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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs *

(EG SchKG)

Vom 19.09.1996 (Stand 01.04.2014)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[1]

Anhänge

1 Organisatorische Bestimmungen

Art. 1 * Betreibungs- und Konkurskreis

Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.

Art. 2 * Betreibungs- und Konkursamt

Das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft ist eine Hauptabteilung der Zivilrechtsverwaltung.

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fahrnisgegenständen aus Pfändungs- und Konkursmassen, soweit diese nicht durch das Betreibungs- und Konkursamt durchgeführt werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fahrnisgegenständen aus Pfändungs- und Konkursmassen, soweit diese nicht durch die Betreibungs- und Konkursämter durchgeführt werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat. *

Art. 2a * Elektronische Führung der Register und Zugriffe

Die Betreibungs- und Konkursämter führen ihre Register elektronisch.

Der Regierungsrat regelt den elektronischen Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.

Behörden erhalten Zugriff, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 3 * Ausstand

Befindet sich eine Person des Betreibungs- oder Konkursamtes im Ausstand, so weist die Leitung der Zivilrechtsverwaltung dieses Verfahren einer anderen Person des Amtes zu.

Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Art. 5 * Bearbeitung durch Private, Regress bei Schäden

Werden Privatpersonen zu ausserordentlichen Konkursverwalterinnen und Konkursverwaltern, Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie zu Hilfspersonen ernannt, unterstehen sie dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.

Voraussetzung für die Ernennung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung.

Die ernennende Instanz holt vor der Ernennung von Privaten Konkurrenzofferten ein und vereinbart ein Kostendach. Bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände kann das Kostendach mit Zustimmung der ernennenden Instanz überschritten werden.

Wenn der Kanton für Schäden, welche Private verursacht haben, haftbar gemacht wird, kann er bei Vorliegen eines Verschuldens vollumfänglich auf diese Regress nehmen. Der Regressanspruch verjährt nach 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens, längstens nach 10 Jahren seit Schadenszufügung.

... *

Art. 6 * Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Art. 13 SchKG[2] üben aus:

  1. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde;
  2. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.

Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für:

  1. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;
  2. Entscheide über strittige Ausstandsbegehren (§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes);
  3. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;
  4. Prüfung der Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamts gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG[3].

Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für:

  1. Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG[4];
  2. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c dieses Gesetzes, die eine Disziplinarmassnahme aussprechen. Gegen die übrigen Entscheide des Regierungsrats gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.

Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.

Art. 7 * Depositenanstalten

Depositenanstalt nach Art. 24 SchKG[5] ist jedes dem Bankengesetz[6] unterstellte Institut sowie der Kanton.

2 Weitere Bestimmungen

Art. 8 Unvereinbarkeit

Leitung und Personal des Betreibungsamts und des Konkursamts dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten, Inkasso-Organisationen oder ähnlichen Institutionen sein.

Art. 8a * Faksimileunterschrift

Für die Unterzeichnung von Protokollen, Urkunden und Verfügungen können Faksimilestempel oder -aufdrucke verwendet werden.

Art. 9 * Zustellung von Betreibungsurkunden

Die Betreibungsurkunden werden durch die Post oder das Betreibungsamt zugestellt.

Gelingt diese Zustellung nicht, so wird sie ersetzt durch:

  1. polizeiliche Zustellung der Betreibungsurkunden oder
  2. polizeiliche Zuführung der Schuldnerin oder des Schuldners auf das Betreibungsamt zur Aushändigung der Urkunde.

In letzter Linie erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.

Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 10 Handelsregisterverzeichnis

Das Betreibungsamt führt kein eigenes Handelsregisterverzeichnis nach Art. 15 Abs. 4 SchKG[7], wenn es permanenten Zugriff zum Handelsregisteramt hat.

Art. 11 * Beschwerdeverfahren

Soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht, richtet sich das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988[8].

Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann die Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen. *

Art. 12 Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel

Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 SchKG):

  1. Verfügungen von kantonalen Behörden;
  2. Verfügungen von Gemeindebehörden;
  3. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  4. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkommen dies vorsehen.

Art. 13 Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde

Wird eine Liegenschaft in einer Katastergemeinde gepfändet, meldet dies das Betreibungsamt dem Katasterführer oder der Katasterführerin der Gemeinde.

Der Katasterführer oder die Katasterführerin trägt die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung nach der Grundbuchverordnung im Katasterbuch ein.

Art. 13a * Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer Personen bei Konkurseinstellung

Zuständige Behörde nach Art. 230a SchKG ist für Liegenschaften die Bau- und Umweltschutzdirektion, ansonsten die Sicherheitsdirektion. *

Dem Staat übertragene Vermögenswerte werden der laufenden Rechnung der Finanz- und Kirchendirektion gutgeschrieben.

Art. 14 * Richterliche Zuständigkeiten und Verfahren

Für die richterlichen Zuständigkeiten und das Verfahren gelten das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[9] und die Schweizerische Zivilprozessordnung[10].

3 Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz vom 21. September 1961[11] betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: ...[12]

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 31. August 1891[13] betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[14]

Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.[15]

Egress

GS 32.753

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.09.1996 01.02.1997 Erlass Erstfassung GS 32.753
22.02.2001 01.04.2002 § 11 totalrevidiert GS 34.193
11.11.2004 01.08.2005 Erlasstitel geändert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 2a eingefügt GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 5 totalrevidiert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 8a eingefügt GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 9 totalrevidiert GS 35.614
11.11.2004 01.08.2005 § 13a eingefügt GS 35.614
12.03.2009 01.01.2011 § 11 Abs. 2 geändert GS 37.104
23.09.2010 01.01.2011 § 14 totalrevidiert GS 37.263
22.03.2012 01.01.2014 § 1 totalrevidiert GS 37.1079
22.03.2012 01.01.2014 § 2 totalrevidiert GS 37.1079
22.03.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.1079
22.03.2012 01.01.2014 § 4 aufgehoben GS 37.1079
22.03.2012 01.04.2014 § 2 Abs. 3 eingefügt wg. GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 5 Abs. 5 aufgehoben wg. GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 13a Abs. 1 geändert wg. GS 38.37
27.03.2014 01.01.2014 § 6 totalrevidiert GS 2014.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.09.1996 01.02.1997 Erstfassung GS 32.753
Erlasstitel 11.11.2004 01.08.2005 geändert GS 35.614
§ 1 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1079
§ 2 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1079
§ 2 Abs. 3 22.03.2012 01.04.2014 eingefügt wg. GS 38.37
§ 2a 11.11.2004 01.08.2005 eingefügt GS 35.614
§ 3 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1079
§ 4 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1079
§ 5 11.11.2004 01.08.2005 totalrevidiert GS 35.614
§ 5 Abs. 5 22.03.2012 01.04.2014 aufgehoben wg. GS 38.37
§ 6 27.03.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.057
§ 7 11.11.2004 01.08.2005 totalrevidiert GS 35.614
§ 8a 11.11.2004 01.08.2005 eingefügt GS 35.614
§ 9 11.11.2004 01.08.2005 totalrevidiert GS 35.614
§ 11 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.193
§ 11 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.104
§ 13a 11.11.2004 01.08.2005 eingefügt GS 35.614
§ 13a Abs. 1 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 14 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.263