Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO[2]).
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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO)
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[1]
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
Die Bestimmungen der StPO[3] gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht.
Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
2 Staatsanwaltschaft
Art. 3 Unabhängigkeit
Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO[4]).
Art. 4 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.
Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen.
Art. 5 Fachkommission
Der Regierungsrat übt die Aufsicht unter Beizug einer Fachkommission aus.
Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 1 Aktuarin oder 1 Aktuar. Mindestens 1 Mitglied ist Präsidentin oder Präsident eines basellandschaftlichen Gerichts. Die Mitglieder müssen ausgewiesene Fachleute im Bereich Strafprozessrecht und Strafrecht sein. Die Fachkommission bestimmt das Aktuariat. *
Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommission. Das Kantonsgericht hat ein Vorschlagsrecht für das gerichtliche Mitglied der Fachkommission. Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie Parteivertreter, die vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesgericht vertreten. *
Die Fachkommission führt im Auftrag des Regierungsrats oder von sich aus Inspektionen durch. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
… *
Art. 5a * Inspektionsbericht der Fachkommission
Die Fachkommission erstattet dem Regierungsrat gestützt auf die Inspektion, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft anzuhören ist, einen Inspektionsbericht und kann ihm Anträge für Massnahmen stellen.
Art. 5b * Entscheid durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf den Inspektionsbericht über die Anträge der Fachkommission.
Er leitet seine Beschlüsse zusammen mit dem Inspektionsbericht der Fachkommission an die Justiz- und Sicherheitskommission weiter.
Die Beschlüsse des Regierungsrats und der Inspektionsbericht der Fachkommission sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu veröffentlichen. Der Inspektionsbericht ist in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit seiner Einreichung beim Regierungsrat durch diesen zu veröffentlichen.
Art. 5c * Stellungnahme der Justiz- und Sicherheitskommission
Die Justiz- und Sicherheitskommission nimmt zuhanden des Landrats Stellung zum Bericht der Fachkommission und zu den Beschlüssen des Regierungsrats.
Art. 5d * Bericht über die Umsetzung
Der Regierungsrat berichtet der Fachkommission und der Justiz- und Sicherheitskommission über die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen.
Art. 6 Gebühren
Die Staatsanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis CHF 60'000.–, ausnahmsweise bis CHF 500'000.– erheben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.
Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
Art. 7 Leitung
Die Staatsanwaltschaft wird von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt geleitet.
Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Sie oder er ist für die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft und für eine koordinierte Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich.
- Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.
- Sie oder er ist für die Qualitätssicherung verantwortlich.
- Sie oder er führt in ausgewählten Fällen die Strafuntersuchung und erhebt Anklage beim Gericht.
Art. 8 Grundzüge der Organisation
Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.
Jede Hauptabteilung ist für eine oder mehrere Deliktsgruppen zuständig.
Die Leitenden Staatsanwälte und die Leitenden Staatsanwältinnen bilden zusammen mit der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung.
Art. 9 Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft
Die Geschäftsleitung stellt die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft sicher.
Die Geschäftsleitung unterstützt den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin bei der Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Aufgaben.
In der Dienstordnung können der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 10 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen
Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrats gebunden.
Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrats die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Er kann für die Dauer der Behandlung einzelner Fälle eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt anstellen.
Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an.
Art. 11 Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.
In Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder bei langjähriger Tätigkeit in der Strafverfolgung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.
Art. 12 Untersuchungsbeauftragte
Die Untersuchungsbeauftragten sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten (Arbeitstage 8–12 Uhr und 13.30–18 Uhr) die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. *
Art. 12a * Strafbefehle durch Untersuchungsbeauftragte
Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Untersuchungsbeauftragte, welche die Voraussetzungen von § 11 erfüllen, ermächtigen, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen.
Art. 13 Dienstordnung
Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Staatsanwaltschaft.
Art. 13a * Datenschutzberatung
Die Staatsanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
Sie oder er:
- berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
- nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG[5]) und
- arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.
