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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

(EG StPO)

Vom 12.03.2009 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[1]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO[2]).

Art. 2 Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht

Die Bestimmungen der StPO[3] gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht.

Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.

2 Staatsanwaltschaft

Art. 3 Unabhängigkeit

Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO[4]).

Art. 4 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.

Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.

In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen.

Art. 5 Fachkommission

Der Regierungsrat übt die Aufsicht unter Beizug einer Fachkommission aus.

Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 1 Aktuarin oder 1 Aktuar. Mindestens 1 Mitglied ist Präsidentin oder Präsident eines basellandschaftlichen Gerichts. Die Mitglieder müssen ausgewiesene Fachleute im Bereich Strafprozessrecht und Strafrecht sein. Die Fachkommission bestimmt das Aktuariat. *

Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommission. Das Kantonsgericht hat ein Vorschlagsrecht für das gerichtliche Mitglied der Fachkommission. Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie Parteivertreter, die vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesgericht vertreten. *

Die Fachkommission führt im Auftrag des Regierungsrats oder von sich aus Inspektionen durch. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

… *

Art. 5a * Inspektionsbericht der Fachkommission

Die Fachkommission erstattet dem Regierungsrat gestützt auf die Inspektion, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft anzuhören ist, einen Inspektionsbericht und kann ihm Anträge für Massnahmen stellen.

Art. 5b * Entscheid durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf den Inspektionsbericht über die Anträge der Fachkommission.

Er leitet seine Beschlüsse zusammen mit dem Inspektionsbericht der Fachkommission an die Justiz- und Sicherheitskommission weiter.

Die Beschlüsse des Regierungsrats und der Inspektionsbericht der Fachkommission sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu veröffentlichen. Der Inspektionsbericht ist in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit seiner Einreichung beim Regierungsrat durch diesen zu veröffentlichen.

Art. 5c * Stellungnahme der Justiz- und Sicherheitskommission

Die Justiz- und Sicherheitskommission nimmt zuhanden des Landrats Stellung zum Bericht der Fachkommission und zu den Beschlüssen des Regierungsrats.

Art. 5d * Bericht über die Umsetzung

Der Regierungsrat berichtet der Fachkommission und der Justiz- und Sicherheitskommission über die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen.

Art. 6 Gebühren

Die Staatsanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis CHF 60'000.–, ausnahmsweise bis CHF 500'000.– erheben.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

Art. 7 Leitung

Die Staatsanwaltschaft wird von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt geleitet.

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Sie oder er ist für die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft und für eine koordinierte Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich.
  2. Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.
  3. Sie oder er ist für die Qualitätssicherung verantwortlich.
  4. Sie oder er führt in ausgewählten Fällen die Strafuntersuchung und erhebt Anklage beim Gericht.

Art. 8 Grundzüge der Organisation

Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.

Jede Hauptabteilung ist für eine oder mehrere Deliktsgruppen zuständig.

Die Leitenden Staatsanwälte und die Leitenden Staatsanwältinnen bilden zusammen mit der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung.

Art. 9 Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft

Die Geschäftsleitung stellt die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft sicher.

Die Geschäftsleitung unterstützt den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin bei der Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Aufgaben.

In der Dienstordnung können der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 10 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen

Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrats gebunden.

Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrats die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Er kann für die Dauer der Behandlung einzelner Fälle eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt anstellen.

Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an.

Art. 11 Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.

In Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder bei langjähriger Tätigkeit in der Strafverfolgung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.

Art. 12 Untersuchungsbeauftragte

Die Untersuchungsbeauftragten sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten (Arbeitstage 8–12 Uhr und 13.30–18 Uhr) die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. *

Art. 12a * Strafbefehle durch Untersuchungsbeauftragte

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Untersuchungsbeauftragte, welche die Voraussetzungen von § 11 erfüllen, ermächtigen, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen.

Art. 13 Dienstordnung

Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Staatsanwaltschaft.

Art. 13a * Datenschutzberatung

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.

Sie oder er:

  1. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
  2. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG[5]) und
  3. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.

