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261.51

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft

Vom 12.03.2013 (Stand 01.04.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983[1], beschliesst:

Art. 1 Aufgaben der Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Bewährungshilfe nach Art. 95ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[2];
  2. durchgehende Betreuung von Personen im Freiheitsentzug und in der Probezeit gemäss Art. 96 StGB;
  3. auf Wunsch der betroffenen Person und nach Ermessen der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers kann eine Betreuung auf freiwilliger Basis durch- oder nach einem gesetzlichen Mandat weitergeführt werden;
  4. Sozialberatung für die von basellandschaftlichen Behörden oder in basellandschaftlichen Gefängnissen inhaftierten Personen;
  5. Aufträge der Verfahrensleitung bei Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung[3].

Art. 2 Grundsätze

Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft arbeitet mit geeigneten Fachpersonen oder -stellen zusammen.

Die Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft soll möglichst frühzeitig einsetzen.

Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wiedereingliederung insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung.

Art. 3 Amtsgeheimnis

Sämtliche in der Bewährungshilfe Basel-Landschaft tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle vorliegt.

Art. 4 Beizug privater Betreuungspersonen

Wird eine Privatperson als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer beigezogen, hat sie in der Ausübung ihrer Aufgabe vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieser Verordnung dieselben Rechte und Pflichten wie die amtlichen Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer. Spesen werden gegen Beleg durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft entschädigt.

Die Bewährungshilfe orientiert die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer vor der Ernennung über ihre Rechte und Pflichten und sorgt in geeigneter Weise für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Sicherheitsdirektion fördert geeignete Weiterbildungsangebote für private Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer.

Die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer erstatten der Bewährungshilfe Basel-Landschaft zweimal jährlich sowie nach Ablauf der Probezeit Bericht über den Ablauf der Betreuung und die Entwicklung der betreuten Person. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.

Art. 5 Information

Die zuständigen Behörden und Gerichte teilen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft unverzüglich jene Entscheide mit,

  1. in welchen Aufträge an die Bewährungshilfe Basel-Landschaft erteilt werden, oder
  2. welche betreute Personen betreffen.

Erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe als wahrscheinlich, so ist die Bewährungshilfe Basel-Landschaft frühzeitig zu informieren. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann mit Abklärungen im Vorfeld beauftragt werden.

Besteht ein Betreuungsverhältnis, so ist die Betreuerin oder der Betreuer zu Gerichtsverhandlungen sowie zu den Entscheiden über die bedingte Entlassung und die Anordnung von Bewährungshilfe beizuziehen.

Die Behörden stellen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Unterlagen zur Verfügung. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bestimmt, welche Unterlagen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 6 Zusammenarbeit mit der betreuten Person

Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer informiert die betreute Person über ihre Rechte und Pflichten und über die erlassenen Weisungen.

Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer hört die betreute Person an und definiert die zu bearbeitenden Bereiche. Sie schliesst mit ihr Vereinbarungen über Art und Ziele der Betreuung ab.

Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft überprüft regelmässig, ob:

  1. die betreute Person die Betreuung, Behandlung oder Weisungen einhält;
  2. die Betreuung oder Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
  3. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.

Art. 7 Berichterstattung

Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft berichtet der anordnenden Behörde gemäss Vereinbarung oder auf Anfrage oder bei gegebenem Anlass unverzüglich von sich aus über die betreute Person. Die Berichte soll je nach Fragestellung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr Umfeld, ihre Entwicklung, den Verlauf der Betreuung sowie über die weiteren Möglichkeiten der Betreuung und Unterstützung.

Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft informiert die anordnende Stelle unverzüglich, wenn:

  1. sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält;
  2. Bewährungshilfe nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.

Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Bewährungshilfe wenn diese nicht mehr notwendig erscheint.

Art. 8 Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung

Bei Ungewissheit über den Aufenthalt einer betreuten Person kann die Bewährungshilfe Basel-Landschaft eine Ausschreibung zwecks Aufenthaltserforschung vornehmen.

Die Ausschreibung zur Verhaftung kann nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

Art. 9 Pflichten

Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einer Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit der Bewährungshilfe Basel-Landschaft gewissenhaft nachzukommen und sich um ein deliktfreies Leben zu bemühen.

Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind der Bewährungshilfe Basel-Landschaft unaufgefordert und umgehend zu melden.

Art. 10 Finanzielle Leistungen

Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann der betreuten Person zur Überbrückung von Notfällen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen ausrichten.

Über Leistungen gemäss Absatz 1, welche mehr als 1'000 Fr. betragen, entscheidet die Stellenleitung.

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen Anordnungen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann die betroffene Person innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erheben. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfechtbar ist. Die Sicherheitsdirektion entscheidet in ihrer Verfügung über die Frage der aufschiebenden Wirkung.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 28. Juni 1988[4] über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Egress

GS 38.0073

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0073

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.03.2013 01.04.2013 Erstfassung GS 38.0073