3 Gerichte in Strafsachen: sachliche Zuständigkeit
Art. 14 Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht
Als erstinstanzliches Gericht beurteilt:
- das Präsidium des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft:
| 1. * | eine Geldstrafe oder | ||
| 2. * | … | |||||
| 3. | eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder | ||
| 4. | eine Busse bis zu CHF 1'000'000.– oder | ||
| 6. | den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 18 Monate Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätze Geldstrafe beträgt oder | ||
| 7. | die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 5 hiervor beantragt. | ||
- die Dreierkammer des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft:
| 1. * | eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren oder | ||
| 2. | eine Busse von CHF 1'000'001.– bis 2'500'000.– oder | ||
| 3. | eine Massnahme, ausgenommen eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[8], oder | ||
| 4. * | den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt oder | ||
| 5. | die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 3 hiervor beantragt. | ||
- die Fünferkammer des Strafgerichts alle übrigen Straftaten.
Geht das Strafgerichtspräsidium oder die Dreierkammer des Strafgerichts in einem ihm überwiesenen Fall davon aus, dass eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen werden sollte, die über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt und seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an die Dreier- respektive an die Fünferkammer. Unterschreitet die Dreier- oder Fünferkammer seine Zuständigkeitslimiten, findet keine Überweisung an die Dreierkammer respektive das Präsidium statt.
Verbindungsstrafen und zusätzliche Übertretungsstrafen verändern die Zuständigkeiten nicht.
Das Zwangsmassnahmengericht nimmt folgende Aufgaben wahr: *
- Aufgaben gemäss Art. 18 StPO[9];
- weitere durch Gesetz übertragene Aufgaben.
Art. 15 Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz
Als Berufungsgericht beurteilt:
- die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59–63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[10], eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird;
- die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alle anderen Verbrechen und Vergehen.
Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus.
4 Rechtshilfe
4.1 Nationale Rechtshilfe
Art. 16 Straftaten des kantonalen Rechts
Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet.
4.2 Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung
Art. 17 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)[11] bestimmt sich nach § 14.
Betrifft der ausländische Strafentscheid ein Kind oder eine jugendliche Person, richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Jugendstrafrechtspflege.
Art. 18 Verfahren
Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
Art. 19 Rechtsmittel
Gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung ist die Berufung zulässig.
Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 15.
Art. 20 Benutzung einer Anstalt durch das Ausland
Zuständige Behörde für die Bewilligung der Benutzung einer vom Kanton Basel-Landschaft geführten Anstalt durch das Ausland gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)[12] ist die Sicherheitsdirektion.
5 Besondere Bestimmungen
Art. 20a * Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO)
Die beschuldigte Person kann im Übertretungsstrafverfahren jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen.
Art. 20b * Zeugeneinvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft (Art. 142 Abs. 2 StPO)
Die Staatsanwaltschaft beauftragt im Einzelfall namentlich bezeichnete Angehörige der Polizei Basel-Landschaft mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen.
Art. 21 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen (Art. 156 StPO[13])
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensleitung zuständig für anderweitige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 StPO[14].
Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO[15] und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.
Art. 22 Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO[16])
Die Verfahrensleitung oder die Polizei können Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
Belohnungen von mehr als CHF 10'000.– müssen genehmigt werden:
- bei Aussetzung durch die Polizei von der Sicherheitsdirektion;
- bei Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat;
- bei Aussetzung durch ein Gericht vom Präsidium des Kantonsgerichts.
Art. 22a * Vorgehen der Polizei Basel-Landschaft bei vorläufiger Festnahme (Art. 219 Abs. 5 StPO[17])
Für die Anordnung einer länger als 3-stündigen Festhaltung aufgrund einer Übertretung ist jedes Kadermitglied der Polizei Basel-Landschaft zuständig.
6 Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Art. 23 Vollzug der Haft (Art. 235 Abs. 5 StPO[18])
Untersuchungshaft wird in den kantonalen Gefängnissen vollzogen. Ausnahmsweise und für längstens 7 Tage können verhaftete Personen auf einem Polizeiposten untergebracht werden.
