Diese Verordnung regelt die Kosten im Vollzug von Strafen, Massnahmen und Anordnungen im Bereich des Erwachsenen- und Jugendstrafrechts sowie für Untersuchungshaft.
Sie legt die Ansätze für die Berechnung der Kostenanteile fest:
- die dem Urteilskanton belastet werden, wenn eine in einem anderen Kanton gefällte Freiheitsstrafe in den Bezirksgefängnissen oder anderen Vollzugsinstitutionen unseres Kantons vollzogen wird;
- die gemäss Artikel 380[2] des Schweizerischen Strafgesetzbuches der verurteilten Person oder, falls diese unmündig ist, ihren Eltern oder anderen Kostenträgern überbunden werden können;
- die anderen Kantonen für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem basellandschaftlichen Bezirksgefängnis oder Arrestlokal der Polizeiposten belastet werden;
- die der angeschuldigten oder angeklagten Person für die Dauer der Untersuchungshaft überbunden werden können.