Die Gefangenen können sich selbst beschäftigen oder, mit Bewilligung der Verfahrensleitung und der Gefangenenbetreuung, geeignete Heimarbeit organisieren. Arbeiten, welche das Untersuchungsverfahren, die Sicherheit oder den Betrieb des Gefängnisses beeinträchtigen können, werden nicht zugelassen. *
Die Gefangenenbetreuung ist bestrebt, in den Gefängnissen ein Arbeitsangebot bereitzustellen für die Gefangenen im Straf- oder Massnahmenvollzug sowie für weitere Gefangene, welche dies wünschen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuteilung von Arbeit. *
Das Arbeitsentgelt wird im Einzelfall und nach Massgabe der vom Auftraggeber bezahlten Entschädigung festgelegt. Als Ersatz für die damit verbundenen betrieblichen Aufwendungen sowie zur Abdeckung des Risikos aus Schlechterfüllung oder Schadenersatz wird in der Regel 1/3 dieser Entschädigung einem besonderen Fonds überwiesen. Aus diesem Fonds können auch besondere Anschaffungen finanziert werden, welche den Gefangenen zugutekommen. *
Werden Gefangene zu freiwilligen internen Arbeitsleistungen herangezogen, so kann ihnen von der Gefangenenbetreuung eine den Umständen angemessene Entschädigung entrichtet werden. Vorbehalten bleibt § 19. *