Die Durchführung öffentlicher Fahrnisversteigerungen bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine juristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. *
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer oder die Versteigererin in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung bietet.
Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Fahrnisversteigerung ist mindestens 30 Tage vor dem Versteigerungstermin mit folgenden Angaben einzureichen:
- Name und Adresse des privaten Versteigerers oder der privaten Versteigererin;
- Ort, Datum und Zeit der Versteigerung;
- Steigerungsware mit Warenwert;
- Versteigerungsbedingungen.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.