Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie weitere mit dem Vollzug beauftragte Personen sind berechtigt, die über eine sich im Vollzug befindende Person angelegten Daten, einschliesslich besonderer Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
Psychiaterinnen und Psychiater, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und andere Fachpersonen, die mit einer Begutachtung, Behandlung oder Betreuung der sich im Vollzug befindlichen Person beauftragt sind, dürfen in die Vollzugsakten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, soweit die Aktenkenntnis für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies gilt auch für die Anbahnung solcher Aufträge.
Die Personen gemäss Abs. 1 und 2 sind im Rahmen ihres Auftrags von ihren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten entbunden. Sie teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit. Sie klären die betroffenen Personen vor Beginn der Behandlung, Begutachtung oder Betreuung darüber sowie über ihr Recht auf Schweigen auf.
Personendaten gemäss den Abs. 1–3 können auch mittels Abrufverfahren beschafft oder zugänglich gemacht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.