Wenn Gründe aus dem Strafverfahren (namentlich Kollusionsgefahr) oder dem Vollzug und der Betreuung (namentlich besondere Gefährlichkeit oder besondere Anforderungen an die Betreuung) dies erfordern, können sie in geeigneten Institutionen ausserhalb des Kantons platziert werden.
Auf Antrag der verhafteten Person und wenn nicht wichtige Gründe des Verfahrens entgegenstehen, kann die Verfahrensleitung verfügen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen wird. Bei Verlegungen in Massnahmeanstalten holt die Staatsanwaltschaft vor ihrem Entscheid das Einverständnis des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein.
Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Art. 24 Gefangenenbetreuung
Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten Personen durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis.
Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen, wenn durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht.
Art. 25 Medizinische Versorgung (Art. 234 Abs. 2 StPO[19])
Die Sicherheitsdirektion sorgt für die medizinische Versorgung der verhafteten Personen.
Reicht die im Bezirksgefängnis oder auf dem Polizeiposten mögliche Versorgung nicht aus, verlegt die Verfahrensleitung die verhaftete Person in Absprache mit der Sicherheitsdirektion in eine geeignete Einrichtung.
Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung an.
Art. 26 Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO[20])
7 Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen
Art. 27 Pflicht zur Anzeige (Art. 302 Abs. 2 StPO[23])
Die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an ein Polizeiorgan, leitet es diese unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter.
Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:
- Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168, 169, 172 oder 173 StPO[24] zusteht;
- Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt;
- Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder und Mitarbeitende der Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Mitarbeitende der Berufsbeistandschaft;
- im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen.
Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.
Art. 28 Mitwirkung von Verwaltungsbehörden
Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie, soweit möglich zuvor, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ab.
Wenn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern.
Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen der Verwaltungsbehörde dieselben Informationsrechte zu wie der Privatklägerschaft. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr.
Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Strafurteilen an weitere Behörden (Art. 75 StPO[25])
Die Strafbehörden informieren andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, soweit diese die Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
Die verfahrenserledigende Strafbehörde stellt das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids der allfälligen Anstellungs-, Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde zu, wenn:
- es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere Weise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt;
- die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB[26] oder im Bereich Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB verübt wurde, sofern ein schwerwiegender Fall vorliegt;
- bereits eine Meldung gemäss § 30 erfolgt ist.
Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn:
- die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegt, oder
- im Fall von Abs. 2 Bst. c.
Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafbehörde den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben. Soweit erforderlich, kann Akteneinsicht gewährt werden.
Auf Ersuchen oder von sich aus informieren das Gericht oder die Strafbehörde die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. Sie übermitteln die notwendigen Angaben und gewähren Akteneinsicht, soweit die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Bestimmungen der Abs. 2–5 sowie § 30 sind nicht anwendbar. *
Art. 30 Meldung während des Strafverfahrens
Über ein hängiges Strafverfahren erfolgt eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2–5, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
Über ein hängiges Strafverfahren kann eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2 Bst. b erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB[27] oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB[28] zum Gegenstand hat.
Die Staatsanwaltschaft reicht dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Präsidium leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter.
Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über die Genehmigung der Meldung.
Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig.
Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums.
Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben.
Art. 31 Aufführen der Meldungen
Meldungen nach § 29 Abs. 2-5 und § 30 sind aufgeführt:
- in der Nichtanhandnahmeverfügung;
- in der Anklageschrift;
- im Strafbefehl;
- im Einstellungsbeschluss;
- im Urteilsdispositiv.
