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271

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

(Verwaltungsprozessordnung, VPO)

Vom 16.12.1993 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 87 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 1 * Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts

Dieses Gesetz ordnet das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.

Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.

Die präsidierende Person entscheidet bei: *

  1. Rückzug der Beschwerde oder Klage;
  2. Anerkennung der Beschwerde oder Klage;
  3. übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Gegenstandslosigkeit;
  4. Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss § 5 Abs. 3 oder § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes;
  5. offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;
  6. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss § 43 Abs. 2bis dieses Gesetzes;
  7. Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000[3];
  8. Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[4].

Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren entscheiden. *

Art. 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 2–24) gelten für die Verfahren in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen, soweit das Gesetz für diese einzelnen Verfahrenszweige nicht eine abweichende Ordnung trifft.

Art. 3 Parteien

Als Parteien gelten:

  1. die beschwerdeführende oder klagende Person;
  2. die Vorinstanz oder beklagte Person;
  3. andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und die von der präsidierenden Person von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen worden sind.

Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen. Die vertretende Person muss sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

Bei gemeinsamen oder inhaltlich gleichen Eingaben mehrerer Parteien kann die präsidierende Person die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen Vertreters verlangen. Kommen die Parteien dieser Aufforderung nicht nach, so kann die präsidierende Person entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter bezeichnen. *

Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben. *

Art. 4 Weiterleitungspflicht

Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.

Art. 5 Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist

Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten, so ist eine Kopie davon beizulegen.

Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen. In den übrigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einreichung der Begründung fest. *

Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ehrverletzende oder anstössige Eingaben gelten als zurückgezogen, wenn innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung erfolgt.

Art. 6 Neue Anträge und Tatsachen

Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern.

Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.

Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. *

Art. 7 Verfahrensleitende Verfügungen

Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Verfügungen.

Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Gegenstand haben: *

  1. die Zuständigkeit;
  2. den Ausstand;
  3. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
  4. die Verweigerung der Akteneinsicht;
  5. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
  6. vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung;
  7. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes hat keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig. *

Art. 7a * Vereinigung und Trennung von Verfahren

Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen.

Die präsidierende Person kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

Art. 8 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Der Lauf der Rechtsmittelfrist und die Einreichung des Rechtsmittels haben aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend kantonale und kommunale Nutzungspläne hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden Partei angeordnet. *

Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend Kündigungen von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden Partei angeordnet. *

Die präsidierende Person kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Sie kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
  2. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert;
  3. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde oder Klage offensichtlich unbegründet ist.

... *

Art. 9 Vorverhandlung

Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden.

Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweiserhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.

Art. 10 Schriftenwechsel

Die präsidierende Person stellt die Beschwerde oder Klage der Vorinstanz oder der beklagten Person sowie allfälligen Beigeladenen zur Vernehmlassung zu. Zusammen mit der Vernehmlassung sind die Vorakten einzureichen.

Die präsidierende Person kann Ergänzungen zu Vernehmlassungen einholen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. *

Art. 11 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.

Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.

Die präsidierende Person entscheidet über das Akteneinsichtsrecht nach Anhören der Vorinstanz.

Art. 12 Feststellung des Sachverhalts

Das Gericht stellt von Amts wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei.

Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeuginnen bzw. Zeugen anhören.

Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen und den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der ZPO[5]*

Art. 13 Aktenzirkulation und Verhandlungstermin

Die präsidierende Person setzt die vervollständigten Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und bestimmt den Tag der Verhandlung.

Art. 14 Beschleunigtes Verfahren

Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung:

  1. in Prozessen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, betreffend Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
  2. in anderen Prozessen, sofern der Entscheid dringlich erscheint.

Im beschleunigten Verfahren werden bei Vorliegen besonders triftiger Gründe nur kurze Fristerstreckungen und Verschiebungen von Verhandlungsterminen bewilligt. Die präsidierende Person kann auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichten und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung laden.

Art. 15 Parteiverhandlung

Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen Parteien sind Vorträge gestattet.

Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen.

Art. 16 Rechtsanwendung

Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es alle erheblichen Vorbringen der Parteien.

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 17 Urteil

Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur auf Rückweisung erkannt werden.

Art. 18 Änderung der Verfügung oder des Entscheids

Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zuungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist.

Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.

Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. *

Art. 19 Urteilseröffnung

Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich zu eröffnen.

Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet werden; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustellen.

Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung des Urteils zu laufen.

Art. 20 Verfahrenskosten

Es werden Verfahrenskosten erhoben.

Das Verfahren wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden. *

Das Verfahren in Sozialversicherungssachen ist vorbehältlich Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden. *

Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig. *

Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. *

… *

Die präsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. *

Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Parteien die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen. *

Art. 21 Parteientschädigung

Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen.

Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.

Bei Beschwerden in Steuersachen kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Vertreterin bzw. eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. *

In Verfahren in Sozialversicherungssachen hat die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. *

Art. 22 Unentgeltliche Rechtspflege

Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die ZPO[6]*

Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

Art. 23 Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen

Für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstellung von Fristen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft[7]. Eine Revision kann nur aus den in § 40 Abs. 2 Bst. a und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen verlangt werden.

Art. 24 Vollstreckung

Die Sicherheitsdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zuständig. *

Der Regierungsrat regelt das Vollstreckungsverfahren.

Urteile, die Private zur Geldzahlung oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug des bzw. der Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[8] vollzogen.

2 Verfahren in Verfassungssachen

Art. 25 Verfassungsgericht

Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *

  1. Beschwerden betreffend Verfassungsmässigkeit von Erlassen;
  2. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte;
  4. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie;
  5. Klagen wegen Kompetenzstreitigkeiten.

Art. 26 Vorfrageweise Prüfung von Erlassen

Das Verfassungsgericht prüft im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.

2.1 Beschwerde gegen Erlasse *

Art. 27 Zulässigkeit

Angefochten werden können:

  1. kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe, insbesondere:
  1. Dekrete des Landrats;
  2. Verordnungen des Regierungsrats;
  3. * ...
  1. Erlasse der Gemeinden;
  2. Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.

Nicht angefochten werden können:

  1. Verfassungsbestimmungen;
  2. Gesetze;
  3. Staatsverträge;
  4. Richtpläne;
  5. kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.

Art. 28 * Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde sind befugt:

  1. jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte;
  2. die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen Interesse beeinträchtigen könnte.

Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat.

Art. 29 * Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse ist innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

Art. 30 Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung

Die Beschwerdeeinreichung hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit. *

Erlasse der Gemeinden und der Landeskirchen prüft das Gericht ausserdem auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, erstreckt sich die Prüfung von Erlassen der Landeskirchen auch auf die Übereinstimmung mit dem landeskirchlichen Recht.

Art. 31 Urteil

Das Verfassungsgericht hebt den angefochtenen Erlass auf, sofern er sich als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist.

Der Aufhebungsbeschluss ist im massgebenden Publikationsorgan zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung wird die Aufhebung allgemein verbindlich.

2.2 Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte

Art. 32 Zulässigkeit

Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrats, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist.

Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt.

Die Beschwerde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen sind (§ 44).

Ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, ist die Beschwerde auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Abs. 1 und 2 fallen.

Im Weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen:

  1. Beschlüsse des Landrats über Begnadigung und Amnestie;
  2. ...
  3. Beschlüsse des Landrats über den jährlichen Voranschlag;
  4. Beschlüsse des Landrats über Planungen;
  5. Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen;
  6. Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs;
  7. Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO[9] (§ 15 Abs. 2 EG StPO[10]);
  8. Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden.

Art. 33 Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde sind befugt:

  1. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;
  2. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.

Art. 34 Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

Art. 35 Umfang der Beurteilung

Es können die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.

Art. 36 Zuständigkeit des Verwaltungs- bzw. Versicherungsgerichts

Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Verwaltungs- bzw. Versicherungsgericht beurteilt, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits verwaltungsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Natur ist.

2.3 Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte

Art. 37 Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung

Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere:

  1. die Verletzung des Stimmrechts;
  2. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
  3. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
  4. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe.

In Verbindung mit den Rügen gemäss Abs. 1 können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.

Angefochten werden können:

  1. Beschlüsse des Landrats;
  2. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen;
  3. Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte[11];
  4. sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regierungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Bst. a–c dieses Absatzes fehlt.

Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

Art. 38 Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt.

Zur Anfechtung von Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung von Initiativen ist nur die Mehrheit des Initiativkomitees bzw. die federführende Gemeinde befugt.

Art. 39 Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte[12], ist sie innert 3 Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen. *

Art. 40 Wirkung der Beschwerdeeinreichung

Die Einreichung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte[13] betrifft. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die präsidierende Person die aufschiebende Wirkung anordnen.

