Diese Verordnung regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Personen, für welche der Kanton Basel-Landschaft Vollzugskanton ist oder deren Vollzug von anderen Kantonen übernommen wurden sowie an Personen, welche von einem anderen Kanton in eine Anstalt des Kantons Basel-Landschaft eingewiesen werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof. *