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261.31

Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen

Vom 15.01.2002 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1], beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Kosten im Vollzug von Strafen, Massnahmen und Anordnungen im Bereich des Erwachsenen- und Jugendstrafrechts sowie für Untersuchungshaft.

Sie legt die Ansätze für die Berechnung der Kostenanteile fest:

  1. die dem Urteilskanton belastet werden, wenn eine in einem anderen Kanton gefällte Freiheitsstrafe in den Bezirksgefängnissen oder anderen Vollzugsinstitutionen unseres Kantons vollzogen wird;
  2. die gemäss Artikel 380[2] des Schweizerischen Strafgesetzbuches der verurteilten Person oder, falls diese unmündig ist, ihren Eltern oder anderen Kostenträgern überbunden werden können;
  3. die anderen Kantonen für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem basellandschaftlichen Bezirksgefängnis oder Arrestlokal der Polizeiposten belastet werden;
  4. die der angeschuldigten oder angeklagten Person für die Dauer der Untersuchungshaft überbunden werden können.

Art. 2 Grundsätze

Die Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von strafrechtlichen Massnahmen trägt vorbehältlich der Bestimmungen der §§ 3 Absatz 3, 4 und 5 die Staatskasse.

Die staatliche Kostentragung ist gegenüber allen gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter subsidiär.

... *

Art. 3 Kostgelder

Die Tagessätze für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Straf-, Massnahme- und Untersuchungsgefangenen richten sich nach den Ansätzen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen[3], abzüglich allfälliger von den verurteilten Personen geleisteter Kostenanteile. *

Pro Einzelverpflegung werden 15 Franken in Rechnung gestellt.

Der von der verurteilten Person zu tragende Kostenanteil beträgt für Halbgefangenschaft pro Tag 20 Franken. Die Sicherheitsdirektion kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Person geboten ist. *

Art. 4 Erwachsenenstrafrecht: ambulante Massnahmen, Weisungen

Die Kosten von Weisungen oder ambulanten Massnahmen trägt die betroffene Person selbst.

Die Sicherheitsdirektion kann Beiträge ausrichten, wenn die finanzielle Lage der betroffenen Person dies erfordert und keine anderen Kostenträger Leistungen erbringen. *

Art. 5 * Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen

Für die Berechnung der Beiträge der Jugendlichen oder ihrer Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 45 Absätze 5 und 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung[4] gelten § 28a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes[5] und §§ 28f. der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe[6] sinngemäss.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. Juni 1991[7] über den Straf- und Massnahmevollzug wird wie folgt geändert: ...[8]

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Oktober 1982[9] über die Kosten von Straf- und Untersuchungsgefangenen wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

Egress

GS 34.0399

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.01.2002 01.02.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0399
05.09.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 35.981
08.11.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 2, Bst. b. geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
03.12.2013 01.01.2014 § 5 totalrevidiert wg. GS 38.318

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.01.2002 01.02.2002 Erstfassung GS 34.0399
§ 1 Abs. 2, Bst. b. 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 2 Abs. 3 05.09.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 35.981
§ 3 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 3 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 4 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 5 03.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert wg. GS 38.318