachen sowie Fahrnisbauten können jedes Monatsende ausser Ende Dezember gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 12 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 406c Absatz 1 OR. *

Für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug wird eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000 Franken erhoben.

Art. 13 Normalarbeitsvertrag, Zuständigkeit zum Erlass

Der Regierungsrat ist für den Erlass von Normalarbeitsverträgen zuständig, soweit diese in die Zuständigkeit des Kantons fallen.

Art. 14 Ausgabe von Warenpapieren

Die Sicherheitsdirektion erteilt Lagerhaltern oder Lagerhalterinnen gemäss Artikel 482 Absatz 1 OR die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren. *

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Lagerhalter oder die Lagerhalterin

  1. vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausstellung der Warenpapiere bietet;
  2. keinen eigenen Warenhandel betreibt;
  3. den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.

Die Sicherheitsdirektion kann Bestimmungen über Ausgabe und Gestaltung von Warenpapieren erlassen. *

Art. 16 Handelsregister

Für die Führung des Handelsregisters gemäss Artikel 927 OR ist das kantonale Handelsregisteramt zuständig.

Zuständig zum Erlass der Bussen gemäss Artikel 943 OR ist die Leitung des Handelsregisteramtes.

Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist:

  1. der Regierungsrat für die administrative Aufsicht;
  2. das Kantonsgericht bei Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes.

Art. 17 Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister

Die Eintragungen im Handelsregister sind im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise zu veröffentlichen.

Art. 18 Gebühren

Für Verrichtungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wie sie im Obligationenrecht und in diesem Gesetz vorgesehen sind, können Gebühren bis zu 10'000 Franken erhoben werden.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif[1].

... *

4 Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. November 1981[2] über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird aufgehoben.

Art. 20 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches

Das Gesetz vom 30. Mai 1911[3] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 21 Inkraftreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[5]. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Egress

GS 34.0809

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.2002 01.04.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0809
12.03.2009 01.01.2011 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 37.104
23.09.2010 01.01.2011 § 15 aufgehoben GS 37.261
08.03.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 5 totalrevidiert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Titel geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 8 Abs. 3 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 10 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 3 geändert GS 37.1078

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.10.2002 01.04.2003 Erstfassung GS 34.0809
§ 1 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 3 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 5 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 6 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 9 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 10 Abs. 1, Bst. b. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 12 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 15 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.261
§ 18 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.104