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232.11

Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

Vom 16.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1]}} sowie § 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. September 2010[2],

beschliesst:

1 Zuständigkeit

Art. 1 Zuständige Behörde

Das Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung nach Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[3].

2 Verfahren

Art. 2 Verfahren vor Gericht

Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Gericht in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.

Das Gericht weist die gefährdende Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[4] auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts für Justizvollzug hin.

Das Gericht teilt seinen Entscheid oder Verlängerungsentscheid insbesondere dem Amt für Justizvollzug und der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle mit. Letztere Behörde leitet den Entscheid an weitere Polizeistellen weiter.

Art. 3 Amt für Justizvollzug

Das Amt für Justizvollzug macht bei Eingang des Anordnungsentscheids Mitteilung an das zuständige Gericht, an die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle sowie an die gefährdende Person über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs. Ausschliesslich an die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle meldet das Amt für Justizvollzug:

  1. die zivilgerichtliche Anordnung der elektronischen Überwachung und
  2. spätestens am nachfolgenden Werktag Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung. Bei Beobachtung von besonderen Gefährdungslagen informiert das Amt für Justizvollzug unmittelbar die Einsatzleitzentrale der Polizei.

Art. 4 Bedrohungsmanagement

Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefährdete Person:

  1. über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs;
  2. über Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung.

Die gefährdete Person hat jederzeit das Recht, sich bei der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle über Unregelmässigkeiten und Verstösse zu informieren sowie Einsicht in die entsprechenden Auszüge aus den Überwachungsprotokollen zu nehmen.

3 Kosten

Art. 5 Kosten

Das Amt für Justizvollzug erhebt die Gebühren für die Vollstreckung der elektronischen Überwachung.

Der von der gefährdenden Person zu tragende Kostenanteil nach Art. 28c Abs. 4 ZGB beträgt pro Tag CHF 20.–. Das Amt für Justizvollzug kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gefährdenden Person geboten ist.

Egress

GS 2021.099

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.099

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.099