2.4 Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie

Art. 41 Beschwerde

Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.

Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.

2.5 Kompetenzstreitigkeiten

Art. 42 Klage

Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.

Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.

3 Verfahren in Verwaltungssachen

3.1 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

Art. 43 * Zulässigkeit

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.

Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen.

Zwischenverfügungen können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben: *

  1. die Zuständigkeit;
  2. den Ausstand;
  3. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
  4. die Verweigerung der Akteneinsicht;
  5. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
  6. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung;
  7. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Zuständigkeit des Zivilgerichts schliesst die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht aus.

Art. 44 Unzulässigkeit

Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt: *

  1. beim Bundesverwaltungsgericht;
  2. bei einer Bundesverwaltungsbehörde.

Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK[14] ist die Beschwerde im weiteren unzulässig gegen:

  1. Verfügungen und Entscheide zur Wahrung der gestörten öffentlichen Ordnung;
  2. die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;
  3. ...
  4. ...
  5. ...
  6. Entscheide des Regierungsrats betreffend Genehmigungen von Neuzuteilungsplänen bei Baulandumlegungen.

... *

Art. 45 * Umfang der Beurteilung

Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden:

  1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
  3. Unangemessenheit von Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten sowie von Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1bis des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008[15].

Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 46 * Vorfragen

Das Kantonsgericht überprüft sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören.

Im Anwendungsfall prüft das Kantonsgericht sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Kantonsgericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung in Zivil- und Strafurteilen gebunden.

Ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Bedeutung für ein hängiges Straf- oder Polizeistrafverfahren, so ist dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbrechen. Der Entscheid des Kantonsgerichts in Bezug auf Fragen, die das Verwaltungsrecht betreffen, ist für die Strafinstanzen verbindlich.

Art. 47 Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde sind befugt:

  1. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;
  2. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist;
  3. die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons.

Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. Ausgenommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen. *

Art. 48 * Beschwerdefrist

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids.

Art. 49 * Parteiverhandlung

Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, umfassende Beistandschaft sowie über Disziplinarmassnahmen müssen die Parteien zu einer Parteiverhandlung geladen werden.

3.2 Verwaltungsgerichtliche Klage

Art. 50 Zulässigkeit

Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz: *

  1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen;
  2. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht;
  3. Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008[16].

Die Klage ist unzulässig:

  1. wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt; oder
  2. ...
  3. bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen;
  4. bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.

Art. 51 Widerklage

Mit der Widerklage kann die beklagte Person gegen die klagende Person Ansprüche geltend machen, sofern sie Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit dem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.

Art. 52 Mitteilung der Begehren

Vor Einreichung der Klage teilt die klagende Person der beklagten Person die Begehren schriftlich mit. Die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.

Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigen.

Art. 53 Umfang der Beurteilung

Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.

4 Verfahren in Sozialversicherungssachen

4.1 Verfahren vor Versicherungsgericht

Art. 54 * Zuständigkeit

Das Kantonsgericht beurteilt als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons folgende bundesrechtliche Streitigkeiten:

  1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Art. 56 des ATSG[17];
  2. Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[18];
  3. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[19];
  4. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[20]. Für diese Streitigkeiten gilt die ZPO[21].

Das Kantonsgericht ist ferner für die Beurteilung folgender kantonalrechtlicher Sozialversicherungsstreitigkeiten zuständig:

  1. Beschwerden gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen gemäss § 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009[22];
  2. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996[23].

Art. 55 Präsidialentscheid

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 20'000.– entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. *

… *

Stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen. *

Art. 57 Umfang der Beurteilung

Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden: *

  1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
  3. Unangemessenheit.

Art. 57a * Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 57b * Fristen

Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bundesrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.

Die Art. 38–41 des ATSG[24] sind sinngemäss anwendbar.

Art. 58 * Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides

Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

Im Beschwerdeverfahren kann es eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

Im Klageverfahren kann es der klagenden Partei mehr zusprechen, als diese verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

4.2 Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG[25] und Art. 57 UVG[26]) *

Art. 59 Geltungsbereich

Streitigkeiten zwischen Kassen, Versicherern oder Versicherten einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits entscheidet ein Schiedsgericht von 3 Mitgliedern.

