Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.
Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.
310.12
gestützt auf § 35 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987[1],
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.
Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.
Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen:
Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen.
Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor.
Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen.
Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung.
Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien.
Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnahme bzw. Schuldenamortisation.
Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | GS 2015.086 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | GS 2015.086 |