Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.
Die Schlichtungsstelle besteht aus der Kommission und dem Sekretariat.
223.11
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.
Die Schlichtungsstelle besteht aus der Kommission und dem Sekretariat.
Die Aufrechterhaltung des Betriebes der Schlichtungsstelle ist mit einer Stellvertretung sicherzustellen. Bei Bedarf werden ad hoc zusätzliche Stellvertretungen ernannt. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt für den Leiter oder die Leiterin der Schlichtungsstelle die Stellvertretung.
Für die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern bei Ausstand gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[1].
Die Schlichtungsstelle genehmigt die in Artikel 261l, 269d und 298 OR[2] genannten Formulare.
Die Schlichtungsstelle und die Einwohnergemeinden geben diese Formulare ab.
Für den Bezug von 10 oder mehr Formularen ist eine Gebühr von Fr. –.50 pro Exemplar zu entrichten.
Die Schlichtungsstelle vollzieht das Bundesgesetz sowie die Verordnung über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung.
Die Schlichtungsstelle erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) halbjährlich Bericht.
Die Schlichtungsstelle veröffentlicht periodisch die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Schlichtungskommission.
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1996 in Kraft.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.1995 | 02.01.1996 | Erlass | Erstfassung | GS 32.348 |
| 16.04.1996 | 01.06.1996 | § 3bis | eingefügt | GS 32.448 |
| 07.12.2010 | 01.01.2011 | § 2bis | eingefügt | GS 37.290 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.12.1995 | 02.01.1996 | Erstfassung | GS 32.348 |
| § 2bis | 07.12.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | GS 37.290 |
| § 3bis | 16.04.1996 | 01.06.1996 | eingefügt | GS 32.448 |