Art. 60 Zusammensetzung

Den Vorsitz führt die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Jede Partei ernennt 1 Mitglied des Schiedsgerichts. Die vorsitzende Person setzt für die Ernennung eine angemessene Frist. Verstreicht diese unbenützt, so bestimmt die vorsitzende Person die Mitglieder des Schiedsgerichts aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Parteien. *

Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *

Art. 61 Klagebegehren

Die Klage ist mit der Bezeichnung der Parteien, der Angabe der Begehren und des Klagegrundes sowie der Beweismittel schriftlich einzureichen.

Art. 62 Vermittlungsverhandlung

Sofern nicht bereits eine vertragliche Schlichtungsinstanz geamtet hat, lädt die vorsitzende Person zunächst die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung vor. Sie kann persönliches Erscheinen anordnen.

Die Vermittlungsverhandlung schliesst den ganzen Prozessstoff ein.

Erscheint eine Partei ohne stichhaltigen Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, so wird das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt.

Art. 63 Kosten

Die unterliegende Partei hat in der Regel die entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu tragen.

Zu den ordentlichen Kosten gehören auch die Vergütungen an die Mitglieder des Schiedsgerichts. Diese erhalten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Zivilkreisgerichts. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsgericht höhere Vergütungen festlegen. *

Die vorsitzende Person und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion in der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts aus. *

4. 3 *

5 Schlussbestimmungen

Art. 65 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

Das Gesetz vom 25. November 1851[27] für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[28]

Art. 66 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gesetz vom 30. Oktober 1941[29] betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[30]

Art. 67 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes

Das Gesetz vom 1. Dezember 1980[31] über die Jugendstrafrechtspflege (Jugendstrafrechtspflegegesetz) wird wie folgt geändert: ...[32]

Art. 68 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes

Das Gesetz vom 7. Februar 1974[33] über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...[34]

Art. 69 Änderung des Enteignungsgesetzes

Das Gesetz vom 19. Juni 1950[35] über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...[36]

Art. 70 Änderung des Felderregulierungsgesetzes

Das Gesetz vom 2. September 1895[37] betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen (Felderregulierungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[38]

Art. 71 Änderung des Gemeindegesetzes

Das Gesetz vom 28. Mai 1970[39] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...[40]

Art. 72 Änderung des EG ZGB

Das Gesetz vom 30. Mai 1911[41] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...[42]

Art. 73 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988[43]wird wie folgt geändert: ...[44]

Art. 74 Änderung des Pflegekindergesetzes

Das Pflegekindergesetz vom 22. April 1982[45] wird wie folgt geändert: ...[46]

Art. 75 Änderung des EG OR

Das Gesetz vom 19. November 1981[47] über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...[48]

Art. 76 Änderung des Advokaturgesetzes

Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 1976[49] wird wie folgt geändert: ...[50]

Art. 77 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 22. Juni 1959[51] über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen;
  2. die Verordnung vom 13. Dezember 1984[52] über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen;
  3. das Gesetz vom 8. April 1878[53] betreffend die Patentierung der Geschäftsmänner (Schuldenboten) und die Erhöhung der von denselben zu leistenden Kaution;
  4. das Reglement vom 20. August 1878[54] zu dem Gesetz vom 8. April 1878 betreffend Patentierung der Geschäftsmänner und deren Kaution.

Art. 78 Übergangsbestimmung

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem Verfassungs-, Verwaltungs-, und Versicherungsgericht hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

Art. 79 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[55]

Die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialversicherungssachen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats.[56]

