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252.111

Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel

Vom 13.04.1999 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 3 und 52 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 sowie § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 und § 1 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. April 1993; und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 1 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 1993[2], beide gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007[3], vereinbaren:[4] *

1 Gemeinsame Beratungsstellen

Art. 1 * Grundsatz

Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.

Art. 2 Auftrag an private Organisationen

Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. *

Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Artikel 3 Absatz 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

Art. 3 Effizienz

Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.

2 Gemeinsame Kommission

Art. 4 Auftrag, Konstituierung

Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht. *

In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein.

Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin eines der beiden Kantone. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 5 * Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;
  2. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;
  3. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.

3 Rechtsmittel

Art. 6 Verwaltungsgericht

Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben: *

  1. bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;
  2. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;
  3. in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung erstreckt werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.

4 Geschäftsverkehr, Aktuariat

Art. 7 Vorsitzender Kanton

Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

Art. 8 Geschäftsführende Stelle

Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.

5 Finanzierung

Art. 9 Kostenverteilung

Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.

Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 dieser Bestimmung der nach Artikel 18 Absatz 1 OHG zuständige Kanton. *

Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Artikel 18 Absatz 2 OHG. *

6 Dauer

Art. 10 Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.

7 Streiterledigung

Art. 11 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.

8 Übergangsbestimmung

Art. 12 Vertragsgenehmigung

Der Abschluss des vorliegenden Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat[5].

Art. 13 Inkrafttreten

Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam und ersetzt den bestehenden Vertrag vom 13. Februar / 23. Januar 1996[6].

Egress

GS 33.0683

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.04.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0683
18.11.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 geändert GS 36.1167
18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 3 geändert GS 36.1167

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.04.1999 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0683
Ingress 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167
§ 1 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.1167
§ 2 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167
§ 4 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167
§ 5 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.1167
§ 6 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167
§ 9 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167
§ 9 Abs. 3 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167