Dieses Gesetz ordnet das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.
Die präsidierende Person entscheidet bei: *
- Rückzug der Beschwerde oder Klage;
- Anerkennung der Beschwerde oder Klage;
- übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Gegenstandslosigkeit;
- Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss § 5 Abs. 3 oder § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes;
- offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;
- Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss § 43 Abs. 2bis dieses Gesetzes;
- Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000[3];
- Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[4].
Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren entscheiden. *