Egress

GS 31.847

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.847
25.03.1996 01.01.1996 Titel 4.2 geändert GS 32.477
25.09.1997 01.04.1998 § 50 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 32.1025
10.12.1997 01.07.1998 § 39 Abs. 2 geändert GS 33.87
08.01.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 1 bis eingefügt GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 25 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 Titel 2.1 geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1, Bst. a., 3. aufgehoben GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 2, Bst. e. eingefügt GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 28 totalrevidiert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 29 totalrevidiert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 30 Abs. 2 geändert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 5, Bst. h. eingefügt GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 44 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 44 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 33.333
03.06.1999 01.02.2000 § 44 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben GS 33.1073
22.02.2001 01.04.2002 § 1 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 24 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 43 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 46 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 50 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 57 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 57 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 60 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 60 Abs. 2 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 63 Abs. 3 geändert GS 34.203
17.11.2005 01.03.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 45 totalrevidiert GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 48 totalrevidiert GS 35.895
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 3 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 4 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 50 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.08.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7a eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 4 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 32 Abs. 5, Bst. b. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 43 Abs. 2bis eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 2, Bst. e. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 45 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 54 totalrevidiert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 55 Abs. 1 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 55 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 56 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57a eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57b eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 58 totalrevidiert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2bis eingefügt GS36.678
24.04.2008 01.09.2008 § 50 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 36.738
24.04.2008 01.09.2008 § 50 Abs. 2, Bst. b. aufgehoben GS 36.738
12.03.2009 01.01.2011 § 32 Abs. 5, Bst. g. geändert GS 37.106
12.03.2009 01.01.2011 Titel 4. aufgehoben GS 37.106
12.03.2009 01.01.2011 § 64 aufgehoben GS 37.106
07.05.2009 01.01.2010 § 54 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.1212
23.09.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 3 geändert GS 37.263
23.09.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1 geändert GS 37.263
23.09.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 37.263
08.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. a. geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 49 totalrevidiert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.04.2014 § 63 Abs. 2 geändert wg. GS 38.37
14.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 ter eingefügt GS 37.1143
21.06.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 3, Bst. h. eingefügt wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 4 eingefügt wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1049
13.02.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
22.09.2016 01.02.2017 § 45 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2016.075
22.09.2016 01.02.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.075
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, Bst. e. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, Bst. h. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 4 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 4 aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
26.01.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.1993 01.01.1995 Erstfassung GS 31.847
§ 1 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 1 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 1 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, Bst. c. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, Bst. e. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, Bst. h. 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049
§ 1 Abs. 3, Bst. h. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 4 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049
§ 1 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 3 Abs. 1, Bst. c. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 3 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 3 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 5 Abs. 2 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.895
§ 6 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 7 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 7 Abs. 2, Bst. f. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 7 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 7a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 8 Abs. 1 bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331
§ 8 Abs. 1 ter 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1143
§ 8 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 10 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 12 Abs. 3 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 14 Abs. 1, Bst. a. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 18 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 20 Abs. 1bis 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 20 Abs. 2 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 20 Abs. 2bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS36.678
§ 20 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 20 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 20 Abs. 4 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 20 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 20 Abs. 5 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 20 Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 21 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 21 Abs. 4 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 22 Abs. 1 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 24 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 24 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 25 Abs. 1, Bst. a. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
Titel 2.1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
§ 27 Abs. 1, Bst. a., 3. 08.01.1998 01.01.1999 aufgehoben GS 33.331
§ 27 Abs. 1, Bst. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
§ 27 Abs. 2, Bst. e. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331
§ 28 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.331
§ 29 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.332
§ 30 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332
§ 32 Abs. 5, Bst. b. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 32 Abs. 5, Bst. g. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.106
§ 32 Abs. 5, Bst. h. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332
§ 39 Abs. 2 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 43 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 43 Abs. 2bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 44 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 1, Bst. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 1, Bst. b. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 2, Bst. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332
§ 44 Abs. 2, Bst. c. 03.06.1999 01.02.2000 aufgehoben GS 33.1073
§ 44 Abs. 2, Bst. d. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 44 Abs. 2, Bst. e. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 44 Abs. 2, Bst. f. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332
§ 44 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 45 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895
§ 45 Abs. 1, Bst. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 45 Abs. 1, Bst. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 45 Abs. 1, Bst. c. 22.09.2016 01.02.2017 geändert GS 2016.075
§ 46 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 47 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.333
§ 48 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895
§ 49 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 50 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 50 Abs. 1, Bst. c. 24.04.2008 01.09.2008 eingefügt GS 36.738
§ 50 Abs. 2, Bst. b. 24.04.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.738
§ 50 Abs. 2, Bst. c. 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1025
§ 50 Abs. 2, Bst. d. 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 54 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678
§ 54 Abs. 1, Bst. d. 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 54 Abs. 2, Bst. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212
§ 55 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 55 Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 55 Abs. 2 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 55 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 56 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 57 Abs. 1, Bst. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 57a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 57b 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 58 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678
Titel 4.2 25.03.1996 01.01.1996 geändert GS 32.477
§ 60 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 60 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 63 Abs. 2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 63 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
Titel 4. 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106
§ 64 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 22.09.2016 01.02.2017 Inhalt geändert GS 2016.075
Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.069
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088