3 Gerichte in Strafsachen: sachliche Zuständigkeit

Art. 14 Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht

Als erstinstanzliches Gericht beurteilt:

  1. das Präsidium des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft:
  1. * eine Geldstrafe oder
  2. *
  3. eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder
  4. eine Busse bis zu CHF 1'000'000.– oder
  5. * eine Massnahme, ausgenommen solche nach den Art. 59 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[6] (Art. 19 StPO[7]), oder
  6. den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 18 Monate Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätze Geldstrafe beträgt oder
  7. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 5 hiervor beantragt.
  1. die Dreierkammer des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft:
  1. * eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren oder
  2. eine Busse von CHF 1'000'001.– bis 2'500'000.– oder
  3. eine Massnahme, ausgenommen eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[8], oder
  4. * den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt oder
  5. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 3 hiervor beantragt.
  1. die Fünferkammer des Strafgerichts alle übrigen Straftaten.

Geht das Strafgerichtspräsidium oder die Dreierkammer des Strafgerichts in einem ihm überwiesenen Fall davon aus, dass eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen werden sollte, die über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt und seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an die Dreier- respektive an die Fünferkammer. Unterschreitet die Dreier- oder Fünferkammer seine Zuständigkeitslimiten, findet keine Überweisung an die Dreierkammer respektive das Präsidium statt.

Verbindungsstrafen und zusätzliche Übertretungsstrafen verändern die Zuständigkeiten nicht.

Das Zwangsmassnahmengericht nimmt folgende Aufgaben wahr: *

  1. Aufgaben gemäss Art. 18 StPO[9];
  2. weitere durch Gesetz übertragene Aufgaben.

Art. 15 Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz

Als Berufungsgericht beurteilt:

  1. die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59–63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[10], eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird;
  2. die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alle anderen Verbrechen und Vergehen.

Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus.

4 Rechtshilfe

4.1 Nationale Rechtshilfe

Art. 16 Straftaten des kantonalen Rechts

Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet.

4.2 Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung

Art. 17 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)[11] bestimmt sich nach § 14.

Betrifft der ausländische Strafentscheid ein Kind oder eine jugendliche Person, richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Jugendstrafrechtspflege.

Art. 18 Verfahren

Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wird in der Regel schriftlich durchgeführt.

Art. 19 Rechtsmittel

Gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung ist die Berufung zulässig.

Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 15.

Art. 20 Benutzung einer Anstalt durch das Ausland

Zuständige Behörde für die Bewilligung der Benutzung einer vom Kanton Basel-Landschaft geführten Anstalt durch das Ausland gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)[12] ist die Sicherheitsdirektion.

5 Besondere Bestimmungen

Art. 20a * Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO)

Die beschuldigte Person kann im Übertretungsstrafverfahren jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen.

Art. 20b * Zeugeneinvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft (Art. 142 Abs. 2 StPO)

Die Staatsanwaltschaft beauftragt im Einzelfall namentlich bezeichnete Angehörige der Polizei Basel-Landschaft mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen.

Art. 21 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen (Art. 156 StPO[13])

Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensleitung zuständig für anderweitige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 StPO[14].

Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO[15] und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.

Art. 22 Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO[16])

Die Verfahrensleitung oder die Polizei können Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.

Belohnungen von mehr als CHF 10'000.– müssen genehmigt werden:

  1. bei Aussetzung durch die Polizei von der Sicherheitsdirektion;
  2. bei Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat;
  3. bei Aussetzung durch ein Gericht vom Präsidium des Kantonsgerichts.

Art. 22a * Vorgehen der Polizei Basel-Landschaft bei vorläufiger Festnahme (Art. 219 Abs. 5 StPO[17])

Für die Anordnung einer länger als 3-stündigen Festhaltung aufgrund einer Übertretung ist jedes Kadermitglied der Polizei Basel-Landschaft zuständig.

6 Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Art. 23 Vollzug der Haft (Art. 235 Abs. 5 StPO[18])

Untersuchungshaft wird in den kantonalen Gefängnissen vollzogen. Ausnahmsweise und für längstens 7 Tage können verhaftete Personen auf einem Polizeiposten untergebracht werden.

Wenn Gründe aus dem Strafverfahren (namentlich Kollusionsgefahr) oder dem Vollzug und der Betreuung (namentlich besondere Gefährlichkeit oder besondere Anforderungen an die Betreuung) dies erfordern, können sie in geeigneten Institutionen ausserhalb des Kantons platziert werden.

Auf Antrag der verhafteten Person und wenn nicht wichtige Gründe des Verfahrens entgegenstehen, kann die Verfahrensleitung verfügen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen wird. Bei Verlegungen in Massnahmeanstalten holt die Staatsanwaltschaft vor ihrem Entscheid das Einverständnis des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein.

Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Art. 24 Gefangenenbetreuung

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten Personen durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis.

Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen, wenn durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht.

Art. 25 Medizinische Versorgung (Art. 234 Abs. 2 StPO[19])

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die medizinische Versorgung der verhafteten Personen.

Reicht die im Bezirksgefängnis oder auf dem Polizeiposten mögliche Versorgung nicht aus, verlegt die Verfahrensleitung die verhaftete Person in Absprache mit der Sicherheitsdirektion in eine geeignete Einrichtung.

Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung an.

Art. 26 Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO[20])

Der vorzeitige Massnahmenvollzug nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[21] sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung[22] erfolgt in Absprache mit der Vollzugsbehörde. Die Verfahrensleitung übermittelt ihr bei Bedarf die erforderlichen Akten.

7 Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen

Art. 27 Pflicht zur Anzeige (Art. 302 Abs. 2 StPO[23])

Die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an ein Polizeiorgan, leitet es diese unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter.

Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:

  1. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168, 169, 172 oder 173 StPO[24] zusteht;
  2. Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt;
  3. Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder und Mitarbeitende der Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Mitarbeitende der Berufsbeistandschaft;
  4. im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen.

Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.

Art. 28 Mitwirkung von Verwaltungsbehörden

Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie, soweit möglich zuvor, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ab.

Wenn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern.

Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen der Verwaltungsbehörde dieselben Informationsrechte zu wie der Privatklägerschaft. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr.

Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Strafurteilen an weitere Behörden (Art. 75 StPO[25])

Die Strafbehörden informieren andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, soweit diese die Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

Die verfahrenserledigende Strafbehörde stellt das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids der allfälligen Anstellungs-, Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde zu, wenn:

  1. es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere Weise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt;
  2. die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB[26] oder im Bereich Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB verübt wurde, sofern ein schwerwiegender Fall vorliegt;
  3. bereits eine Meldung gemäss § 30 erfolgt ist.

Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn:

  1. die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegt, oder
  2. im Fall von Abs. 2 Bst. c.

Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.

Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafbehörde den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben. Soweit erforderlich, kann Akteneinsicht gewährt werden.

Auf Ersuchen oder von sich aus informieren das Gericht oder die Strafbehörde die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. Sie übermitteln die notwendigen Angaben und gewähren Akteneinsicht, soweit die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Bestimmungen der Abs. 2–5 sowie § 30 sind nicht anwendbar. *

Art. 30 Meldung während des Strafverfahrens

Über ein hängiges Strafverfahren erfolgt eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2–5, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.

Über ein hängiges Strafverfahren kann eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2 Bst. b erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB[27] oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB[28] zum Gegenstand hat.

Die Staatsanwaltschaft reicht dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Präsidium leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter.

Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über die Genehmigung der Meldung.

Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig.

Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums.

Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.

Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben.

Art. 31 Aufführen der Meldungen

Meldungen nach § 29 Abs. 2-5 und § 30 sind aufgeführt:

  1. in der Nichtanhandnahmeverfügung;
  2. in der Anklageschrift;
  3. im Strafbefehl;
  4. im Einstellungsbeschluss;
  5. im Urteilsdispositiv.

Art. 32 Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 StPO[29]) *

Bei einer Überwachung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern nach Art. 170–173 StPO[30] leitet das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts die Triage. *

8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Es werden geändert:

