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310.12

Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung

Vom 15.12.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 35 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.

Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.

Art. 2 Grundsätze

Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen:

  1. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein,
  2. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffizienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein,
  3. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen,
  4. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.

Art. 3 Staatsanleihen

Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen.

Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor.

Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen.

Art. 4 Richtlinien

Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung.

Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien.

Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnahme bzw. Schuldenamortisation.

Art. 5 Informationspflicht der Direktionen

Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden.

Egress

GS 2015.086

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.086

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.086