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261.41

Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Vom 11.06.1991 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Strafvollzugsgesetzes[1], beschliesst: *

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Personen, für welche der Kanton Basel-Landschaft Vollzugskanton ist oder deren Vollzug von anderen Kantonen übernommen wurden sowie an Personen, welche von einem anderen Kanton in eine Anstalt des Kantons Basel-Landschaft eingewiesen werden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof. *

Art. 2 *

Zuständige Behörde für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen ist die Sicherheitsdirektion; abweichende Bestimmungen über besondere Zuständigkeiten bei einzelnen Vollzugsentscheiden bleiben vorbehalten.

Die Zuständigkeit bei Kindern und Jugendlichen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung[2].

Art. 3

Die zu unbedingten Freiheitsstrafen Verurteilten werden unter Vorbehalt von § 7[3] in der Regel in eine Konkordatsanstalt der Region Nordwest- und Innerschweiz eingewiesen.

Art. 4

Der Vollzug von Massnahmen kann nach Massgabe von Artikel 379 StGB[4] auch in anderen geeigneten Anstalten oder Organisationen vollzogen werden, sofern diese Gewähr für entsprechende Therapie und Sicherheit bieten. Die Sicherheitsdirektion regelt Voraussetzungen und Verfahren für deren Anerkennung. *

Sofern die erforderliche Gewähr auch im Rahmen von Vereinbarungen im Einzelfall erbracht werden kann, ist die Anerkennung nach Absatz 1 nicht unbedingte Voraussetzung für eine Einweisung.

Art. 5

Sämtliche Vollzugskompetenzen werden vom Vollzugskanton ausgeübt. Soweit es sich um anstaltsinterne Belange handelt, ist die Vollzugsanstalt zuständig.

Die Vollzugsbedingungen bestimmen sich nach dem Vollzugsauftrag, den Richtlinien der Konkordatskonferenz sowie den Bestimmungen des Anstaltskantons und den Hausordnungen der Anstalten. *

Jeder Verurteilte hat Anspruch auf mündliche und/oder schriftliche Orientierung über seine Rechte und Pflichten im Vollzug.

Art. 7

Kurze Freiheitsstrafen werden nach Möglichkeit in einer der besonderen Vollzugsformen (§ 8 ff.) in den Bezirksgefängnissen oder anderen Haftlokalen im Kanton vollzogen.

2 Besondere Vollzugsformen

2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 *

Kurze Freiheitsstrafen können nach Massgabe des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen in Form der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs verbüsst werden.

Die Sicherheitsdirektion stellt geeignete Räumlichkeiten für den Vollzug bereit und regelt den Betrieb und die Organisation. Sie kann mit geeigneten Organisationen Verträge über die Durchführung des Vollzugs unter ihrer Oberaufsicht abschliessen.

Art. 9

Die Sicherheitsdirektion entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über die Anwendung der besonderen Vollzugsformen. Sie werden in der Regel gewährt, wenn *

  1. der Verurteilte weder flucht- noch gemeingefährlich ist und angenommen werden kann, er werde das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen und sei den besonderen Belastungen des Sondervollzuges gewachsen, und
  2. dies der verurteilten Person ermöglicht, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, und sie dies auch tatsächlich tut.

Die Sicherheitsdirektion kann die Gewährung der besonderen Vollzugsformen erforderlichenfalls an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. *

Art. 10 *

Die Sicherheitsdirektion informiert die verurteilte Person über die Möglichkeiten der besonderen Vollzugsformen, wenn sie nicht von vornherein ausser Betracht fallen.

Art. 11

Dem Gesuch um Halbgefangenschaft oder tageweisen Vollzug sind eine Arbeitsbestätigung oder ein entsprechender Nachweis beizulegen.

Die Strafvollzugsbehörde entscheidet schriftlich über das Gesuch. Vor Erlass einer abweisenden Verfügung ist der Verurteilte anzuhören.

Art. 12

Fallen die Voraussetzungen des besonderen Vollzugs weg oder hält die verurteilte Person die ihr auferlegten Bedingungen nicht ein, so kann die Sicherheitsdirektion den besonderen Vollzug aufheben und ordentlichen Vollzug anordnen. Die verurteilte Person ist vor dem Entscheid anzuhören. *

Die im Rahmen dieser Verordnung ergehenden Anordnungen und Entscheide sind Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes[5]. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des nämlichen Gesetzes.

Art. 13

Beim tageweisen Vollzug sowie der Halbgefangenschaft bleibt der Arbeitslohn vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall sowie Absatz 2 in der Verfügungsmacht der verurteilten Person. *

Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Umfange der Verurteilte sich an den Kosten der besonderen Vollzugsformen zu beteiligen hat. Er legt Mindest- und Höchstsätze fest.

Art. 14

Im Rahmen der besonderen Vollzugsformen sind keine Besuche möglich. *

Urlaube werden bei Halbgefangenschaft nach Massgabe der tatsächlichen Vollzugsdauer wie folgt gewährt: *

  1. ab drittem Monat: 24 Stunden
  2. ab viertem Monat: 36 Stunden
  3. ab achtem Monat: 48 Stunden

Urlaube können nur im Rahmen der normalen Aus- und Einrückzeiten bezogen werden.

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die notwendige Sicherheit der Insassen sowie die Betreuung an Wochenenden. *

Soweit erforderlich leistet die Sicherheitsdirektion insbesondere bei längerer Halbgefangenschaft die notwendige Betreuung. *

Art. 15 *

Die Gefangenen sind nur während des Aufenthalts im Straflokal durch den Staat versichert. Der übrige Versicherungsschutz ist Sache der verurteilten Person.