Art. 32 Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 StPO[29]) *
Bei einer Überwachung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern nach Art. 170–173 StPO[30] leitet das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts die Triage. *
8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
Es werden geändert:
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
9 Schlussbestimmung
Art. 35 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[97].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 12.03.2009 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0085 |
| 03.03.2011 | 01.07.2011 | § 14 Abs. 4 | geändert | GS 37.528 |
| 08.03.2012 | 01.01.2013 | § 27 Abs. 2, Bst. c. | geändert | GS 37.912 |
| 22.03.2012 | 01.01.2013 | § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. | geändert | GS 37.1007 |
| 22.03.2012 | 01.01.2013 | § 14 Abs. 1, Bst. b., 4. | geändert | GS 37.1007 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 12 Abs. 2 | eingefügt | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 20a | eingefügt | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 20b | eingefügt | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 22a | eingefügt | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 32 | Titel geändert | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | § 32 Abs. 1 | geändert | GS 2014.045 |
| 16.01.2014 | 01.01.2015 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | GS 2014.045 |
| 28.09.2017 | 01.01.2018 | § 29 Abs. 6 | eingefügt | GS 2017.072 |
| 28.09.2017 | 01.01.2018 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2017.072 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5 Abs. 2 | geändert | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5 Abs. 3 | geändert | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5 Abs. 5 | aufgehoben | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5a | eingefügt | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5b | eingefügt | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5c | eingefügt | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 5d | eingefügt | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | § 12a | eingefügt | GS 2018.006 |
| 02.11.2017 | 01.03.2018 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2018.006 |
| 06.06.2019 | 01.11.2019 | § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. | geändert | GS 2019.055 |
| 06.06.2019 | 01.11.2019 | § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. | aufgehoben | GS 2019.055 |
| 06.06.2019 | 01.11.2019 | § 14 Abs. 1, Bst. a., 5. | geändert | GS 2019.055 |
| 06.06.2019 | 01.11.2019 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2019.055 |
| 14.01.2021 | 01.01.2022 | § 13a | eingefügt | GS 2021.106 |
| 14.01.2021 | 01.01.2022 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2021.106 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.03.2009 | 01.01.2011 | Erstfassung | GS 37.0085 |
| § 5 Abs. 2 | 02.11.2017 | 01.03.2018 | geändert | GS 2018.006 |
| § 5 Abs. 3 | 02.11.2017 | 01.03.2018 | geändert | GS 2018.006 |
| § 5 Abs. 5 | 02.11.2017 | 01.03.2018 | aufgehoben | GS 2018.006 |
| § 5a | 02.11.2017 | 01.03.2018 | eingefügt | GS 2018.006 |
| § 5b | 02.11.2017 | 01.03.2018 | eingefügt | GS 2018.006 |
| § 5c | 02.11.2017 | 01.03.2018 | eingefügt | GS 2018.006 |
| § 5d | 02.11.2017 | 01.03.2018 | eingefügt | GS 2018.006 |
| § 12 Abs. 2 | 16.01.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014.045 |
| § 12a | 02.11.2017 | 01.03.2018 | eingefügt | GS 2018.006 |
| § 13a | 14.01.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | GS 2021.106 |
| § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. | 06.06.2019 | 01.11.2019 | geändert | GS 2019.055 |
| § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. | 06.06.2019 | 01.11.2019 | aufgehoben | GS 2019.055 |
| § 14 Abs. 1, Bst. a., 5. | 06.06.2019 | 01.11.2019 | geändert | GS 2019.055 |
| § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. | 22.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.1007 |
| § 14 Abs. 1, Bst. b., 4. | 22.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.1007 |
| § 14 Abs. 4 | 03.03.2011 | 01.07.2011 | geändert | GS 37.528 |
| § 20a | 16.01.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014.045 |
| § 20b | 16.01.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014.045 |
| § 22a | 16.01.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014.045 |
| § 27 Abs. 2, Bst. c. | 08.03.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 37.912 |
| § 29 Abs. 6 | 28.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017.072 |
| § 32 | 16.01.2014 | 01.01.2015 | Titel geändert | GS 2014.045 |
| § 32 Abs. 1 | 16.01.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014.045 |
| Anhang 1 | 16.01.2014 | 01.01.2015 | Name und Inhalt geändert | GS 2014.045 |
| Anhang 1 | 28.09.2017 | 01.01.2018 | Inhalt geändert | GS 2017.072 |
| Anhang 1 | 02.11.2017 | 01.03.2018 | Inhalt geändert | GS 2018.006 |
| Anhang 1 | 06.06.2019 | 01.11.2019 | Inhalt geändert | GS 2019.055 |
| Anhang 1 | 14.01.2021 | 01.01.2022 | Inhalt geändert | GS 2021.106 |