Die Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001[3] sowie der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002[4].
216.11
Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
Präambel
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 * Zuständige Behörde
Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Pass- und Patentbüro.
Art. 3 Bewilligungspflicht
Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten untersteht nach Massgabe des Bundesrechts der Bewilligungspflicht.
2 Erteilung und Entzug der Bewilligung
Art. 4 Gesuchstellung
Das Gesuch auf Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen.
Art. 5 Angaben und Beilagen bei Gesuchen natürlicher Personen
Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
- Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,
- Geburtsdatum,
- Heimatort bzw. bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern Staatsangehörigkeit,
- Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Identitätskarte oder Reisepass in Kopie beziehungsweise bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit Wohnsitz in der Schweiz die Kopie des Ausländerausweises oder der ausländerrechtlichen Bewilligung,
- Auszug aus dem Strafregister,
- Auszug aus dem Betreibungsregister hinsichtlich der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung (bei Wohnortwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Wohnorts beizubringen),
- Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen,
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichgestellten Sicherheit.
Personen, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Nettovermögen) erfüllt sind.
Art. 6 Angaben und Beilagen bei Gesuchen juristischer Personen und von Personengesellschaften
Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
- Firma,
- Sitz.
Dem Gesuch sind bezüglich der für die Kreditvergabe und/oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen folgende Unterlagen beizulegen: *
- Auszug aus dem Strafregister,
- Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung (bei Sitzwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Sitzes beizubringen),
- Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen und
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichgestellten Sicherheit.
Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Eigenkapital) erfüllt sind. Für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gilt § 5 Absatz 3.
Art. 7 Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug beträgt zwischen 750 und 2000 Franken. Sie berechnet sich nach dem Aufwand.
Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr nach Absatz 1 in ausserordentlich einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, kann die zuständige Behörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei um höchstens 100% überschritten werden.
Art. 8 Publikation
Die Erteilung der Bewilligung sowie deren Entzug wird durch die zuständige Behörde im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.
3 Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 1997[5] zum Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (Konsumkreditverordnung) wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 34.1353 |
| 11.04.2006 | 01.05.2006 | § 5 Abs. 2, Bst. e. | geändert | GS 35.925 |
| 11.04.2006 | 01.05.2006 | § 6 Abs. 2 | geändert | GS 35.925 |
| 17.01.2012 | 01.01.2012 | § 2 | totalrevidiert | GS 37.813 |
| 15.01.2013 | 01.03.2013 | § 5 Abs. 2, Bst. a. | geändert | wg. GS 38.12 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2003 | 01.01.2004 | Erstfassung | GS 34.1353 |
| § 2 | 17.01.2012 | 01.01.2012 | totalrevidiert | GS 37.813 |
| § 5 Abs. 2, Bst. a. | 15.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | wg. GS 38.12 |
| § 5 Abs. 2, Bst. e. | 11.04.2006 | 01.05.2006 | geändert | GS 35.925 |
| § 6 Abs. 2 | 11.04.2006 | 01.05.2006 | geändert | GS 35.925 |