Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[3] gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Strafbestimmungen kantonaler Gesetze.
Die in kantonalen Gesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der jeweiligen Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Ist durch dieses oder ein anderes kantonales Gesetz eine strafbare Handlung mit Busse bedroht, so beträgt diese CHF 50–50'000.–, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren wie bei den Übertretungen des Bundesrechts können bei diesen Geldbussen Ersatzfreiheitsstrafen oder gemeinnützige Arbeit angeordnet werden.