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231.31

Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

(BG-KKE)

Vom 16.06.2009 (Stand 01.07.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, zur Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)[1] und gemäss § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[2], beschliesst:

Art. 1 Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen

Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen[3] sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen[4] im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE[5] ist die Sicherheitsdirektion.

Art. 2 Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden

Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Rückführungsentscheiden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE[6] ist die Sicherheitsdirektion.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.1139

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1139

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 36.1139