Lexipedia

241

Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht

(Übertretungsstrafgesetz, ÜStG)

Vom 21.04.2005 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Anwendung des StGB im kantonalen Übertretungsstrafrecht

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[3] gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Strafbestimmungen kantonaler Gesetze.

Die in kantonalen Gesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der jeweiligen Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Ist durch dieses oder ein anderes kantonales Gesetz eine strafbare Handlung mit Busse bedroht, so beträgt diese CHF 50–50'000.–, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren wie bei den Übertretungen des Bundesrechts können bei diesen Geldbussen Ersatzfreiheitsstrafen oder gemeinnützige Arbeit angeordnet werden.

Art. 2 Unberechtigte Anfertigung von öffentlichen Zeichen

Wer ohne Auftrag einer Behörde öffentliche Siegel, Stempel oder Zeichen anfertigt oder solche an Unberechtigte abliefert oder Abdrücke von solchen unbefugt anfertigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 3 Halten gefährlicher Tiere

Wer ohne Bewilligung gefährliche Tiere hält, wer ein gefährliches oder unberechenbares Tier nicht gehörig verwahrt oder Vorsichtsmassnahmen unterlässt, zu denen er oder sie nach den Umständen verpflichtet ist, wird mit Busse bestraft.

Das Gericht kann die Tötung oder Unschädlichmachung des Tieres anordnen, sofern nicht andere zuständige Behörden entsprechende Massnahmen treffen.

Art. 4 Reizen oder Scheumachen von Tieren

Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführt, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Hundehaltung.

Art. 5 Sicherheitsgefährdung

Wer durch sein Verhalten andere Personen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne dass eine andere strafbare Handlung vorliegt, wird mit Busse bestraft.

Art. 6 Nichtangabe des Namens

Wer einer Behörde oder einer Person des öffentlichen Dienstes auf berechtigte Aufforderung hin wesentliche Angaben zu seiner Person verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Art. 7 Nichtbefolgen eines polizeilichen Befehls

Wer Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die Polizeikräfte innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, wird mit Busse bestraft.

Art. 8 Unberechtigtes Tragen einer Polizeiuniform

Wer unbefugt die Uniform von Polizeikräften trägt, wird mit Busse bestraft.

Art. 10 Unberechtigtes Führen eines akademischen Grades

Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber oder Inhaberin eines akademischen Grades bezeichnet, oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade als denen der schweizerischen staatlichen Hochschulen nicht gleichwertig zu bezeichnen sind, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

Mit Busse wird bestraft, wer ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden:

  1. mit Gefangenen oder Personen, welche in Anstalten des Straf- und Massnahmevollzugs eingewiesen sind, Kontakt aufnimmt;
  2. Gegenstände in Haftlokale, Gefängnisse oder Anstalten des Straf- und Massnahmevollzugs einführt oder von dort ausführt.

Art. 12 Unberechtigtes Bestatten und Beseitigen einer Leiche

Wer eine Leiche oder Teile davon ohne Anzeige an die Behörde beerdigt, verbrennt oder heimlich beiseite schafft, wird mit Busse bestraft.

Art. 13 Unbefugte Namensführung

Wer sich, seinen Kindern, Pflegekindern oder einer Person unter umfassender Beistandschaft unbefugt einen anderen als den gesetzlich zukommenden Vornamen oder Familiennamen zulegt, wird mit Busse bestraft. *

Die Bestrafung ist davon abhängig, dass eine Verwarnung voraus gegangen ist.

Vorbehalten bleibt die Erlaubnis der Schulbehörden, vorübergehend einen anderen Namen zu führen.

Art. 14 Sammeln von Geld usw. ohne Bewilligung, Zuständige Bewilligungsbehörde

Wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde öffentlich Geld oder andere Sachen sammelt oder schriftliche Empfehlungen zum Sammeln ausstellt, wird mit Busse bestraft. Das gesammelte Geld kann beschlagnahmt werden.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder Organisation Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Sammlung, die korrekte Abrechnung des Sammelergebnisses und dessen Verwendung im Sinne des Sammelzwecks bietet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 ist:

  1. der Gemeinderat für Sammlungen, welche sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken;
  2. die Sicherheitsdirektion für Sammlungen, welche sich auf mehrere Gemeinden oder das ganze Kantonsgebiet erstrecken.

Die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Es werden geändert:

1. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941[4] betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...[5]
2. Das Gesetz vom 28. Mai 1970[6] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...[7]
3. Das Gesetz vom 21. September 1961[8] betreffend die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert: ...[9]
4. Das Gesetz vom 7. Juni 1971[10] über das Salzregal wird wie folgt geändert: ...[11]
5. Das Rheinhafengesetz vom 30. März 1992[12] wird wie folgt geändert: ...[13]
6. Das Gesetz vom 3. April 1967[14] über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers wird wie folgt geändert: ...[15]
7. Das Gesetz vom 3. April 1967[16] über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[17]
8. Die Verordnung vom 17. November 1952[18] betreffend die kantonale Zuständigkeit zum Eidg. Luftfahrtgesetz wird wie folgt geändert: ...[19]
9. Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991[20] wird wie folgt geändert: ...[21]
10. Das Gesetz vom 30. März 1992[22] über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert: ...[23]
11. Das Fischereigesetz vom 11. Februar 1999[24] wird wie folgt geändert: ...[25]
12. Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003[26] wird wie folgt geändert: ...[27]
13. Das Gesetz vom 18. Mai 2000[28] über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken wird wie folgt geändert: ...[29]
14. Das Filmgesetz vom 3. März 1980[30] wird wie folgt geändert: ...[31]
15. Das Gesetz vom 26. September 1968[32] über die öffentlichen Ruhetage wird wie folgt geändert: ...[33]
16. Das Kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998[34] wird wie folgt geändert: ...[35]
17. Das Gesetz vom 12. Januar 1981[36] über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...[37]
18. Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991[38] wird wie folgt geändert: ...[39]
19. Das Gesetz vom 5. Juni 2003[40] über den Gewässerschutz wird wie folgt geändert: ...[41]
20. Das Gesetz vom 20. November 1991[42] über den Natur- und Landschaftsschutz wird wie folgt geändert: ...[43]
21. Das Gesetz vom 9. April 1992[44] über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) wird wie folgt geändert: ...[45]
22. Das Gesetz vom 11. Dezember 2002[46] über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz / ArchG) wird wie folgt geändert: ...[47]
23. Das Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 1978[48] wird wie folgt geändert: ...[49]
24. Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973[50] wird wie folgt geändert: ...[51]
25. Das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998[52] wird wie folgt geändert: ...[53]

Art. 16 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[54]

Egress

GS 35.1082

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.04.2005 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.1082
21.02.2008 01.09.2008 § 9 aufgehoben GS 36.690
08.03.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert wg. GS 37.893

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.04.2005 01.01.2007 Erstfassung GS 35.1082
§ 9 21.02.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.690
§ 13 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893