2.2 Tageweiser Vollzug

Art. 16

Tageweiser Vollzug kann in begründeten Fällen für Freiheitsstrafen von bis zu 2 Wochen Dauer gewährt werden.

Die Mindestdauer eines Vollzugsabschnitts beträgt 48 Stunden.

Die Strafe ist längstens innert 3 Monaten ab Vollzugsbeginn zu verbüssen.

2.3 Halbgefangenschaft

Art. 17

Freiheitsstrafen von 3 Tagen bis 12 Monaten Dauer können in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden. *

Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits vollzogenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen gilt die Gesamtdauer.

Art. 18

Der oder die Halbgefangene geht seiner gewohnten Arbeit oder Ausbildung nach und verbringt seine Frei- und Ruhezeit im Straflokal. Die Sicherheitsdirektion verfügt die Aus- und Einrückzeiten. *

Für Umwandlungsstrafen ist die Halbgefangenschaft ausgeschlossen.

2.4 Gemeinnützige Arbeit

Art. 20

Ein Tag Freiheitsentzug entspricht 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Die einzelne Arbeitsleistung muss mindestens 2 Stunden betragen, die wöchentliche mindestens 12 Stunden. *

Wenn gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeit geleistet wird, muss dem normalen Ruhebedarf des Betroffenen Rechnung getragen werden. Die kumulierte Arbeitszeit (ordentliche Tätigkeit und gemeinnützige Arbeit) darf nicht mehr als 150% der landesüblichen täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Das normale Arbeitspensum darf während der gemeinnützigen Arbeit nicht reduziert werden.

Der Vollzug muss innert 8 Monaten ab Beginn abgeschlossen werden. *

Im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit werden keine Urlaube gewährt. *

Art. 21

Die arbeitsrechtliche Gesetzgebung, welcher die die gemeinnützige Arbeit durchführende Organisation untersteht, ist vorbehältlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung analog anwendbar.

Für Schäden, welche ein Verurteilter im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehenden Versicherungen subsidiär. Er kann Regress auf den Verursacher nehmen.

Art. 22

Die Vollzugsbehörde hält in ihrer Verfügung Art, Ort und Dauer des gemeinnützigen Arbeitseinsatzes fest.

sie überprüft die von der vollziehenden Organisation erstellten Rapporte und entscheidet erforderlichenfalls über die Abänderung der Bedingungen.

Werden mit der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit geeignete Organisationen gemäss § 8 Absatz 2 betraut, überwachen und kontrollieren diese den Vollzugsverlauf und melden Unregelmässigkeiten der Vollzugsbehörde.

Art. 23

Muss die gemeinnützige Arbeit gemäss § 12 Absatz 1 aufgehoben werden, so wird die Reststrafe ausschliesslich im Normalvollzug verbüsst. Verzichtet der Verurteilte während des Vollzugs aus ausreichenden Gründen auf die gemeinnützige Arbeit oder kann diese aus anderen Gründen nicht weitergeführt werden, kann eine der anderen besonderen Vollzugsformen Anwendung finden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 24 *

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die periodische Berichterstattung an den Bund sowie allfällige Evaluationen.

Art. 25

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.

Egress

GS 30.578

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.1991 01.06.1991 Erlass Erstfassung GS 30.578
22.10.1996 15.11.1996 § 14 Abs. 1 geändert GS 32.591
22.10.1996 15.11.1996 § 14 Abs. 2 geändert GS 32.591
22.10.1996 15.11.1996 § 14 Abs. 2 geändert GS 32.591
22.10.1996 15.11.1996 § 17 Abs. 1 geändert GS 32.591
22.10.1996 15.11.1996 § 20 Abs. 1 geändert GS 32.591
22.10.1996 15.11.1996 § 20 Abs. 3 geändert GS 32.591
22.10.1996 15.11.1996 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 32.591
15.01.2002 01.02.2002 § 6 aufgehoben GS 34.401
19.12.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 2 geändert GS 35.1119
08.11.2011 01.01.2011 Ingress geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 2 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 8 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 1, Bst. b. geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 10 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 12 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 4 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 15 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 19 aufgehoben mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 24 totalrevidiert mit GS 37.681

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.06.1991 01.06.1991 Erstfassung GS 30.578
Ingress 08.11.2011 01.01.2011 geändert mit GS 37.681
§ 1 Abs. 2 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
§ 2 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681
§ 4 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 5 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 15.01.2002 01.02.2002 aufgehoben GS 34.401
§ 8 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681
§ 9 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 9 Abs. 1, Bst. b. 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 9 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 10 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681
§ 12 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 13 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 14 Abs. 1 22.10.1996 15.11.1996 geändert GS 32.591
§ 14 Abs. 2 22.10.1996 15.11.1996 geändert GS 32.591
§ 14 Abs. 2 22.10.1996 15.11.1996 geändert GS 32.591
§ 14 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 14 Abs. 4 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 15 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681
§ 17 Abs. 1 22.10.1996 15.11.1996 geändert GS 32.591
§ 18 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 19 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben mit GS 37.681
§ 20 Abs. 1 22.10.1996 15.11.1996 geändert GS 32.591
§ 20 Abs. 3 22.10.1996 15.11.1996 geändert GS 32.591
§ 20 Abs. 4 22.10.1996 15.11.1996 eingefügt GS 32.591
§ 24 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681