Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[2] sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden in Jugendstrafsachen.
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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(EG JStPO)
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[1]
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
Die Bestimmungen der JStPO gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht.
Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
Art. 3 Verhältnis zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
Die Bestimmungen des EG StPO gelten auch für Verfahren betreffend Jugendliche, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen. Sie sind im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen.
Art. 4 Bezugsperson
Die zuständigen Behörden beachten den Grundsatz der Kontinuität der Bezugsperson.
2 Jugendstrafbehörden
Art. 5 Jugenddienst der Polizei
Die Polizei unterhält einen Jugenddienst.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugenddienstes der Polizei unterstehen in ihrer Tätigkeit gegenüber jugendlichen Angeschuldigten der Weisungsbefugnis der Jugendanwaltschaft und den Bestimmungen über das Strafverfahren gegen Jugendliche.
Im Bereich der Prävention unterstehen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weisungsbefugnis der Jugendanwaltschaft. Ausgenommen sind präventive Tätigkeiten bei aktuellen Gefährdungssituationen im Rahmen der Gefahrenabwehr.
Art. 6 Jugendanwaltschaft (Artikel 6 JStPO)
Untersuchungsbehörde nach Art. 6 JStPO ist die Jugendanwaltschaft.
Die Jugendanwaltschaft trägt im Rahmen ihres Auftrags und im Verbund mit anderen Behörden und Fachstellen zur Prävention von Jugendgewalt und Jugendkriminalität bei.
Die Jugendanwaltschaft unterstützt die mit dem Vollzug beauftragten Personen, Familien und Heime bei ihren Bemühungen um die soziale Eingliederung der Verurteilten. Sie pflegt den persönlichen Kontakt mit den in Heimen und Pflegefamilien untergebrachten Jugendlichen.
Art. 7 Unabhängigkeit (Artikel 4 StPO)
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen ihre Verfahren selbständig und unabhängig von Weisungen des Regierungsrats. Sie sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet.
Art. 8 Leitung
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt führt die Geschäfte der Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.
Art. 9 Aufsicht (§ 5 EG StPO)
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft aus. Im Bereich der Strafverfolgung zieht sie dafür die Fachkommission gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[3] bei.
Art. 10 Gebühren (Artikel 416 ff. StPO; § 6 EG StPO)
Die Jugendanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis 20'000 Franken, ausnahmsweise bis 100'000 Franken erheben.
Art. 11 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen (Artikel 8 JStPO)
Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt. Der Landrat ist an den Vorschlag des Regierungsrates gebunden.
Der Regierungsrat stellt die weiteren Jugendanwältinnen und die Jugendanwälte an.
Art. 12 Voraussetzungen für Anstellungen
Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.
Art. 13 Untersuchungs- und Sozialbereich
Die Untersuchungsbeauftragten nehmen unter der Leitung oder im Auftrag der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte Untersuchungshandlungen vor.
Sie können im Rahmen von Piketteinsätzen Zwangsmassnahmen anordnen. Anordnungen von Haft sind zu Bürozeiten von der verfahrensleitenden Jugendanwältin oder vom verfahrensleitenden Jugendanwalt anzuordnen. Bei Anordnung von Haft sind die betroffenen Jugendlichen spätestens am nächstfolgenden Werktag von der verfahrensleitenden Jugendanwältin oder vom verfahrensleitenden Jugendanwalt persönlich anzuhören.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialbereichs wirken bei Sozialabklärungen, Sanktionsplanung und -vollzug sowie Präventionsaufgaben mit.
Art. 14 Dienstordnung
Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Jugendanwaltschaft.
Art. 14a * Datenschutzberatung
Die Jugendanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
Sie oder er:
- berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
- nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG[4]) und
- arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.
3 Gerichte
Art. 15 Präsidium des Jugendgerichts (Artikel 34 Absatz 3 JStPO)
Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
Art. 16 Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Artikel 7 JStPO)
Beschwerden und Berufungen in Jugendstrafsachen beurteilt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht.
Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, behandelt Verfahren in Jugendstrafsachen vordringlich.
4 Einzelne Bestimmungen
Art. 17 Mitteilungen an andere Behörden (Artikel 75 StPO, § 29 EG StPO)
Jugendanwaltschaft, vormundschaftliche Organe, Schulen und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
Mitteilungen an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen sind zulässig, wenn die Informationen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden.
Erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1, sind die empfangenden Behörden und Amtsstellen ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Art. 18 Benachrichtigung bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftung (Artikel 27f. JStPO)
Bei der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung von Jugendlichen ist umgehend deren gesetzliche Vertretung zu informieren.
Die Benachrichtigung der gesetzlichen Vertretung kann später erfolgen, wenn und solange dies die Interessen der angeschuldigten Jugendlichen oder der Untersuchung erfordern, namentlich bei Verdacht auf Beteiligung an den strafbaren Handlungen oder bei Kollusionsgefahr.
Art. 19 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Artikel 28 Absatz 3 JStPO)
Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann auch mittels Einweisung in ein Heim, eine Heilanstalt oder eine geeignete Familie erfolgen.
Art. 20 Durchführung der Mediation (Artikel 17 JStPO)
Die von der Jugendanwaltschaft mit dem Mediationsverfahren nach Artikel 17 JStPO Beauftragten klären mit den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und den geschädigten Personen ab, ob ein Mediationsverfahren durchführbar ist.
Am Mediationsverfahren nehmen die beschuldigten Jugendlichen und die geschädigten Personen teil. Deren Vertretungen können zum Mediationsverfahren zugelassen werden, wenn es für das Mediationsverfahren nützlich erscheint.
Kommt im Mediationsverfahren eine Einigung zustande, wird die getroffene Vereinbarung schriftlich festgehalten und von den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und den geschädigten Personen unterzeichnet. Die beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung, die geschädigten Personen und die Jugendanwaltschaft erhalten je ein Exemplar der unterzeichneten Vereinbarung.
Art. 21 Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)
Der Vollzug von Arbeitsleistungen bei Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr kann durch die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde übernommen werden.
5 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Februar 2001[5] über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...[6]
Das Gesetz vom 28. Mai 1970[7] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...[8]
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Dezember 2006[9] über das Jugendstrafverfahren (JStVG) wird aufgehoben.
6 Schlussbestimmung
Art. 24 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[10].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 23.09.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0266 |
| 14.01.2021 | 01.01.2022 | § 14a | eingefügt | GS 2021.106 |
| 14.01.2021 | 01.01.2022 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | GS 2021.106 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.09.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | GS 37.0266 |
| § 14a | 14.01.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021.106 |
| Anhang 1 | 14.01.2021 | 01.01.2022 | Name und Inhalt geändert | GS 2021.106 |