1. Haftungsgesetz: Das Gesetz vom 24. April 2008[31] über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[32]
2. Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Das Kantonale Gesetz vom 20. Mai 1996[33] über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wird wie folgt geändert: ...[34]
3. Gesetz über die politischen Rechte: Das Gesetz vom 7. September 1981[35] über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...[36]
4. Landratsgesetz: Das Gesetz vom 21. November 1994[37] über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[38]
5. Geschäftsordnung des Landrats: Das Dekret vom 21. November 1994[39] über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert: ...[40]
6. Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 6. Juni 1983[41] über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[42]
7. Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Dekret vom 6. Juni 1983[43] zum Verwaltungsorganisationsgesetz wird wie folgt geändert: ...[44]
8. Personalgesetz: Das Gesetz vom 25. September 1997[45] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...[46]
9. Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret): Das Dekret vom 8. Juni 2000[47] zum Personalgesetz (Personaldekret) wird wie folgt geändert: ...[48]
10. Gesetz über den Ombudsman: Das Gesetz vom 23. Juni 1988[49] über den Ombudsman wird wie folgt geändert: ...[50]
11. Gerichtsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 22. Februar 2001[51] über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...[52]
12. Gerichtsorganisationsdekret: Das Dekret vom 22. Februar 2001[53] zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...[54]
13. Verwaltungsverfahrensgesetz: Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988[55] wird wie folgt geändert: ...[56]
14. Anwaltsgesetz: Das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001[57] wird wie folgt geändert: ...[58]
15. Gemeindegesetz: Das Gesetz vom 28. Mai 1970[59] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...[60]
16. Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts: Das Gesetz vom 17. Oktober 2002[61] über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...[62]
17. Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 1995[63] über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...[64]
18. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996[65] zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...[66]
19. Strafvollzugsgesetz: Das Gesetz vom 21. April 2005[67] über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) wird wie folgt geändert: ...[68]
20. Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 1993[69] über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...[70]
21. Steuergesetz: Das Gesetz vom 7. Februar 1974[71] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...[72]
22. Sachversicherungsgesetz: Das Gesetz vom 12. Januar 1981[73] über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[74]
23. Gesetz über die Enteignung: Das Gesetz vom 19. Juni 1950[75] über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...[76]
24. Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz: Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November 1952[77] betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...[78]
25. Gesetz über den Anbau und die Weitergabe von Hanf und Hanfprodukten: Das Gesetz vom 12. Mai 2005[79] über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten wird wie folgt geändert: ...[80]
26. Gastgewerbegesetz: Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003[81] wird wie folgt geändert: ...[82]
27. Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen: Die Verordnung (des Landrates) vom 21. März 1985[83] zum Bundesgesetz über das Messwesen wird wie folgt geändert: ...[84]
28. Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 1996 (PolG)[85] wird wie folgt geändert: ...[86]
29. Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA): Das Gesetz vom 24. Januar 2008[87] über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) wird wie folgt geändert: ...[88]
30. Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit: Die Verordnung (des Landrates) vom 27. Oktober 1983[89] zum Bundesgesetz über die Heimarbeit wird wie folgt geändert: ...[90]
31. Spitalgesetz: Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976[91] wird wie folgt geändert: ...[92]
32. Spitaldekret: Das Spitaldekret vom 22. November 2001[93] wird wie folgt geändert: ...[94]

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Das Gesetz vom 3. Juni 1999[95] betreffend die Strafprozessordnung (StPO).
  2. Das Dekret vom 29. März 1982[96] über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

9 Schlussbestimmung

Art. 35 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[97].

Egress

GS 37.0085

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0085
03.03.2011 01.07.2011 § 14 Abs. 4 geändert GS 37.528
08.03.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 37.912
22.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. geändert GS 37.1007
22.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. b., 4. geändert GS 37.1007
16.01.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 20a eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 20b eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 22a eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 32 Titel geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
28.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 6 eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.072
02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 3 geändert GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 5 aufgehoben GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5a eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5b eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5c eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5d eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 12a eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.006
06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. geändert GS 2019.055
06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. aufgehoben GS 2019.055
06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 5. geändert GS 2019.055
06.06.2019 01.11.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.055
14.01.2021 01.01.2022 § 13a eingefügt GS 2021.106
14.01.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.106

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.03.2009 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0085
§ 5 Abs. 2 02.11.2017 01.03.2018 geändert GS 2018.006
§ 5 Abs. 3 02.11.2017 01.03.2018 geändert GS 2018.006
§ 5 Abs. 5 02.11.2017 01.03.2018 aufgehoben GS 2018.006
§ 5a 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 5b 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 5c 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 5d 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 12 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 12a 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 13a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 1. 06.06.2019 01.11.2019 geändert GS 2019.055
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 2. 06.06.2019 01.11.2019 aufgehoben GS 2019.055
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 5. 06.06.2019 01.11.2019 geändert GS 2019.055
§ 14 Abs. 1, Bst. b., 1. 22.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1007
§ 14 Abs. 1, Bst. b., 4. 22.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1007
§ 14 Abs. 4 03.03.2011 01.07.2011 geändert GS 37.528
§ 20a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 20b 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 22a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 27 Abs. 2, Bst. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.912
§ 29 Abs. 6 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 32 16.01.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.045
§ 32 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.072
Anhang 1 02.11.2017 01.03.2018 Inhalt geändert GS 2018.006
Anhang 1 06.06.2019 01.11.2019 Inhalt geändert GS 2019.055
Anhang 1 14.01.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.106